RS Vwgh 2026/8/27 Ro 2025/13/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4 idF 2003/I/071
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4 idF 2017/I/058
AWG 2002 §8
VwRallg
  1. AWG 2002 § 8 heute
  2. AWG 2002 § 8 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 8 gültig von 16.02.2011 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  4. AWG 2002 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  5. AWG 2002 § 8 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

§ 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG idF BGBl. I Nr. 58/2017 verweist - anders als nach der Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 - ausdrücklich auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans. Anders als der Ministerialentwurf (254/ME 25. GP; "entsprechend den Vorgaben [...]") verlangt das Gesetz aber lediglich, dass die Verwendung "im Einklang mit den Vorgaben" des BAWP erfolgt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1456 BlgNR 25. GP) wird dazu auf "punktuelle Abweichungen auf Basis sachverständiger Ausführungen durch die Behörde" verwiesen; diese Maßnahmen seien ebenfalls von der Ausnahme umfasst ("im Einklang mit").Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, verweist - anders als nach der Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 - ausdrücklich auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans. Anders als der Ministerialentwurf (254/ME 25. GP; "entsprechend den Vorgaben [...]") verlangt das Gesetz aber lediglich, dass die Verwendung "im Einklang mit den Vorgaben" des BAWP erfolgt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1456 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode wird dazu auf "punktuelle Abweichungen auf Basis sachverständiger Ausführungen durch die Behörde" verwiesen; diese Maßnahmen seien ebenfalls von der Ausnahme umfasst ("im Einklang mit").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130003.J03

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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