RS Vwgh 2026/9/1 So 2026/03/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2026
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §11
VwGG §13 Abs1
VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §36 Abs1
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die dem Ablehnungsantrag zugrunde liegende Befürchtung, durch die Befassung desselben Senates des VwGH mit einer von ihm bereits entschiedenen Rechtsfrage sei dessen Entscheidung "schon vorprogrammiert", weshalb eine Behandlung durch einen anderen Senat erforderlich wäre, verkennt das Prinzip der festen Geschäftsverteilung nach § 11 VwGG und die etwa in § 13 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommende Bedeutung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Weder diese Umstände noch die im konkreten Fall durch den zuständigen Berichter im Rahmen des § 36 Abs. 1 VwGG festgelegte Frist (von vier Wochen) für die Erstattung der Revisionsbeantwortung stellen eindeutige Hinweise dafür dar, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des VwGH eine allenfalls vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit wären. Ein Fall des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt somit nicht vor.Die dem Ablehnungsantrag zugrunde liegende Befürchtung, durch die Befassung desselben Senates des VwGH mit einer von ihm bereits entschiedenen Rechtsfrage sei dessen Entscheidung "schon vorprogrammiert", weshalb eine Behandlung durch einen anderen Senat erforderlich wäre, verkennt das Prinzip der festen Geschäftsverteilung nach Paragraph 11, VwGG und die etwa in Paragraph 13, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommende Bedeutung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Weder diese Umstände noch die im konkreten Fall durch den zuständigen Berichter im Rahmen des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG festgelegte Frist (von vier Wochen) für die Erstattung der Revisionsbeantwortung stellen eindeutige Hinweise dafür dar, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des VwGH eine allenfalls vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit wären. Ein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt somit nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:SO2026030004.X04

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten