TE Vwgh Erkenntnis 2026/8/27 Ra 2026/13/0005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2026
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20
BAO §280 Abs1 lite
BAO §7
BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
BAO §93 Abs3 lita
B-VG Art130 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3
VwRallg
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr.in Wiesinger sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des R, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. März 2025, RV/2101481/2016, betreffend Haftung gemäß §§ 9 iVm 80 BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr.in Wiesinger sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des R, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. März 2025, RV/2101481/2016, betreffend Haftung gemäß Paragraphen 9, in Verbindung mit 80, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 wurde der Revisionswerber für die aushaftenden Abgabenschulden der W GmbH für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2007 bis 2011 in näher genannter Höhe gemäß §§ 9 iVm 80 ff BAO zur Haftung herangezogen.Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 wurde der Revisionswerber für die aushaftenden Abgabenschulden der W GmbH für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2007 bis 2011 in näher genannter Höhe gemäß Paragraphen 9, in Verbindung mit 80, ff BAO zur Haftung herangezogen.
2
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei der Revisionswerber vom 27. Juni 2003 bis 29. Februar 2012 Geschäftsführer der W GmbH gewesen. Mit Beschluss des Landesgerichts vom 29. Februar 2012 sei ein Sanierungsverfahren eröffnet worden, welches am 5. Juli 2012 aufgehoben worden sei. Am 16. Juni 2016 sei die Löschung der Primärschuldnerin im Firmenbuch erfolgt.
5
Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 seien dem Revisionswerber die für die W GmbH nach wie vor aushaftenden Abgabenschulden für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2007 bis 2011 zur Haftung vorgeschrieben worden.
6
Wie das Finanzamt ausgeführt habe, sehe auch das Bundesfinanzgericht „sämtliche vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale für die Geltendmachung der Haftung dem [Revisionswerber] gegenüber als erfüllt an“.
7
In der Beschwerde werde neben dem nach Ansicht des Revisionswerbers fehlerhaften Ausüben des Ermessens moniert, dass die Zeiträume der Steuervorschreibung schon längere Zeit zurücklägen, woran den Revisionswerber kein Verschulden treffe. Die verfassungsmäßigen Bedenken seien bereits „oben“ thematisiert worden. Im Zusammenhang mit einer allfälligen Einhebungsverjährung sei der Revisionswerber bisher eine nähere Auseinandersetzung schuldig geblieben.
8
In der Beschwerdevorentscheidung seien sämtliche vom Revisionswerber angesprochenen Punkte rechtskonform erläutert worden. So sei dargelegt worden, dass das Ermessen rechtskonform geübt worden sei, die zurückliegenden Zeiträume keinen Grund darstellten, dass keine Unterlagen mehr vorhanden sein sollen und auch durch eindeutig belegbare Unterbrechungshandlungen keine Einhebungsverjährung eingetreten sei. Dem sei im Vorlageantrag nichts Substantielles entgegengesetzt worden. Auf den Vorhaltscharakter einer Beschwerdevorentscheidung werde hingewiesen.
9
Auch das Bundesfinanzgericht sehe durch diesen festgestellten Sachverhalt keine rechtliche Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis als das Finanzamt zu kommen.
10
Lediglich zur Frage der Verjährung enthält das angefochtene Erkenntnis eigenständige Ausführungen des Bundesfinanzgerichts. Sowohl die Abfragen des Finanzamts im Firmenbuch vom 23. Mai 2017 als auch die Anmerkungen im „EB-Akt“ im Zusammenhang mit dem Insolvenz-Entgelt-Fonds vom 21. März 2022 als auch die Fragen nach dem Verfahrensstand über die BFG-Schnittstelle (zuletzt am 21. Dezember 2024) seien als Unterbrechungshandlungen im Zusammenhang mit der Einhebungsverjährung anzusehen, da diese Handlungen des Finanzamtes die eigene Behördensphäre verlassen und somit nach außen gewirkt hätten. Dabei sei es auch unerheblich, ob ein weiterer Personenkreis von diesen Verfahrensschritten Kenntnis habe. Darüber hinaus sei gemäß § 238 BAO in Verbindung mit § 209a BAO eine (Einhebungs-)Verjährung noch nicht eingetreten.Lediglich zur Frage der Verjährung enthält das angefochtene Erkenntnis eigenständige Ausführungen des Bundesfinanzgerichts. Sowohl die Abfragen des Finanzamts im Firmenbuch vom 23. Mai 2017 als auch die Anmerkungen im „EB-Akt“ im Zusammenhang mit dem Insolvenz-Entgelt-Fonds vom 21. März 2022 als auch die Fragen nach dem Verfahrensstand über die BFG-Schnittstelle (zuletzt am 21. Dezember 2024) seien als Unterbrechungshandlungen im Zusammenhang mit der Einhebungsverjährung anzusehen, da diese Handlungen des Finanzamtes die eigene Behördensphäre verlassen und somit nach außen gewirkt hätten. Dabei sei es auch unerheblich, ob ein weiterer Personenkreis von diesen Verfahrensschritten Kenntnis habe. Darüber hinaus sei gemäß Paragraph 238, BAO in Verbindung mit Paragraph 209 a, BAO eine (Einhebungs-)Verjährung noch nicht eingetreten.
11
Dagegen wendet sich der Revisionswerber mit der gegenständlichen Revision, zu deren Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht habe entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aktenkundige Umstände bei der Ermessensübung nicht berücksichtigt.
12
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
15
Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde; die Ermessensübung ist zu begründen. Der Revisionswerber hatte in der Beschwerde zur Ermessensübung näheres Vorbringen erstattet. Eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit diesem Vorbringen erfolgte nicht. Es beschränkt sich auf den Hinweis, dass in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts dargelegt worden sei, dass das Ermessen rechtskonform geübt worden sei. Abgesehen davon, dass ein solcher Verweis eigenständige Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Ermessen - dem hierbei volle Kognition zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 19.12.2023, Ro 2022/15/0042, mwN) - nicht ersetzten kann, sind der genannten Beschwerdevorentscheidung auch keine ausdrücklichen Ausführungen zur Ermessensübung zu entnehmen.Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde; die Ermessensübung ist zu begründen. Der Revisionswerber hatte in der Beschwerde zur Ermessensübung näheres Vorbringen erstattet. Eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit diesem Vorbringen erfolgte nicht. Es beschränkt sich auf den Hinweis, dass in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts dargelegt worden sei, dass das Ermessen rechtskonform geübt worden sei. Abgesehen davon, dass ein solcher Verweis eigenständige Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Ermessen - dem hierbei volle Kognition zukommt vergleiche , dazu etwa VwGH 19.12.2023, Ro 2022/15/0042, mwN) - nicht ersetzten kann, sind der genannten Beschwerdevorentscheidung auch keine ausdrücklichen Ausführungen zur Ermessensübung zu entnehmen.
16
Damit entzieht sich das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkt einer inhaltlichen Prüfung (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2019/13/0035, mwN).Damit entzieht sich das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkt einer inhaltlichen Prüfung vergleiche , VwGH 27.8.2020, Ra 2019/13/0035, mwN).
17
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben, erfordert (vgl. VwGH 30.9.2025, Ra 2024/13/0089, mwN).Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben, erfordert vergleiche , VwGH 30.9.2025, Ra 2024/13/0089, mwN).
18
Die Verwaltungsgerichte werden den Begründungserfordernissen, denen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu entsprechen haben, dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 27.1.2026, Ro 2022/15/0039, mwN). In diesem Zusammenhang lässt die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahrensregime der BAO im Rahmen der Erkenntnisbegründung den Verweis auf eine den Revisionswerber betreffende und diesem bekannte Entscheidung grundsätzlich zu (vgl. etwa VwGH 2.12.2024, Ro 2024/13/0024, mwN). Dabei muss unter Einbeziehung der solcherart verwiesenen Entscheidungen das verweisende Erkenntnis insgesamt inhaltlich nachvollziehbar bleiben (vgl. in diesem Sinne VwGH 24.6.2025, Ra 2024/15/0006).Die Verwaltungsgerichte werden den Begründungserfordernissen, denen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu entsprechen haben, dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 27.1.2026, Ro 2022/15/0039, mwN). In diesem Zusammenhang lässt die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahrensregime der BAO im Rahmen der Erkenntnisbegründung den Verweis auf eine den Revisionswerber betreffende und diesem bekannte Entscheidung grundsätzlich zu vergleiche etwa VwGH 2.12.2024, Ro 2024/13/0024, mwN). Dabei muss unter Einbeziehung der solcherart verwiesenen Entscheidungen das verweisende Erkenntnis insgesamt inhaltlich nachvollziehbar bleiben vergleiche , in diesem Sinne VwGH 24.6.2025, Ra 2024/15/0006).
19
Das Bundesfinanzgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis weitgehend auf bloße Verweise auf teils nur unkonkret bezeichnete Ausführungen des Finanzamts in einem Ausmaß zurückgezogen, dass für den Verwaltungsgerichtshof die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sowie rechtlichen Erwägungen kaum nachvollziehbar sind. Zumal die Revision bereits damit, dass sie mangelhafte Ermessensübung durch das Bundesfinanzgericht rügt, im Recht ist, muss auf die Rechtmäßigkeit der vom Bundesfinanzgericht gewählten exzessiven Verweistechnik nicht weiter eingegangen werden.
20
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen eingegangen werden muss.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen eingegangen werden muss.
21
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. August 2026

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130005.L00

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten