RS Vwgh 2026/8/27 Ro 2025/13/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2026
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 2006 §19 Abs1
AWG 2002 §73a Abs3
  1. AWG 2002 § 73a heute
  2. AWG 2002 § 73a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013

Rechtssatz

Entscheidend ist nach § 19 Abs. 1 ALSAG und § 73a Abs. 3 AWG 2002, ob Schäden "durch" die entsprechenden Maßnahmen verursacht wurden. Eine Entschädigungsberechtigung besteht nur für Schäden, die kausal auf diese Maßnahmen zurückzuführen sind (zu § 73a Abs. 3 AWG 2002 siehe VwGH 6.6.2024, Ra 2022/07/0060). Der Umstand, dass eine Altlast vorhanden ist, wodurch der Wert der Liegenschaft und die Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft (allenfalls) eingeschränkt sind, begründet hingegen keinen Entschädigungsanspruch nach diesen Bestimmungen.Entscheidend ist nach Paragraph 19, Absatz eins, ALSAG und Paragraph 73 a, Absatz 3, AWG 2002, ob Schäden "durch" die entsprechenden Maßnahmen verursacht wurden. Eine Entschädigungsberechtigung besteht nur für Schäden, die kausal auf diese Maßnahmen zurückzuführen sind (zu Paragraph 73 a, Absatz 3, AWG 2002 siehe VwGH 6.6.2024, Ra 2022/07/0060). Der Umstand, dass eine Altlast vorhanden ist, wodurch der Wert der Liegenschaft und die Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft (allenfalls) eingeschränkt sind, begründet hingegen keinen Entschädigungsanspruch nach diesen Bestimmungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130002.J02

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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