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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §80Rechtssatz
Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass noch weiteres - zuvor nicht bekanntes - der Verteilung unterliegendes Vermögen vorhanden ist, hat gemäß § 40 Abs. 4 FBG die Abwicklung (Nachtragsliquidation) stattzufinden. Dabei hat das Gericht - auf Antrag eines Beteiligten - die Abwickler (Nachtragsliquidatoren) zu ernennen. Kommt somit nach Löschung der Gesellschaft Aktivvermögen hervor, ist zwingend eine Nachtragsliquidation durchzuführen (vgl. dazu OGH 15.9.2020; 6 Ob 118/20a, mwN). Aufgrund des Wegfalls der organschaftlichen Vertretungsmacht früherer Geschäftsführer oder Liquidatoren mit der - in dieser Hinsicht konstitutiv wirkenden - Löschung der Gesellschaft, ist diese bei Hervorkommen von Vermögen handlungsunfähig, solange nicht vertretungsbefugte Personen (konkret die Nachtragsliquidatoren) bestellt werden. Daraus ergibt sich, dass im Fall einer Nachtragsliquidation nicht etwa frühere Geschäftsführer (oder Liquidatoren) Vertreter der betreffenden Gesellschaft gemäß §§ 80 ff BAO sind, sondern die zu Nachtragsliquidatoren bestellten Personen. Alleine ihnen obliegt die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft im Rahmen der Nachtragsliquidation und demnach können auch nur sie bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden.Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass noch weiteres - zuvor nicht bekanntes - der Verteilung unterliegendes Vermögen vorhanden ist, hat gemäß Paragraph 40, Absatz 4, FBG die Abwicklung (Nachtragsliquidation) stattzufinden. Dabei hat das Gericht - auf Antrag eines Beteiligten - die Abwickler (Nachtragsliquidatoren) zu ernennen. Kommt somit nach Löschung der Gesellschaft Aktivvermögen hervor, ist zwingend eine Nachtragsliquidation durchzuführen vergleiche dazu OGH 15.9.2020; 6 Ob 118/20a, mwN). Aufgrund des Wegfalls der organschaftlichen Vertretungsmacht früherer Geschäftsführer oder Liquidatoren mit der - in dieser Hinsicht konstitutiv wirkenden - Löschung der Gesellschaft, ist diese bei Hervorkommen von Vermögen handlungsunfähig, solange nicht vertretungsbefugte Personen (konkret die Nachtragsliquidatoren) bestellt werden. Daraus ergibt sich, dass im Fall einer Nachtragsliquidation nicht etwa frühere Geschäftsführer (oder Liquidatoren) Vertreter der betreffenden Gesellschaft gemäß Paragraphen 80, ff BAO sind, sondern die zu Nachtragsliquidatoren bestellten Personen. Alleine ihnen obliegt die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft im Rahmen der Nachtragsliquidation und demnach können auch nur sie bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten zur Haftung gemäß Paragraph 9, BAO herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130050.L03Im RIS seit
22.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026