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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litcRechtssatz
§ 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG idF BGBl. I Nr. 58/2017 verweist - anders als nach der Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 - ausdrücklich auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans. Anders als der Ministerialentwurf (254/ME 25. GP; "entsprechend den Vorgaben [...]") verlangt das Gesetz aber lediglich, dass die Verwendung "im Einklang mit den Vorgaben" des BAWP erfolgt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1456 BlgNR 25. GP) wird dazu auf "punktuelle Abweichungen auf Basis sachverständiger Ausführungen durch die Behörde" verwiesen; diese Maßnahmen seien ebenfalls von der Ausnahme umfasst ("im Einklang mit").Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, verweist - anders als nach der Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 - ausdrücklich auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans. Anders als der Ministerialentwurf (254/ME 25. GP; "entsprechend den Vorgaben [...]") verlangt das Gesetz aber lediglich, dass die Verwendung "im Einklang mit den Vorgaben" des BAWP erfolgt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1456 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode wird dazu auf "punktuelle Abweichungen auf Basis sachverständiger Ausführungen durch die Behörde" verwiesen; diese Maßnahmen seien ebenfalls von der Ausnahme umfasst ("im Einklang mit").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130003.J03Im RIS seit
22.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026