RS Vwgh 2026/9/2 Ro 2025/15/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2026
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §207
KommStG 1993 §10 Abs5
VwRallg
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine Ausnahme dahingehend, dass das Finanzamt im Zuteilungsverfahren auch über die Festsetzung der Kommunalsteuer abzusprechen habe, oder dies zumindest dürfe, ist im KommStG 1993 nicht normiert. Im Ergebnis würde eine Berücksichtigung der Festsetzungsverjährung im Zuteilungsverfahren im Rahmen der Beurteilung des "berechtigten Interesses" aber genau dazu führen, weil das Finanzamt bei Vorliegen der Festsetzungsverjährung in Bezug auf die antragstellende Gemeinde, den Antrag auf Erlassung eines Zuteilungsbescheides abweisen müsste und damit eine neuerliche oder erstmalige Festsetzung der Kommunalsteuer durch die Gemeinde unterbinden würde. Mangels Zuständigkeit des Finanzamtes zur Festsetzung der Kommunalsteuer, ist daher diese Beurteilung vom Finanzamt nicht vorzunehmen. Wird ein "berechtigtes Interesse" entsprechend der Rechtsprechung des VwGH dargetan, ist ein Zuteilungsbescheid zu erlassen, unabhängig davon, ob die vom Zuteilungsbescheid abgeleitete Abgabenfestsetzung durch die antragstellende Gemeinde auf Grund eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr zulässig wäre.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150012.J03

Im RIS seit

08.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten