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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Entscheidend ist nach § 19 Abs. 1 ALSAG und § 73a Abs. 3 AWG 2002, ob Schäden "durch" die entsprechenden Maßnahmen verursacht wurden. Eine Entschädigungsberechtigung besteht nur für Schäden, die kausal auf diese Maßnahmen zurückzuführen sind (zu § 73a Abs. 3 AWG 2002 siehe VwGH 6.6.2024, Ra 2022/07/0060). Der Umstand, dass eine Altlast vorhanden ist, wodurch der Wert der Liegenschaft und die Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft (allenfalls) eingeschränkt sind, begründet hingegen keinen Entschädigungsanspruch nach diesen Bestimmungen.Entscheidend ist nach Paragraph 19, Absatz eins, ALSAG und Paragraph 73 a, Absatz 3, AWG 2002, ob Schäden "durch" die entsprechenden Maßnahmen verursacht wurden. Eine Entschädigungsberechtigung besteht nur für Schäden, die kausal auf diese Maßnahmen zurückzuführen sind (zu Paragraph 73 a, Absatz 3, AWG 2002 siehe VwGH 6.6.2024, Ra 2022/07/0060). Der Umstand, dass eine Altlast vorhanden ist, wodurch der Wert der Liegenschaft und die Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft (allenfalls) eingeschränkt sind, begründet hingegen keinen Entschädigungsanspruch nach diesen Bestimmungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130002.J02Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026