TE Vwgh Erkenntnis 2026/8/27 Ra 2026/04/0072

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Veröffentlicht am 27.08.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
GewO 1994 §344 Abs1 idF 2024/I/130
GewO 1994 §344a Abs3 idF 2024/I/130
GewO 1994 §344a idF 2024/I/130
VwGG §48 Abs1 Z2
VwGG §49 Abs1
VwRallg
  1. GewO 1994 § 344a heute
  2. GewO 1994 § 344a gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  1. GewO 1994 § 344a heute
  2. GewO 1994 § 344a gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des E E, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 2. März 2026, Zl. LVwG-414-20/2025-R15, betreffend die Untersagung der Gewerbeausübung und Feststellung gemäß § 344a GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des E E, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 2. März 2026, Zl. LVwG-414-20/2025-R15, betreffend die Untersagung der Gewerbeausübung und Feststellung gemäß Paragraph 344 a, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz),

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Oktober 2025, Zl. BHBR-II-1101-1550/2025-1-9, zurückgewiesen.Die Revision wird im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Oktober 2025, Zl. BHBR-II-1101-1550/2025-1-9, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Oktober 2025, Zl. BHBR-II-1101-1550/2025-1-9, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der Revision wird im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Oktober 2025, Zl. BHBR-II-1101-1550/2025-1-9, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.446,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
1.1. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2
Der Revisionswerber brachte am 24. September 2025 eine Anmeldung für das Gewerbe „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Kfz-Service)“ unter Verwendung des Online-Formulars des Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein. Im Rahmen dieser Anmeldung gab der Revisionswerber eine Eidesstattliche Erklärung ab, dass keine Gewerbeausschlussgründe iSd § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vorlägen.Der Revisionswerber brachte am 24. September 2025 eine Anmeldung für das Gewerbe „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Kfz-Service)“ unter Verwendung des Online-Formulars des Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein. Im Rahmen dieser Anmeldung gab der Revisionswerber eine Eidesstattliche Erklärung ab, dass keine Gewerbeausschlussgründe iSd Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vorlägen.
3
Der Revisionswerber brachte in der Folge mit E-Mail an die belangte Behörde vom 26. September 2025 einen „Antrag auf Wiederaufnahme der Gewerbeberechtigung“ ein. In diesem erstattete er Erklärungen zu einem gegen ihn ergangenen strafgerichtlichen Urteil, welches zur Untersagung der Gewerbeausübung geführt habe, sowie zu einem Insolvenzverfahren.
4
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen zur Ausübung des obgenannten Gewerbes nicht erfülle und zugleich die Ausübung dieses Gewerbes gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 untersagt (Spruchpunkt I.).1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen zur Ausübung des obgenannten Gewerbes nicht erfülle und zugleich die Ausübung dieses Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 untersagt (Spruchpunkt römisch eins.).
5
Ferner erging gemäß § 344a Abs. 3 GewO 1994 die Feststellung, dass die im Rahmen der Gewerbeanmeldung abgegebene eidesstattliche Erklärung wahrheitswidrig gewesen sei, weshalb der Revisionswerber von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Feststellungsbescheides ausgeschlossen sei (Spruchpunkt II.).Ferner erging gemäß Paragraph 344 a, Absatz 3, GewO 1994 die Feststellung, dass die im Rahmen der Gewerbeanmeldung abgegebene eidesstattliche Erklärung wahrheitswidrig gewesen sei, weshalb der Revisionswerber von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Feststellungsbescheides ausgeschlossen sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
6
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
7
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
8
Den unbestrittenen Feststellungen zufolge habe - so das Verwaltungsgericht begründend - der Revisionswerber vor Einbringung der Anmeldung telefonisch Rücksprache mit einem Sachbearbeiter der belangten Behörde gehalten, welcher ihm die Auskunft gegeben habe, dass nichts gegen eine Gewerbeanmeldung spreche. Daraufhin habe der Revisionswerber die Anmeldung durchgeführt und dabei erklärt, dass keine Gewerbeausschlussgründe iSd § 13 Abs. 1 GewO 1994 vorlägen. Im Strafregisterauszug des Revisionswerbers schienen jedoch drei rechtskräftige Bestrafungen durch das LG Feldkirch (21 Hv 71/2021s, 50 Hv 139/2022f und 16 Hv 157/2024f) auf, wobei jeweils entweder eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder eine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe verhängt worden sei.Den unbestrittenen Feststellungen zufolge habe - so das Verwaltungsgericht begründend - der Revisionswerber vor Einbringung der Anmeldung telefonisch Rücksprache mit einem Sachbearbeiter der belangten Behörde gehalten, welcher ihm die Auskunft gegeben habe, dass nichts gegen eine Gewerbeanmeldung spreche. Daraufhin habe der Revisionswerber die Anmeldung durchgeführt und dabei erklärt, dass keine Gewerbeausschlussgründe iSd Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 vorlägen. Im Strafregisterauszug des Revisionswerbers schienen jedoch drei rechtskräftige Bestrafungen durch das LG Feldkirch (21 Hv 71/2021s, 50 Hv 139/2022f und 16 Hv 157/2024f) auf, wobei jeweils entweder eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder eine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe verhängt worden sei.
9
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass aufgrund der festgestellten Bestrafungen der Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit b GewO 1994 vorliege und sohin der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu Recht ergangen sei. Da diesbezüglich eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung abgegeben worden sei, sei auch der Spruchpunkt II. zu Recht ergangen.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass aufgrund der festgestellten Bestrafungen der Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vorliege und sohin der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu Recht ergangen sei. Da diesbezüglich eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung abgegeben worden sei, sei auch der Spruchpunkt römisch zwei. zu Recht ergangen.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
11
4.1. Zu I.:4.1. Zu römisch eins.:
12
4.1.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.1.2. Der Revisionswerber bekämpft das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zwar ausdrücklich zur Gänze; das (im Folgenden dargestellte) Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich jedoch nicht auf die mit (dem trennbaren) Spruchpunkt I. erfolgte Untersagung der Gewerbeausübung durch die belangte Behörde und die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers durch das Verwaltungsgericht in diesem Umfang. Ausgehend davon ist die Revision insoweit zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302 bis 0303, Rn. 14 f, mwN).4.1.2. Der Revisionswerber bekämpft das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zwar ausdrücklich zur Gänze; das (im Folgenden dargestellte) Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich jedoch nicht auf die mit (dem trennbaren) Spruchpunkt römisch eins. erfolgte Untersagung der Gewerbeausübung durch die belangte Behörde und die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers durch das Verwaltungsgericht in diesem Umfang. Ausgehend davon ist die Revision insoweit zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302 bis 0303, Rn. 14 f, mwN).
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4.2. Zu II.:4.2. Zu römisch zwei.:
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Zulässigkeitsbegründung führt die Revision unter anderem ins Treffen, es liege noch keine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des fünfjährigen Gewerbeausschlusses gemäß §§ 13 Abs. 8 iVm 344a GewO 1994 vor. Insbesondere sei nicht geklärt, inwiefern Verschulden des Gewerbeanmeldenden zu berücksichtigen sei. Die Revision erweist sich als zulässig und im Ergebnis begründet.In der Zulässigkeitsbegründung führt die Revision unter anderem ins Treffen, es liege noch keine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des fünfjährigen Gewerbeausschlusses gemäß Paragraphen 13, Absatz 8, in Verbindung mit 344a GewO 1994 vor. Insbesondere sei nicht geklärt, inwiefern Verschulden des Gewerbeanmeldenden zu berücksichtigen sei. Die Revision erweist sich als zulässig und im Ergebnis begründet.

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4.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF jeweils BGBl. I Nr. 130/2024, lauten auszugsweise: 4.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung jeweils Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024,, lauten auszugsweise:

„§ 13. ...

(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder des Feststellungsbescheides gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden. (8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, nicht erteilt werden.

...

Besondere Verfahrensbestimmungen betreffend die Prüfung des Vorliegens gesetzlicher Voraussetzungen

§ 344. (1) Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 erster Satz und § 345 Abs. 3 ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen gemäß § 13 ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.Paragraph 344, (1) Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 340, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 345, Absatz 3, ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen gemäß Paragraph 13, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, vorliegt.

...

(3) Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 Abs. 5 die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 5 vorliegt. (3) Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, vorliegt.

§ 344a. ...Paragraph 344 a, ...

(3) Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß § 343 Abs. 2 nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat, hat die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen. (3) Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß Paragraph 343, Absatz 2, nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, abgegeben hat, hat die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen.

...“

19
4.2.2. Mit dem die Gewerbeordnung 1994 ändernden Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2024 wurde nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage unter dem Schlagwort „GISA-Express“ intendiert, die Möglichkeit zu eröffnen, eine Gewerbeanmeldung unmittelbar nach Absenden des elektronischen Anbringens zu vollenden, ohne dass dafür die manuelle Bearbeitung durch die zuständige Behörde abgewartet werden muss. Dies für den Fall, dass eine automatisierte Prüfung der Antrittsvoraussetzungen über die verfügbaren Schnittstellen erfolgen kann. Da sich in der Praxis für Antragsteller, welche in den vergangenen fünf Jahren nicht durchgängig ihren Wohnsitz in Österreich hatten, Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Beschaffung ausländischer Leumundszeugnisse gezeigt hätten, gab es bereits zuvor die Möglichkeit, im GISA-Onlineverfahren das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten Gewerbeausschlussgründen mit dem Beweismittel der eidesstattlichen Erklärung zu belegen.4.2.2. Mit dem die Gewerbeordnung 1994 ändernden Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024, wurde nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage unter dem Schlagwort „GISA-Express“ intendiert, die Möglichkeit zu eröffnen, eine Gewerbeanmeldung unmittelbar nach Absenden des elektronischen Anbringens zu vollenden, ohne dass dafür die manuelle Bearbeitung durch die zuständige Behörde abgewartet werden muss. Dies für den Fall, dass eine automatisierte Prüfung der Antrittsvoraussetzungen über die verfügbaren Schnittstellen erfolgen kann. Da sich in der Praxis für Antragsteller, welche in den vergangenen fünf Jahren nicht durchgängig ihren Wohnsitz in Österreich hatten, Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Beschaffung ausländischer Leumundszeugnisse gezeigt hätten, gab es bereits zuvor die Möglichkeit, im GISA-Onlineverfahren das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten Gewerbeausschlussgründen mit dem Beweismittel der eidesstattlichen Erklärung zu belegen.
20
Mit BGBl. I Nr. 130/2024 sollte zum Zwecke der Hintanhaltung von Missbrauch nun der Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 8 GewO 1994 geschaffen werden. Davon unabhängig sei die Frage, ob eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Betont wurde dabei, dass Personen, welche eine Behörde mittels falscher eidesstattlicher Erklärung „anlügen“, für die Zeit von fünf Jahren nicht als zuverlässig einzustufen wären. Daher sei auch die Möglichkeit einer Nachsichtserteilung gemäß § 26 GewO 1994 ausgeschlossen. Die Personen müssten sich durch fünfjähriges Wohlverhalten bewähren, ehe sie für eine Gewerbefunktion erneut in Betracht kommen (vgl. zu alldem ErlRV 2611 BlgNR XXVII. GP).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024, sollte zum Zwecke der Hintanhaltung von Missbrauch nun der Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz 8, GewO 1994 geschaffen werden. Davon unabhängig sei die Frage, ob eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Betont wurde dabei, dass Personen, welche eine Behörde mittels falscher eidesstattlicher Erklärung „anlügen“, für die Zeit von fünf Jahren nicht als zuverlässig einzustufen wären. Daher sei auch die Möglichkeit einer Nachsichtserteilung gemäß Paragraph 26, GewO 1994 ausgeschlossen. Die Personen müssten sich durch fünfjähriges Wohlverhalten bewähren, ehe sie für eine Gewerbefunktion erneut in Betracht kommen vergleiche , zu alldem ErlRV 2611 BlgNR römisch 27 . GP).
21
Aus § 344a Abs. 3 GewO 1994 ergibt sich, dass wenn die jeweils zuständige Behörde in einem Verfahren nach § 343 Abs. 2 GewO 1994 zur Kenntnis gelangt, dass eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben hat - die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen hat. Gemäß der hier einzig in Frage kommenden Bestimmung des § 344 Abs. 1 GewO 1994 können dem dortigen Wortlaut zufolge durch eine eidesstattliche Erklärung andere Nachweise zum Nichtvorliegen von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen substituiert werden. Auf in Österreich entstandene Ausschlussgründe - wie gegenständlich die strafgerichtlichen Verurteilungen des LG Feldkirch - bezieht sich die Regelung des § 344 Abs. 1 GewO 1994 nicht, weshalb - fallbezogen kommen die Tatbestände des § 344 Abs. 2 und 3 GewO 1994 nicht in Frage - keine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 Abs. 1 GewO 1994 vorliegen kann.Aus Paragraph 344 a, Absatz 3, GewO 1994 ergibt sich, dass wenn die jeweils zuständige Behörde in einem Verfahren nach Paragraph 343, Absatz 2, GewO 1994 zur Kenntnis gelangt, dass eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, GewO 1994 abgegeben hat - die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen hat. Gemäß der hier einzig in Frage kommenden Bestimmung des Paragraph 344, Absatz eins, GewO 1994 können dem dortigen Wortlaut zufolge durch eine eidesstattliche Erklärung andere Nachweise zum Nichtvorliegen von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen substituiert werden. Auf in Österreich entstandene Ausschlussgründe - wie gegenständlich die strafgerichtlichen Verurteilungen des LG Feldkirch - bezieht sich die Regelung des Paragraph 344, Absatz eins, GewO 1994 nicht, weshalb - fallbezogen kommen die Tatbestände des Paragraph 344, Absatz 2 und 3 GewO 1994 nicht in Frage - keine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, Absatz eins, GewO 1994 vorliegen kann.
22
Der den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Auslegung dahingehend, dass die im Rahmen einer Gewerbeanmeldung abgegebene Eidesstattliche Erklärung bereits aufgrund eines Widerspruches zum innerstaatlichen Strafregisterauszuges als wahrheitswidrig iSd § 344a GewO 1994 zu werten ist, kann nicht gefolgt werden, gebietet doch eine teleologische Interpretation, dass sich eine Feststellung im Sinne des § 344a Abs. 3 GewO 1994 nur auf eine Eidesstattliche Erklärung betreffend jene Umstände beziehen kann, für die sie nach § 344 Abs. 1 GewO 1994 als Nachweis in Frage kommt.Der den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Auslegung dahingehend, dass die im Rahmen einer Gewerbeanmeldung abgegebene Eidesstattliche Erklärung bereits aufgrund eines Widerspruches zum innerstaatlichen Strafregisterauszuges als wahrheitswidrig iSd Paragraph 344 a, GewO 1994 zu werten ist, kann nicht gefolgt werden, gebietet doch eine teleologische Interpretation, dass sich eine Feststellung im Sinne des Paragraph 344 a, Absatz 3, GewO 1994 nur auf eine Eidesstattliche Erklärung betreffend jene Umstände beziehen kann, für die sie nach Paragraph 344, Absatz eins, GewO 1994 als Nachweis in Frage kommt.
23
Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
24
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) sind in der zitierten Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt worden. Ein gesonderter Ersatz von Barauslagen (hier: Porto) ist nicht vorgesehen. Die begehrte Umsatzsteuer ist im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand enthalten (vgl. etwa VwGH 24.11.2025, Ra 2024/12/0029; zum begehrten Einheitssatz etwa VwGH 22.5.2026, Ra 2026/10/0006).Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Für den Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) sind in der zitierten Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG Pauschalbeträge festgesetzt worden. Ein gesonderter Ersatz von Barauslagen (hier: Porto) ist nicht vorgesehen. Die begehrte Umsatzsteuer ist im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand enthalten vergleiche , etwa VwGH 24.11.2025, Ra 2024/12/0029; zum begehrten Einheitssatz etwa VwGH 22.5.2026, Ra 2026/10/0006).

Wien, am 27. August 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040072.L00

Im RIS seit

17.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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