RS Vwgh 2026/9/1 Ro 2024/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2026
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a
BauO Wr §70 Abs1
BauO Wr §70 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/05/0026 E 14. Juli 2026 RS 3 (hier: ohne den ersten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Präklusion tritt nach einer Fristsetzung gemäß § 70 Abs. 2 BO nur dann ein, wenn kein einziger der Nachbarn, die in einem subjektiv-öffentlichen Recht berührt sein könnten, nach nachweislicher Verständigung von der geplanten Bauführung binnen der gesetzten Frist zulässige Einwendungen erhoben hat und eine mündliche Verhandlung aus diesem Grund gemäß § 70 Abs. 2 BO entfallen kann. Entfällt die mündliche Bauverhandlung mangels Vorliegens der kumulativen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 BO nicht, ist das Bauverfahren gemäß § 70 Abs. 1 BO weiterzuführen. Diesfalls steht es gemäß § 134 Abs. 3 BO den Eigentümern (Miteigentümern) benachbarter Liegenschaften, die durch den geplanten Bau und dessen Widmung in ihren in § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden, (wiederum) offen, bis spätestens bei der - sodann verpflichtend durchzuführenden - mündlichen Verhandlung (allenfalls weitere) Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung zu erheben. Sie sind zu dieser auch zu laden.Eine Präklusion tritt nach einer Fristsetzung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, BO nur dann ein, wenn kein einziger der Nachbarn, die in einem subjektiv-öffentlichen Recht berührt sein könnten, nach nachweislicher Verständigung von der geplanten Bauführung binnen der gesetzten Frist zulässige Einwendungen erhoben hat und eine mündliche Verhandlung aus diesem Grund gemäß Paragraph 70, Absatz 2, BO entfallen kann. Entfällt die mündliche Bauverhandlung mangels Vorliegens der kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 2, BO nicht, ist das Bauverfahren gemäß Paragraph 70, Absatz eins, BO weiterzuführen. Diesfalls steht es gemäß Paragraph 134, Absatz 3, BO den Eigentümern (Miteigentümern) benachbarter Liegenschaften, die durch den geplanten Bau und dessen Widmung in ihren in Paragraph 134 a, BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden, (wiederum) offen, bis spätestens bei der - sodann verpflichtend durchzuführenden - mündlichen Verhandlung (allenfalls weitere) Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen die geplante Bauführung zu erheben. Sie sind zu dieser auch zu laden.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024050003.J01

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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