RS Vwgh 2026/9/2 Ro 2026/03/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2026
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
UVPG 2000 §19 Abs1 Z6
UVPG 2000 §19 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Rechtssatz

Nachbarn können als Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 als subjektiv-öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen, wogegen eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 iVm Abs. 4 UVP-G 2000 als Partei berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006; VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225; VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0231).Nachbarn können als Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 als subjektiv-öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen, wogegen eine Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, UVP-G 2000 als Partei berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006; VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225; VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J11

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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