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Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2026 wurde eine Beschwerde der Einschreiterin betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags für das Jahr 2024 abgewiesen.
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Mit ihrer ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 2. Juli 2026 beantragte die Einschreiterin „die förmliche Feststellung ihres Schutzstatus als geschützte Zivilperson nach Art. 4 GA IV - im Schutzverbund mit Zivilist [...]“, die „sofortige Aussetzung der Entscheidung vom 12.5.2026 und die Aufhebung aller darin enthaltenen Maßnahmen“ sowie die Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie führte dazu unter anderem aus, sie erwarte, dass das Bundesverwaltungsgericht ihren völkerrechtlichen Schutzstatus respektiere und seine Entscheidung einer erneuten Prüfung unterziehe.Mit ihrer ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 2. Juli 2026 beantragte die Einschreiterin „die förmliche Feststellung ihres Schutzstatus als geschützte Zivilperson nach Artikel 4, GA römisch vier - im Schutzverbund mit Zivilist [...]“, die „sofortige Aussetzung der Entscheidung vom 12.5.2026 und die Aufhebung aller darin enthaltenen Maßnahmen“ sowie die Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie führte dazu unter anderem aus, sie erwarte, dass das Bundesverwaltungsgericht ihren völkerrechtlichen Schutzstatus respektiere und seine Entscheidung einer erneuten Prüfung unterziehe.
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Mit Vorlagebericht vom 15. Juli 2026 legte das Bundesverwaltungsgericht die als Revision gedeutete Eingabe der Einschreiterin dem Verwaltungsgerichtshof vor.
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Abgesehen davon, dass die Eingabe nicht an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist, ist der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden seiner in Art. 133 B-VG verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeit nicht zuständig, über einen Antrag auf „förmliche Feststellung des Schutzstatus als geschützte Zivilperson“ zu entscheiden. Im Übrigen wäre eine Revision verspätet.Abgesehen davon, dass die Eingabe nicht an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist, ist der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden seiner in Artikel 133, B-VG verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeit nicht zuständig, über einen Antrag auf „förmliche Feststellung des Schutzstatus als geschützte Zivilperson“ zu entscheiden. Im Übrigen wäre eine Revision verspätet.
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Die Eingabe war daher insgesamt gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Eingabe war daher insgesamt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. September 2026