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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/20/0003 B 8. September 2021 RS 1 (hier: betreffend Porto; ohne Bezugnahme auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG)Stammrechtssatz
Für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) sind in der VwGH-AufwandersatzV 2014 gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt worden (siehe auch § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG). Ein gesonderter Ersatz von Barauslagen (hier: der Auslagen für die Herstellung einer Übersetzung und Dolmetschtätigkeiten) ist nicht vorgesehen.Für den Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) sind in der VwGH-AufwandersatzV 2014 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG Pauschalbeträge festgesetzt worden (siehe auch Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG). Ein gesonderter Ersatz von Barauslagen (hier: der Auslagen für die Herstellung einer Übersetzung und Dolmetschtätigkeiten) ist nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040072.L04Im RIS seit
17.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026