1
Die mitbeteiligte Partei, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, beabsichtigt für das Vorhaben „Ebenfurth, Errichtung Schleife“ verschiedene bauliche Maßnahmen an der Eisenbahnstrecke „Wien Meidling - Wiener Neustadt Hbf“ („Pottendorfer Linie“) und an weiteren (noch zu errichtenden) Streckenteilen in Richtung Neufeld an der Leitha, die auch durch das Natura 2000-Gebiet „Feuchte Ebene - Leithaauen“ führen und unter den Begriff „Schleife Ebenfurth“ zusammengefasst werden.
2
Zum näheren Sachverhalt wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ro 2025/03/0022, 0025 und 0026 sowie Ro 2026/03/0017 bis 0021, verwiesen.
3
Hervorzuheben ist, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 14. November 2023 in einem teilkonzentrierten Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung nach §§ 23b (Abs. 2 Z 1), 24 und 24f UVP-G 2000 erteilt, den Trassenverlauf nach dem Hochleistungsstreckengesetz festgelegt und alle weiteren, in ihre Zuständigkeit fallenden bundesrechtlichen Genehmigungen erteilt hatte. In einem zweiten teilkonzentrierten Verfahren wurden mit Bescheiden der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Oktober 2024 und der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember 2024 die Genehmigung nach § 24f UVP-G 2000 iVm näher bezeichneten Bestimmungen des Niederösterreichischen bzw. des Burgenländischen Naturschutzgesetzes erteilt. Hervorzuheben ist, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 14. November 2023 in einem teilkonzentrierten Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung nach Paragraphen 23 b, (Absatz 2, Ziffer eins,), 24 und 24f UVP-G 2000 erteilt, den Trassenverlauf nach dem Hochleistungsstreckengesetz festgelegt und alle weiteren, in ihre Zuständigkeit fallenden bundesrechtlichen Genehmigungen erteilt hatte. In einem zweiten teilkonzentrierten Verfahren wurden mit Bescheiden der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Oktober 2024 und der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember 2024 die Genehmigung nach Paragraph 24 f, UVP-G 2000 in Verbindung mit näher bezeichneten Bestimmungen des Niederösterreichischen bzw. des Burgenländischen Naturschutzgesetzes erteilt. 4
Diese drei Bescheide wurden von der erstrevisionswerbenden Partei, einer Bürgerinitiative, und den zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien, die Eigentümer und Bestandnehmer von in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben gelegenen Grundstücken sind, in Beschwerde gezogen.
5
Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter anderem die Beschwerden der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung und der Burgenländischen Landesregierung als unzulässig zurück (Spruchpunkte I.A.1.1. und I.A.3.) und erklärte die Revision gegen diese Spruchpunkte für nicht zulässig (Spruchpunkt I.B.). In teilweiser Stattgebung der Beschwerden hob das BVwG ferner die Bescheide der Bundesministerin und der Niederösterreichischen Landesregierung insofern ersatzlos auf, als die in den beiden Bescheiden erteilten Genehmigungen nicht den Vorhabensteil „Pottendorfer Linie“ und die der „Pottendorfer Linie“ zurechenbaren Maßnahmen betrafen, d.h. somit im Umkehrschluss, dass die Genehmigungen hinsichtlich der als „Schleife Ebenfurth“ umschriebenen Vorhabensteile ersatzlos aufgehoben wurden (Spruchpunkt II.A.1.). Der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung wurde zur Gänze ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt II.A.2.). In Bezug auf diese Spruchpunkte erklärte das BVwG die Revision für zulässig (Spruchpunkt II.B.). (Über die Beschwerden bezüglich jener Vorhabensteile, die nicht von der Aufhebung durch dieses Erkenntnis erfasst waren (also die Vorhabensteile betreffend die „Pottendorfer Linie“), erging das am 2. September 2025 mündlich verkündete und mit 9. April 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG, das nach Erhebung einer weiteren Revision der erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien ebenfalls mit dem oben erwähnten Erkenntnis des VwGH vom heutigen Tag, Ro 2025/03/0022, 0025 und 0026 sowie Ro 2026/03/0017 bis 0021, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.)Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter anderem die Beschwerden der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung und der Burgenländischen Landesregierung als unzulässig zurück (Spruchpunkte römisch eins.A.1.1. und römisch eins.A.3.) und erklärte die Revision gegen diese Spruchpunkte für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch eins.B.). In teilweiser Stattgebung der Beschwerden hob das BVwG ferner die Bescheide der Bundesministerin und der Niederösterreichischen Landesregierung insofern ersatzlos auf, als die in den beiden Bescheiden erteilten Genehmigungen nicht den Vorhabensteil „Pottendorfer Linie“ und die der „Pottendorfer Linie“ zurechenbaren Maßnahmen betrafen, d.h. somit im Umkehrschluss, dass die Genehmigungen hinsichtlich der als „Schleife Ebenfurth“ umschriebenen Vorhabensteile ersatzlos aufgehoben wurden (Spruchpunkt römisch zwei.A.1.). Der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung wurde zur Gänze ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch zwei.A.2.). In Bezug auf diese Spruchpunkte erklärte das BVwG die Revision für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.B.). (Über die Beschwerden bezüglich jener Vorhabensteile, die nicht von der Aufhebung durch dieses Erkenntnis erfasst waren (also die Vorhabensteile betreffend die „Pottendorfer Linie“), erging das am 2. September 2025 mündlich verkündete und mit 9. April 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG, das nach Erhebung einer weiteren Revision der erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien ebenfalls mit dem oben erwähnten Erkenntnis des VwGH vom heutigen Tag, Ro 2025/03/0022, 0025 und 0026 sowie Ro 2026/03/0017 bis 0021, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.)
6
Die Zurückweisung der Beschwerden begründete das BVwG nach Darstellung des Beschwerdevorbringens unter Berufung auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf VwGH 19.12.2013,
2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013) im Wesentlichen damit, dass den zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien hinsichtlich der von den Landesregierungen zu vollziehenden Genehmigungsvorschriften kein subjektives öffentliches Recht zukomme, in dem sie hätten verletzt sein können. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Aarhus-Konvention, weil die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien durch die von ihnen gerügten Rechtsverletzungen nicht unmittelbar betroffen seien, wie dies etwa bei einem „engen“ Nachbarn einer Anlage durch Schallauswirkungen aus der Anlage oder bei einem rechtmäßigen Nutzer von Grundwasser durch eine Verschmutzung dieses Wassers der Fall sei.
7
Die Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf die Spruchpunkte I.A.1.1. und I.A.3. begründete das BVwG unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage (zur Begründung der Zulässigkeit in Bezug auf den Spruchpunkt II.A.1. des angefochtenen Erkenntnisses siehe das bereits erwähnte Erkenntnis des VwGH vom heutigen Tag, Ro 2025/03/0022, 0025 und 0026 sowie Ro 2026/03/0017 bis 0021).Die Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins.A.1.1. und römisch eins.A.3. begründete das BVwG unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage (zur Begründung der Zulässigkeit in Bezug auf den Spruchpunkt römisch zwei.A.1. des angefochtenen Erkenntnisses siehe das bereits erwähnte Erkenntnis des VwGH vom heutigen Tag, Ro 2025/03/0022, 0025 und 0026 sowie Ro 2026/03/0017 bis 0021).
8
Die Behandlung der gegen diese Entscheidung gemäß Art. 144 B-VG erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. März 2026, E 2406/2025-5, abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluss vom 26. März 2026, E 2406/2025-7, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 144, B-VG erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. März 2026, E 2406/2025-5, abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluss vom 26. März 2026, E 2406/2025-7, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
9
Gegen das Erkenntnis vom 26. Juni 2025 richtet sich die vorliegende Revision, in der lediglich die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien die Spruchpunkte I.A.1.1. und I.A.3. (also die Zurückweisung ihrer Beschwerden gegen die Genehmigungsbescheide der Niederösterreichischen und der Burgenländischen Landesregierung), hingegen alle revisionswerbenden Parteien (sohin auch die Bürgerinitiative als erstrevisionswerbende Partei) Spruchpunkt II.A.1. des Erkenntnisses anfechten, und zwar insofern, als damit die dem Vorhabensteil „Pottendorfer Linie“ zugerechneten Maßnahmen der „Errichtung einer ‚Abzweigung Schleife Ebenfurth‘“ und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nicht (auch) ersatzlos aufgehoben wurden (dazu werden Eventualanträge mit unterschiedlichem Anfechtungsumfang gestellt).Gegen das Erkenntnis vom 26. Juni 2025 richtet sich die vorliegende Revision, in der lediglich die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien die Spruchpunkte römisch eins.A.1.1. und römisch eins.A.3. (also die Zurückweisung ihrer Beschwerden gegen die Genehmigungsbescheide der Niederösterreichischen und der Burgenländischen Landesregierung), hingegen alle revisionswerbenden Parteien (sohin auch die Bürgerinitiative als erstrevisionswerbende Partei) Spruchpunkt römisch zwei.A.1. des Erkenntnisses anfechten, und zwar insofern, als damit die dem Vorhabensteil „Pottendorfer Linie“ zugerechneten Maßnahmen der „Errichtung einer ‚Abzweigung Schleife Ebenfurth‘“ und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nicht (auch) ersatzlos aufgehoben wurden (dazu werden Eventualanträge mit unterschiedlichem Anfechtungsumfang gestellt).
10
In der Zulässigkeitsbegründung wird gegen die Zurückweisung der Beschwerden das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation natürlicher Personen, die sich insbesondere auf die Verletzung von Unionsumweltschutzrecht berufen, im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 geltend gemacht. Es fehle Judikatur zur Begründung von Rechten natürlicher Personen aus der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) iVm der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL), zum Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ nach Art. 1 Abs. 2 UVP-RL und zur Frage, ob Art. 11 UVP-RL einer nationalen Regelung entgegenstehe, die natürliche Personen von der Geltendmachung von Verletzungen der FFH-RL im Rechtsbehelfsverfahren über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ausschließe, zumal nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 28. Mai 2020, IL u.a., C-535/18, zumindest natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen seien, deren Einhaltung einfordern können müssten. Auch im Urteil vom 8.11.2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, werde in diesem Zusammenhang nicht zwischen Umweltorganisationen und Einzelpersonen unterschieden. Deshalb werde auch die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens angeregt. Im Übrigen sei im Erkenntnis VwGH 21.12.2023, Ra 2020/04/0143, die Prüfung der Eigenschaft der dortigen Revisionswerberin als „betroffene Öffentlichkeit“ zur Beurteilung ihrer (nach nationalem Recht ausgeschlossenen) Beschwerdelegitimation qua Unionsrecht als erforderlich angesehen worden.In der Zulässigkeitsbegründung wird gegen die Zurückweisung der Beschwerden das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation natürlicher Personen, die sich insbesondere auf die Verletzung von Unionsumweltschutzrecht berufen, im teilkonzentrierten Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 geltend gemacht. Es fehle Judikatur zur Begründung von Rechten natürlicher Personen aus der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) in Verbindung mit der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL), zum Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ nach Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL und zur Frage, ob Artikel 11, UVP-RL einer nationalen Regelung entgegenstehe, die natürliche Personen von der Geltendmachung von Verletzungen der FFH-RL im Rechtsbehelfsverfahren über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ausschließe, zumal nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 28. Mai 2020, IL u.a., C-535/18, zumindest natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen seien, deren Einhaltung einfordern können müssten. Auch im Urteil vom 8.11.2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, werde in diesem Zusammenhang nicht zwischen Umweltorganisationen und Einzelpersonen unterschieden. Deshalb werde auch die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens angeregt. Im Übrigen sei im Erkenntnis VwGH 21.12.2023, Ra 2020/04/0143, die Prüfung der Eigenschaft der dortigen Revisionswerberin als „betroffene Öffentlichkeit“ zur Beurteilung ihrer (nach nationalem Recht ausgeschlossenen) Beschwerdelegitimation qua Unionsrecht als erforderlich angesehen worden. 11
Die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien hätten in ihrer Beschwerde nicht nur konkrete Verletzungen des Unionsnaturschutzrechts behauptet, sondern sich auch gegen rechtswidrige Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft, den Verlust eines Erholungsgebiets sowie gegen den unzulässigen Eingriff in den (Grund-)Wasserhaushalt und in das gewässerökologische Gleichtgewicht im Projektgebiet gewendet. Die Auslegung des § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 durch das BVwG unterlaufe Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL). Das zitierte Erkenntnis VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013, sei nicht einschlägig, weil es sich zwar mit subjektiven öffentlichen Rechten von Nachbarn nach § 24f Abs. 8 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 befasse, aber nicht in Bezug auf Vorschriften der FFH-RL bzw. die hierzu ergangenen nationalen Umsetzungsbestimmungen. Im Beschluss VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, der sich nicht auf ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 bezogen habe, sei zwar die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht von Nachbarn verneint worden; allerdings hätten sich die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde nicht auf die Verletzung von Umweltschutzvorschriften „als subjektives Recht“ berufen. Die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien hätten in ihrer Beschwerde nicht nur konkrete Verletzungen des Unionsnaturschutzrechts behauptet, sondern sich auch gegen rechtswidrige Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft, den Verlust eines Erholungsgebiets sowie gegen den unzulässigen Eingriff in den (Grund-)Wasserhaushalt und in das gewässerökologische Gleichtgewicht im Projektgebiet gewendet. Die Auslegung des Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 durch das BVwG unterlaufe Artikel 11, der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL). Das zitierte Erkenntnis VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013, sei nicht einschlägig, weil es sich zwar mit subjektiven öffentlichen Rechten von Nachbarn nach Paragraph 24 f, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 befasse, aber nicht in Bezug auf Vorschriften der FFH-RL bzw. die hierzu ergangenen nationalen Umsetzungsbestimmungen. Im Beschluss VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, der sich nicht auf ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 bezogen habe, sei zwar die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht von Nachbarn verneint worden; allerdings hätten sich die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde nicht auf die Verletzung von Umweltschutzvorschriften „als subjektives Recht“ berufen. 12
Was den Spruchpunkt II.A.1. des Erkenntnisses betrifft, wendet sich die Revision gegen die Annahme des BVwG, dass als Teil des Hochleistungsstreckenvorhabens, für das die belangten Behörden nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zuständig seien, nicht nur die Maßnahmen an der „Pottendorfer Linie“ selbst anzusehen seien, sondern auch die damit zusammenhängenden Maßnahmen (insbesondere die Errichtung einer „Abzweigung Schleife Ebenfurth“). Was den Spruchpunkt römisch zwei.A.1. des Erkenntnisses betrifft, wendet sich die Revision gegen die Annahme des BVwG, dass als Teil des Hochleistungsstreckenvorhabens, für das die belangten Behörden nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zuständig seien, nicht nur die Maßnahmen an der „Pottendorfer Linie“ selbst anzusehen seien, sondern auch die damit zusammenhängenden Maßnahmen (insbesondere die Errichtung einer „Abzweigung Schleife Ebenfurth“).
13
In dem vom BVwG durchgeführten Vorverfahren erstattete der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur als erstbelangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der er dem Revisionsvorbringen zu Spruchpunkt II.A.1. entgegen trat. Die mitbeteiligte Partei vertrat in ihrer Revisionsbeantwortung die Ansicht, die zur Beschwerdelegitimation von Nachbarn aufgeworfenen Rechtsfragen seien bereits von der Rechtsprechung geklärt worden, und beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision sowie Aufwandersatz.In dem vom BVwG durchgeführten Vorverfahren erstattete der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur als erstbelangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der er dem Revisionsvorbringen zu Spruchpunkt römisch zwei.A.1. entgegen trat. Die mitbeteiligte Partei vertrat in ihrer Revisionsbeantwortung die Ansicht, die zur Beschwerdelegitimation von Nachbarn aufgeworfenen Rechtsfragen seien bereits von der Rechtsprechung geklärt worden, und beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision sowie Aufwandersatz.
14
Wenn auch das BVwG in Spruchpunkt II.B. des angefochtenen Erkenntnisses die Revision lediglich in Bezug auf bestimmte Spruchpunkte, nicht aber in Bezug auf sämtliche im vorliegenden Fall angefochtenen Spruchpunkte zugelassen hat, ist die vorliegende Revision insgesamt als ordentliche Revision zu behandeln und ihre Zulässigkeit anhand des Zulassungsausspruches des BVwG sowie der zusätzlichen Ausführungen zur Zulässigkeit durch den Revisionswerber zu prüfen (vgl. dazu näher VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002).Wenn auch das BVwG in Spruchpunkt römisch zwei.B. des angefochtenen Erkenntnisses die Revision lediglich in Bezug auf bestimmte Spruchpunkte, nicht aber in Bezug auf sämtliche im vorliegenden Fall angefochtenen Spruchpunkte zugelassen hat, ist die vorliegende Revision insgesamt als ordentliche Revision zu behandeln und ihre Zulässigkeit anhand des Zulassungsausspruches des BVwG sowie der zusätzlichen Ausführungen zur Zulässigkeit durch den Revisionswerber zu prüfen vergleiche , dazu näher VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002). 15
Die Revision ist jedoch - ungeachtet des Ausspruchs des BVwG - nicht zulässig:
16
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
19
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 21.3.2025, Ro 2024/03/0001, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 21.3.2025, Ro 2024/03/0001, mwN). In Bezug auf die hier bekämpften Spruchpunkte führt das BVwG im angefochtenen Erkenntnis keine Rechtsfragen an, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.
20
Zur Geltendmachung der Verletzung von Unionsumweltschutzrecht durch natürliche Personen (Spruchpunkte I.A.1.1. und I.A.3 des Erkenntnisses):Zur Geltendmachung der Verletzung von Unionsumweltschutzrecht durch natürliche Personen (Spruchpunkte römisch eins.A.1.1. und römisch eins.A.3 des Erkenntnisses):
21
In der für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision wird als Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG die Beschwerdelegitimation natürlicher Personen für die Geltendmachung von Verletzungen von Umweltschutzrecht aufgeworfen. Zu dieser besteht jedoch bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:In der für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision wird als Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Beschwerdelegitimation natürlicher Personen für die Geltendmachung von Verletzungen von Umweltschutzrecht aufgeworfen. Zu dieser besteht jedoch bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
22
Aus § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 ergibt sich, dass die Parteistellung der Nachbarn auch im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung gelten als Nachbarn unter anderem Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 normiert die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar; Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn ist § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000. § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 legt fest, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst gering zu halten ist, wobei unter anderem jedenfalls jene Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden (lit. a), oder die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen iSd § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen (lit. c). Die Geltendmachung der in § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn zu (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013).Aus Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 ergibt sich, dass die Parteistellung der Nachbarn auch im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung gelten als Nachbarn unter anderem Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 normiert die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar; Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn ist Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000. Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 legt fest, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst gering zu halten ist, wobei unter anderem jedenfalls jene Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden (Litera a,), oder die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen (Litera c,). Die Geltendmachung der in Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, und Litera c, UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn zu vergleiche , VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013). 23
In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass sich Nachbarn auf kein ihnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zukommendes subjektives öffentliches Recht beziehen, wenn sie die Verletzung von Vorschriften, die den Schutz der Natur bzw. der Landschaft zum Gegenstand haben, geltend machen (zu § 7 Nö. NSchG vgl. VwGH 26.6.2009, 2006/04/0066; VwGH 14.3.2025, Ra 2024/07/0220 bis 0226; zu § 14 Oö. NSchG vgl. VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115).In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass sich Nachbarn auf kein ihnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zukommendes subjektives öffentliches Recht beziehen, wenn sie die Verletzung von Vorschriften, die den Schutz der Natur bzw. der Landschaft zum Gegenstand haben, geltend machen (zu Paragraph 7, Nö. NSchG vergleiche , VwGH 26.6.2009, 2006/04/0066; VwGH 14.3.2025, Ra 2024/07/0220 bis 0226; zu Paragraph 14, Oö. NSchG vergleiche , VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115). 24
Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 kommt es nicht zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend zu machen (VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225). Vorschriften, die lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, gewähren keine subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013).Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 kommt es nicht zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend zu machen (VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225). Vorschriften, die lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, gewähren keine subjektiv-öffentlichen Rechte vergleiche , VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013). 25
Es wird in der Revision nicht dargelegt (und es ist auch nicht ersichtlich), weshalb diese Judikatur nicht für das Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 gelten sollte, zumal das bereits oben erwähnte Erkenntnis VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013, ein gemäß diesem Abschnitt des UVP-G 2000 zu genehmigendes Vorhaben betraf. Eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt auch dann nicht vor, wenn die Frage durch Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheidet, beantwortet wurde (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/06/0090, mwN).Es wird in der Revision nicht dargelegt (und es ist auch nicht ersichtlich), weshalb diese Judikatur nicht für das Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 gelten sollte, zumal das bereits oben erwähnte Erkenntnis VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013, ein gemäß diesem Abschnitt des UVP-G 2000 zu genehmigendes Vorhaben betraf. Eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt auch dann nicht vor, wenn die Frage durch Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheidet, beantwortet wurde vergleiche , etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/06/0090, mwN). 26
Gegen das Vorliegen einschlägiger Judikatur wird in der Revision ferner ins Treffen geführt, dass sich die Rechtsprechung noch nicht mit der Frage einer Beschwerdelegitimation von Personen, die sich auf die Verletzung der FFH-RL stützen, befasst habe und sich die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien im Beschwerdeverfahren auch nicht auf die Verletzung von Umweltschutzvorschriften „als subjektives Recht“ berufen hätten. Damit stellen die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien klar, dass sie nicht subjektive öffentliche Rechte aus der FFH-RL, sondern eine Verletzung dieser Richtlinie als „Teil der betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art. 1 Abs. 2 UVP-RL geltend machen, weil sie sich iS dieser Bestimmung als „unmittelbar betroffen“ erachten (zu den Zielen der FFH-RL, nämlich die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, siehe Art. 2 FFH-RL; vgl. bereits VwGH 19.11.2003, 2000/04/0175, wonach die FFH-RL keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründe; jüngst auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.2.2021, 7 C 3.20, unter Berufung auf EuGH 20.12.2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, Rn. 47, in der die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechts berufenen Umweltorganisation als „betroffene Öffentlichkeit“ gerade damit begründet wurde, dass die aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind). Gegen das Vorliegen einschlägiger Judikatur wird in der Revision ferner ins Treffen geführt, dass sich die Rechtsprechung noch nicht mit der Frage einer Beschwerdelegitimation von Personen, die sich auf die Verletzung der FFH-RL stützen, befasst habe und sich die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien im Beschwerdeverfahren auch nicht auf die Verletzung von Umweltschutzvorschriften „als subjektives Recht“ berufen hätten. Damit stellen die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien klar, dass sie nicht subjektive öffentliche Rechte aus der FFH-RL, sondern eine Verletzung dieser Richtlinie als „Teil der betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL geltend machen, weil sie sich iS dieser Bestimmung als „unmittelbar betroffen“ erachten (zu den Zielen der FFH-RL, nämlich die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, siehe Artikel 2, FFH-RL; vergleiche , bereits VwGH 19.11.2003, 2000/04/0175, wonach die FFH-RL keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründe; jüngst auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.2.2021, 7 C 3.20, unter Berufung auf EuGH 20.12.2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, Rn. 47, in der die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechts berufenen Umweltorganisation als „betroffene Öffentlichkeit“ gerade damit begründet wurde, dass die aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind). 27
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jedoch - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - in seiner Rechtsprechung auch zum Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art. 11 Abs. 1 UVP-RL bereits mehrmals geäußert:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jedoch - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - in seiner Rechtsprechung auch zum Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL bereits mehrmals geäußert:
28
Dieser Judikatur zufolge ist Art. 11 UVP-RL - da mit dieser Bestimmung in weiten Teilen fast wortgleich Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention übernommen wird - im Lichte der Ziele dieses Übereinkommens auszulegen (vgl. VwGH 27.9.2018, Ro 2015/06/0008, mwN). Dieser Judikatur zufolge ist Artikel 11, UVP-RL - da mit dieser Bestimmung in weiten Teilen fast wortgleich Artikel 9, Absatz 2, der Aarhus-Konvention übernommen wird - im Lichte der Ziele dieses Übereinkommens auszulegen vergleiche , VwGH 27.9.2018, Ro 2015/06/0008, mwN). 29
Gemäß Art. 11 Abs. 1 und 3 UVP-RL sowie Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention ist für Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“ bei ausreichendem Interesse oder Geltendmachung einer Rechtsverletzung eine Anfechtungsmöglichkeit aufgrund materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit umweltbezogener Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen iS der UVP-RL bzw. des Art. 6 der Konvention vorzusehen. Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL ist unter der „betroffenen Öffentlichkeit“ jene Öffentlichkeit zu verstehen, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 leg. cit. betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist, oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. NGOs, wenn sie alle innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen, wird ein solches Interesse ex lege zuerkannt. Um das Recht auf Zugang zu Gericht nach Art. 11 UVP-RL geltend machen zu können, reicht es nicht aus, „nur“ zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. e leg. cit. zu gehören. Vielmehr wird eine qualifizierte Betroffenheit gefordert, welche entweder in einem ausreichenden Interesse oder der Geltendmachung einer Rechtsverletzung (vgl. lit. a und lit. b des Art. 11 Abs. 1 UVP-RL) bestehen kann (vgl. des Näheren nochmals VwGH 27.9.2018, Ro 2015/06/0008, mwN). Gemäß Artikel 11, Absatz eins, und 3 UVP-RL sowie Artikel 9, Absatz 2, der Aarhus-Konvention ist für Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“ bei ausreichendem Interesse oder Geltendmachung einer Rechtsverletzung eine Anfechtungsmöglichkeit aufgrund materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit umweltbezogener Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen iS der UVP-RL bzw. des Artikel 6, der Konvention vorzusehen. Gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL ist unter der „betroffenen Öffentlichkeit“ jene Öffentlichkeit zu verstehen, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2, Absatz 2, leg. cit. betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist, oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. NGOs, wenn sie alle innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen, wird ein solches Interesse ex lege zuerkannt. Um das Recht auf Zugang zu Gericht nach Artikel 11, UVP-RL geltend machen zu können, reicht es nicht aus, „nur“ zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera e, leg. cit. zu gehören. Vielmehr wird eine qualifizierte Betroffenheit gefordert, welche entweder in einem ausreichenden Interesse oder der Geltendmachung einer Rechtsverletzung vergleiche , Litera a und Litera b, des Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL) bestehen kann vergleiche , des Näheren nochmals VwGH 27.9.2018, Ro 2015/06/0008, mwN). 30
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung iS von Art. 11 der UVP-RL geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d.h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (vgl. etwa VwGH 14.1.2017, Ro 2016/05/0011). Unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung iS von Artikel 11, der UVP-RL geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d.h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können vergleiche , etwa VwGH 14.1.2017, Ro 2016/05/0011). 31
Unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13,
Karoline Gruber, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Nachbarn auf Grund der ihnen von der GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage eingeräumten subjektiven Rechte „als Teil der betroffenen Öffentlichkeit“ die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts erfüllen, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können; damit mögen Nachbarn im Rahmen der ihnen eingeräumten subjektiven Rechte zwar „als Teil der betroffenen Öffentlichkeit“ iS der Aarhus-Konvention anzusehen sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch mit Blick auf die aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen schon ausgesprochen hat, sind diese darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (VwGH 21.6.2021,
Ra 2018/04/0078 bis 0080, mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Literatur).
32
Daher können Nachbarn als Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 als subjektiv-öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen, wogegen eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 iVm Abs. 4 UVP-G 2000 als Partei berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006; VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225; VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0231).Daher können Nachbarn als Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 als subjektiv-öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen, wogegen eine Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, UVP-G 2000 als Partei berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen vergleiche , etwa VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006; VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225; VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0231). 33
Dass die auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützte Auslegung des BVwG - wie in der Revision behauptet wird - Art. 11 UVP-RL unterlaufe, ist nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus den dargelegten Überlegungen auch nicht zur Stellung des in der Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchens veranlasst.Dass die auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützte Auslegung des BVwG - wie in der Revision behauptet wird - Artikel 11, UVP-RL unterlaufe, ist nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus den dargelegten Überlegungen auch nicht zur Stellung des in der Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchens veranlasst.
34
In dem von der Revision angesprochenen Urteil vom 28. Mai 2020, IL u.a., C-535/18, hatte der EuGH die Kläger des Ausgangsverfahrens - im Hinblick auf die maßgeblichen Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie, die der Reduktion der Grundwasserverschmutzung und damit auch der Ermöglichung einer legitimen Grundwassernutzung dienten - als von diesbezüglichen Pflichtverletzungen unmittelbar betroffen (und zu deren Geltendmachung befugt) erachtet, soweit sie das fragliche Grundwasser rechtmäßig nutzen (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0064 bis 0065). Auf eine über den Kreis unmittelbar betroffener Personen hinausgehende Grenzziehung der Rechtsmittellegitimation bietet auch das Urteil EuGH 8.11.2016, C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK, keine Grundlage (siehe dazu auch Rn. 44, wo - ebenso wie in dem dort ferner zitierten Urteil EuGH 7.9.2004, Waddenzee, C-127/02, Rn. 66 - von „betroffenen Personen“ gesprochen wird; idS auch BVerwG 17.2.2021, 7 C 3.20).In dem von der Revision angesprochenen Urteil vom 28. Mai 2020, IL u.a., C-535/18, hatte der EuGH die Kläger des Ausgangsverfahrens - im Hinblick auf die maßgeblichen Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie, die der Reduktion der Grundwasserverschmutzung und damit auch der Ermöglichung einer legitimen Grundwassernutzung dienten - als von diesbezüglichen Pflichtverletzungen unmittelbar betroffen (und zu deren Geltendmachung befugt) erachtet, soweit sie das fragliche Grundwasser rechtmäßig nutzen vergleiche , dazu auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0064 bis 0065). Auf eine über den Kreis unmittelbar betroffener Personen hinausgehende Grenzziehung der Rechtsmittellegitimation bietet auch das Urteil EuGH 8.11.2016, C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK, keine Grundlage (siehe dazu auch Rn. 44, wo - ebenso wie in dem dort ferner zitierten Urteil EuGH 7.9.2004, Waddenzee, C-127/02, Rn. 66 - von „betroffenen Personen“ gesprochen wird; idS auch BVerwG 17.2.2021, 7 C 3.20). 35
Im vorliegenden Fall treten die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien den auf die Judikatur des EuGH gestützten Ausführungen des BVwG, dass sie durch die von ihnen geltend gemachten Verletzungen der FFH-RL nicht unmittelbar betroffen seien, in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht konkret entgegen. Die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien vermögen daher nicht darzulegen, dass sie von der behaupteten Verletzung von Unionsumweltrecht „unmittelbar betroffen“ iS der Rechtsprechung des EuGH wären. Damit fehlt ihrer Argumentation eine entscheidende Prämisse, sodass die Zulässigkeitsausführungen ins Leere gehen.
36
Auch mit dem Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 21.12.2023, Ra 2020/04/0143, ist für den Standpunkt der Revision nichts zu gewinnen: Dieser Entscheidung lag ein gewerbliches Betriebsanlagenverfahren zugrunde, in dem die Beschwerde der Betreiberin einer Autobahnraststätte auf dem (im Eigentum der Republik Österreich stehenden) Nachbargrundstück einer geplanten Betriebsanlage mangels Parteistellung nach § 75 GewO 1994 zurückgewiesen worden war. Vor dem Hintergrund der im Gefolge der oben erwähnten Rs. „Karoline Gruber“ ergangenen Judikatur erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung für erforderlich, inwieweit die Inhaberin einer Einrichtung mit regelmäßig vorübergehend aufhältigen Personen in Bezug auf das Vorhaben als der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art. 1 Abs. 2 UVP-RL angehörend anzusehen sei, wozu es der Klärung bedürfe, ob deren Kunden durch die geplante Betriebsanlage gefährdet oder belästigt iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 werden.Auch mit dem Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 21.12.2023, Ra 2020/04/0143, ist für den Standpunkt der Revision nichts zu gewinnen: Dieser Entscheidung lag ein gewerbliches Betriebsanlagenverfahren zugrunde, in dem die Beschwerde der Betreiberin einer Autobahnraststätte auf dem (im Eigentum der Republik Österreich stehenden) Nachbargrundstück einer geplanten Betriebsanlage mangels Parteistellung nach Paragraph 75, GewO 1994 zurückgewiesen worden war. Vor dem Hintergrund der im Gefolge der oben erwähnten Rs. „Karoline Gruber“ ergangenen Judikatur erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung für erforderlich, inwieweit die Inhaberin einer Einrichtung mit regelmäßig vorübergehend aufhältigen Personen in Bezug auf das Vorhaben als der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL angehörend anzusehen sei, wozu es der Klärung bedürfe, ob deren Kunden durch die geplante Betriebsanlage gefährdet oder belästigt iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 werden. 37
Den zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien ist die Geltendmachung (nur) der ihnen als Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zukommenden subjektiven öffentlichen Rechte im Rahmen des teilkonzentrierten Verfahrens nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 vorbehalten. Somit gelingt es ihnen mit ihrem Revisionsvorbringen nicht, eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen.Den zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien ist die Geltendmachung (nur) der ihnen als Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zukommenden subjektiven öffentlichen Rechte im Rahmen des teilkonzentrierten Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 vorbehalten. Somit gelingt es ihnen mit ihrem Revisionsvorbringen nicht, eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen. 38
Zur behördlichen Zuständigkeit für das Vorhaben (Spruchpunkt II.A.1. des Erkenntnisses):Zur behördlichen Zuständigkeit für das Vorhaben (Spruchpunkt römisch zwei.A.1. des Erkenntnisses):
39
Was die Revisionsausführungen im Hinblick auf Spruchpunkt II.A.1. des Erkenntnisses anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2025/03/0022, 0025 und 0026 sowie Ro 2026/03/0017 bis 0021, jene Spruchpunkte des Erkenntnisses vom 26. Juni 2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob, mit denen das BVwG die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der als „Schleife Ebenfurth“ umschriebenen Vorhabensteile mangels behördlicher Zuständigkeit ersatzlos behoben hatte.Was die Revisionsausführungen im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei.A.1. des Erkenntnisses anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2025/03/0022, 0025 und 0026 sowie Ro 2026/03/0017 bis 0021, jene Spruchpunkte des Erkenntnisses vom 26. Juni 2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob, mit denen das BVwG die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der als „Schleife Ebenfurth“ umschriebenen Vorhabensteile mangels behördlicher Zuständigkeit ersatzlos behoben hatte.
40
In den Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass - entgegen der Rechtsansicht des BVwG - der bei einem Hochleistungsstreckenvorhaben anzuwendende Begriff des Gesamtvorhabens in § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 im Lichte des Vorhabensbegriffs des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 weit zu verstehen ist, sodass vorliegend auch die über das Teilvorhaben „Pottendorfer Linie“ hinausgehenden Vorhabensteile als Maßnahmen iS des ersten Tatbestandes des § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 und damit als Teile des Gesamtvorhabens zu qualifizieren sind, für die gemäß dieser Bestimmung die UVP nach den Vorschriften des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 durchzuführen ist. Das BVwG habe daher mit dem Erkenntnis vom 26. Juni 2025 das Vorliegen eines Gesamtvorhabens iSd § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 und damit auch die Zuständigkeit der belangten Behörden zur Erlassung der in Beschwerde gezogenen Bescheide im Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 zu Unrecht (teilweise) verneint.In den Entscheidungsgründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass - entgegen der Rechtsansicht des BVwG - der bei einem Hochleistungsstreckenvorhaben anzuwendende Begriff des Gesamtvorhabens in Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 im Lichte des Vorhabensbegriffs des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 weit zu verstehen ist, sodass vorliegend auch die über das Teilvorhaben „Pottendorfer Linie“ hinausgehenden Vorhabensteile als Maßnahmen iS des ersten Tatbestandes des Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 und damit als Teile des Gesamtvorhabens zu qualifizieren sind, für die gemäß dieser Bestimmung die UVP nach den Vorschriften des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 durchzuführen ist. Das BVwG habe daher mit dem Erkenntnis vom 26. Juni 2025 das Vorliegen eines Gesamtvorhabens iSd Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 und damit auch die Zuständigkeit der belangten Behörden zur Erlassung der in Beschwerde gezogenen Bescheide im Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 zu Unrecht (teilweise) verneint. 41
Vor diesem Hintergrund wird auch mit den Zulässigkeitsausführungen, in denen die Abgrenzung des gegenständlichen Vorhabens durch das BVwG als zu weit gehend kritisiert wird, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aufgezeigt.
42
Da somit weder in der Zulassungsbegründung des BVwG noch in den diesbezüglichen Ausführungen der Revision Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.Da somit weder in der Zulassungsbegründung des BVwG noch in den diesbezüglichen Ausführungen der Revision Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
43
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere §§ 51 und 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dem Kostenzuspruch steht der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei selbst gegen das angefochtene Erkenntnis eine zu Ro 2026/03/0017 protokollierte Revision erhoben hat, nicht entgegen, weil die mitbeteiligte Partei ihre Revision auf andere Revisionsgründe gestützt und eine dem Rechtsstandpunkt der revisionswerbenden Parteien entgegengesetzte Rechtsansicht vertreten hat, sodass die mitbeteiligte Partei (und Revisionswerberin zu Ro 2026/03/0017) sowie die revisionswerbenden Parteien (und mitbeteiligten Parteien zu Ro 2026/03/0017) in ihren Revisionen jeweils rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage der jeweils anderen revisionswerbenden Partei(en) vertreten haben (vgl. VwGH 18.6.2025, Ro 2024/03/0015, mwN).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraphen 51 und 53 Absatz eins, letzter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dem Kostenzuspruch steht der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei selbst gegen das angefochtene Erkenntnis eine zu Ro 2026/03/0017 protokollierte Revision erhoben hat, nicht entgegen, weil die mitbeteiligte Partei ihre Revision auf andere Revisionsgründe gestützt und eine dem Rechtsstandpunkt der revisionswerbenden Parteien entgegengesetzte Rechtsansicht vertreten hat, sodass die mitbeteiligte Partei (und Revisionswerberin zu Ro 2026/03/0017) sowie die revisionswerbenden Parteien (und mitbeteiligten Parteien zu Ro 2026/03/0017) in ihren Revisionen jeweils rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage der jeweils anderen revisionswerbenden Partei(en) vertreten haben vergleiche , VwGH 18.6.2025, Ro 2024/03/0015, mwN). Wien, am 2. September 2026