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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §207Rechtssatz
Eine Ausnahme dahingehend, dass das Finanzamt im Zuteilungsverfahren auch über die Festsetzung der Kommunalsteuer abzusprechen habe, oder dies zumindest dürfe, ist im KommStG 1993 nicht normiert. Im Ergebnis würde eine Berücksichtigung der Festsetzungsverjährung im Zuteilungsverfahren im Rahmen der Beurteilung des "berechtigten Interesses" aber genau dazu führen, weil das Finanzamt bei Vorliegen der Festsetzungsverjährung in Bezug auf die antragstellende Gemeinde, den Antrag auf Erlassung eines Zuteilungsbescheides abweisen müsste und damit eine neuerliche oder erstmalige Festsetzung der Kommunalsteuer durch die Gemeinde unterbinden würde. Mangels Zuständigkeit des Finanzamtes zur Festsetzung der Kommunalsteuer, ist daher diese Beurteilung vom Finanzamt nicht vorzunehmen. Wird ein "berechtigtes Interesse" entsprechend der Rechtsprechung des VwGH dargetan, ist ein Zuteilungsbescheid zu erlassen, unabhängig davon, ob die vom Zuteilungsbescheid abgeleitete Abgabenfestsetzung durch die antragstellende Gemeinde auf Grund eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr zulässig wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150012.J03Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026