TE Vfgh Erkenntnis 2005/12/5 B730/04

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Veröffentlicht am 05.12.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 2.142 € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bürgermeister der Gemeinde Untertilliach erteilte am 9. Oktober 2003 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit Schafstall für rund 40 Mutterschafe mit Lämmern auf dem als "Sonderfläche Holzschnitzellager, Garage, Schafstall und Heulager" gewidmeten Grundstück Nr. 1247/3, KG Untertilliach; dieses grenzt unmittelbar an das mit einem Wohnhaus bebaute und als "allgemeines Mischgebiet" gewidmete Grundstück des nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn an. Die Tiroler Landesregierung wies die gegen den abweisenden Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet ab.römisch eins. 1. Der Bürgermeister der Gemeinde Untertilliach erteilte am 9. Oktober 2003 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit Schafstall für rund 40 Mutterschafe mit Lämmern auf dem als "Sonderfläche Holzschnitzellager, Garage, Schafstall und Heulager" gewidmeten Grundstück Nr. 1247/3, KG Untertilliach; dieses grenzt unmittelbar an das mit einem Wohnhaus bebaute und als "allgemeines Mischgebiet" gewidmete Grundstück des nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn an. Die Tiroler Landesregierung wies die gegen den abweisenden Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Untertilliach vom 25. Juli 2003, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. September 2003, mit der der Flächenwidmungsplan geändert und das in Rede stehende Grundstück als Sonderfläche gewidmet wurde, ein. Mit Erkenntnis vom 28. November 2005, V72/05 hob er die Verordnung als gesetzwidrig auf.

II. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.römisch zwei. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde folglich durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB. VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid ist daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs4 Z3 VfGG) aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 327 € und Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von 180 € enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B730.2004

Dokumentnummer

JFT_09948795_04B00730_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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