TE Vwgh Beschluss 2026/9/1 Ra 2026/15/0108

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Veröffentlicht am 01.09.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Eingabe der G K-K vom 2. Juli 2026, betreffend „Völkerrechtliche Feststellung und wirksame Beschwerde gemäß den Genfer Abkommen von 1949“ (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2026 wurde eine Beschwerde der Einschreiterin betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags für das Jahr 2024 abgewiesen.
2
Mit ihrer ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 2. Juli 2026 beantragte die Einschreiterin „die förmliche Feststellung ihres Schutzstatus als geschützte Zivilperson nach Art. 4 GA IV - im Schutzverbund mit Zivilist [...]“, die „sofortige Aussetzung der Entscheidung vom 12.5.2026 und die Aufhebung aller darin enthaltenen Maßnahmen“ sowie die Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie führte dazu unter anderem aus, sie erwarte, dass das Bundesverwaltungsgericht ihren völkerrechtlichen Schutzstatus respektiere und seine Entscheidung einer erneuten Prüfung unterziehe.Mit ihrer ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 2. Juli 2026 beantragte die Einschreiterin „die förmliche Feststellung ihres Schutzstatus als geschützte Zivilperson nach Artikel 4, GA römisch vier - im Schutzverbund mit Zivilist [...]“, die „sofortige Aussetzung der Entscheidung vom 12.5.2026 und die Aufhebung aller darin enthaltenen Maßnahmen“ sowie die Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie führte dazu unter anderem aus, sie erwarte, dass das Bundesverwaltungsgericht ihren völkerrechtlichen Schutzstatus respektiere und seine Entscheidung einer erneuten Prüfung unterziehe.
3
Mit Vorlagebericht vom 15. Juli 2026 legte das Bundesverwaltungsgericht die als Revision gedeutete Eingabe der Einschreiterin dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4
Abgesehen davon, dass die Eingabe nicht an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist, ist der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden seiner in Art. 133 B-VG verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeit nicht zuständig, über einen Antrag auf „förmliche Feststellung des Schutzstatus als geschützte Zivilperson“ zu entscheiden. Im Übrigen wäre eine Revision verspätet.Abgesehen davon, dass die Eingabe nicht an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist, ist der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden seiner in Artikel 133, B-VG verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeit nicht zuständig, über einen Antrag auf „förmliche Feststellung des Schutzstatus als geschützte Zivilperson“ zu entscheiden. Im Übrigen wäre eine Revision verspätet.
5
Die Eingabe war daher insgesamt gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Eingabe war daher insgesamt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150108.L00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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