1
Die erstmitbeteiligte M GmbH in Liqu., mit Sitz in der Gemeinde L (eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Arbeitskräfteüberlassung war), unterhielt neben weiteren Betriebsstätten eine Betriebsstätte in der Gemeinde T und eine Betriebsstätte in der Gemeinde H. Die M GmbH in Liqu. ist inzwischen vollbeendet und im Firmenbuch gelöscht. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz wurde RM zur Verwahrerin der Bücher und Schriften gemäß § 93 Abs. 3 GmbHG für die aufgelöste und gelöschte M GmbH in Liqu. bestellt.Die erstmitbeteiligte M GmbH in Liqu., mit Sitz in der Gemeinde L (eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Arbeitskräfteüberlassung war), unterhielt neben weiteren Betriebsstätten eine Betriebsstätte in der Gemeinde T und eine Betriebsstätte in der Gemeinde H. Die M GmbH in Liqu. ist inzwischen vollbeendet und im Firmenbuch gelöscht. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz wurde RM zur Verwahrerin der Bücher und Schriften gemäß Paragraph 93, Absatz 3, GmbHG für die aufgelöste und gelöschte M GmbH in Liqu. bestellt.
2
Eine im Auftrag der Gemeinde T vom Gemeindebund S durchgeführte Kommunalsteuerprüfung kam zum Ergebnis, dass die der Betriebsstätte der M GmbH in der Gemeinde H zugeordneten Dienstnehmer, mit geringfügigen Ausnahmen, der Betriebsstätte in der Gemeinde T zuzuordnen seien.
3
Mit Anbringen vom 22. November 2017 stellte die zweitmitbeteiligte Gemeinde T den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 10 Abs. 5 KommStG 1993 betreffend die Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen für die Jahre 2007 bis 2013 hinsichtlich der Dienstnehmer der M GmbH, die deren Betriebsstätte in der Gemeinde T zuzuordnen seien.Mit Anbringen vom 22. November 2017 stellte die zweitmitbeteiligte Gemeinde T den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 betreffend die Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen für die Jahre 2007 bis 2013 hinsichtlich der Dienstnehmer der M GmbH, die deren Betriebsstätte in der Gemeinde T zuzuordnen seien.
4
Mit Zuteilungsbescheiden des Finanzamtes Linz (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 9. Mai 2019 wurden die strittigen Lohnsteuerbemessungsgrundlagen für die Zeiträume November 2007 bis Dezember 2013 der Gemeinde T zugeordnet.
5
Dagegen erhob die Gemeinde H Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich wurde die Beschwerde gegen die Zuteilungsbescheide November und Dezember 2007 als gegenstandslos erklärt und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. In Folge eines Vorlageantrages wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
6
Im Verfahren wurde von der Revisionswerberin u.a. vorgebracht, dass hinsichtlich der Festsetzung von Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2013 Verjährung eingetreten sei und dies auch im Zuteilungsverfahren gemäß § 10 Abs. 5 KommStG 1993 zu beachten sei.Im Verfahren wurde von der Revisionswerberin u.a. vorgebracht, dass hinsichtlich der Festsetzung von Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2013 Verjährung eingetreten sei und dies auch im Zuteilungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 zu beachten sei.
7
Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
8
Soweit hier relevant, begründete das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Antrag nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Entstehung der Steuerschuld gesetzlich befristet sei. Die Steuerschuld entstehe mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen erfolgten. Der Zuteilungsantrag der Gemeinde T sei daher für die Monate Jänner bis Oktober 2007 verspätet.Soweit hier relevant, begründete das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Antrag nach Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Entstehung der Steuerschuld gesetzlich befristet sei. Die Steuerschuld entstehe mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen erfolgten. Der Zuteilungsantrag der Gemeinde T sei daher für die Monate Jänner bis Oktober 2007 verspätet.
9
Die Erlassung von Zuteilungsbescheiden unterliege nicht der Festsetzungsverjährung der §§ 207 bis 209a BAO. Sei ein Kommunalsteuerbescheid von einem Zuteilungsbescheid abzuleiten, habe dies gemäß § 10 Abs. 6 KommStG 1993 ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Rechtskraft eingetreten sei. Allerdings sei im Hinblick auf die Erlassung der abgeleiteten Abgabenbescheide die Festsetzungsverjährung von den Gemeinden von Amtswegen wahrzunehmen.Die Erlassung von Zuteilungsbescheiden unterliege nicht der Festsetzungsverjährung der Paragraphen 207, bis 209a BAO. Sei ein Kommunalsteuerbescheid von einem Zuteilungsbescheid abzuleiten, habe dies gemäß Paragraph 10, Absatz 6, KommStG 1993 ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Rechtskraft eingetreten sei. Allerdings sei im Hinblick auf die Erlassung der abgeleiteten Abgabenbescheide die Festsetzungsverjährung von den Gemeinden von Amtswegen wahrzunehmen.
10
Eine Beachtung der Festsetzungsverjährung im Zuteilungsverfahren könnte allenfalls im Rahmen des in § 10 Abs. 5 KommStG 1993 normierten Tatbestandsmerkmales des „berechtigten Interesses“ erfolgen.Eine Beachtung der Festsetzungsverjährung im Zuteilungsverfahren könnte allenfalls im Rahmen des in Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 normierten Tatbestandsmerkmales des „berechtigten Interesses“ erfolgen.
11
Allerdings sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses“ weit auszulegen. Schon aus dem Umstand, dass sich die beteiligten Gemeinden nicht einigen konnten, ergebe sich ein berechtigtes Interesse an der Erlassung eines Zuteilungsbescheides.
12
Das „berechtigte Interesse“ müsse auch nicht nachgewiesen, sondern bloß „dargetan“, d. h. substantiiert behauptet werden. Indem die Gemeinde T dargelegt habe, dass in Bezug auf die Kommunalsteuer der Jahre 2007 bis 2013 von ihrer Seite wiederholt „Handlungen und Tätigkeiten gesetzt worden [seien], die verjährungsverlängernde Amtshandlungen dargestellt hätten“, sei das berechtigte Interesse der Gemeinde T deutlich zum Ausdruck gebracht worden.
13
Zudem falle die Festsetzung von Kommunalsteuer gemäß § 12 KommStG 1993 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Beurteilung der Festsetzungsverjährung falle daher ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeindeabgabenbehörde. Die Beurteilung der Festsetzungsverjährung durch das Finanzamt Österreich und in weiterer Folge durch das Bundesfinanzgericht im Rahmen des Zuteilungsverfahrens, wäre ein unzulässiger Eingriff in die Abgabenhoheit der Gemeinde.Zudem falle die Festsetzung von Kommunalsteuer gemäß Paragraph 12, KommStG 1993 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Beurteilung der Festsetzungsverjährung falle daher ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeindeabgabenbehörde. Die Beurteilung der Festsetzungsverjährung durch das Finanzamt Österreich und in weiterer Folge durch das Bundesfinanzgericht im Rahmen des Zuteilungsverfahrens, wäre ein unzulässiger Eingriff in die Abgabenhoheit der Gemeinde.
14
Das Bundesfinanzgericht erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig, weil zur Frage, ob im Zuteilungsverfahren der Eintritt der Festsetzungsverjährung der vom Zuteilungsbescheid abzuleitenden Kommunalsteuer zu prüfen sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
15
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die in der Darstellung ihrer Zulässigkeit ebenfalls vorbringt, dass Rechtsprechung zur Frage der Beurteilung der Festsetzungsverjährung im Zuteilungsverfahren nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 fehle. Zudem sei die Revision auch zulässig, weil Rechtsprechung fehle, ob die Beurteilung der Verjährung von Kommunalsteuer durch das Finanzamt Österreich einen unzulässigen Eingriff in die Selbstverwaltung der Gemeinden darstelle. Die Revision sei auch deshalb zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, welche Ermittlungshandlungen vom Finanzamt in Zusammenhang mit der „Dartuung des berechtigten Interesses“ vorzunehmen seien.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die in der Darstellung ihrer Zulässigkeit ebenfalls vorbringt, dass Rechtsprechung zur Frage der Beurteilung der Festsetzungsverjährung im Zuteilungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 fehle. Zudem sei die Revision auch zulässig, weil Rechtsprechung fehle, ob die Beurteilung der Verjährung von Kommunalsteuer durch das Finanzamt Österreich einen unzulässigen Eingriff in die Selbstverwaltung der Gemeinden darstelle. Die Revision sei auch deshalb zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, welche Ermittlungshandlungen vom Finanzamt in Zusammenhang mit der „Dartuung des berechtigten Interesses“ vorzunehmen seien.
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Das Finanzamt erstattete keine Revisionsbeantwortung; eine solche wurde aber von der zweitmitbeteiligten Partei, samt Antrag auf Kostenersatz, erstattet.
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
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§ 10 Abs. 5 und 6 KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993 idF BGBl. I Nr. 20/2009 lauten:Paragraph 10, Absatz 5, und 6 KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, lauten: „(5) Auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.„(5) Auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (Paragraph 11, Absatz eins,) gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(6) Ist ein Kommunalsteuerbescheid von einem Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides von Amts wegen von der Gemeinde durch einen neuen Kommunalsteuerbescheid zu ersetzen, oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.“
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Gemäß § 10 Abs. 5 KommStG 1993 hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird.
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Der Zuteilungsbescheid nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 stellt einen Grundlagenbescheid für die davon abgeleiteten Kommunalsteuerbescheide dar (vgl. VwGH 31.1.2001, 2000/13/0001 und 0002).Der Zuteilungsbescheid nach Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 stellt einen Grundlagenbescheid für die davon abgeleiteten Kommunalsteuerbescheide dar vergleiche , VwGH 31.1.2001, 2000/13/0001 und 0002). 22
Gemäß § 10 Abs. 6 KommStG 1993 hat die Festsetzung der Kommunalsteuer durch einen vom Zuteilungsbescheid abgeleiteten Kommunalsteuerbescheid zu erfolgen. Dies entspricht der Grundregel nach § 11 Abs. 3 iVm § 12 KommStG 1993, wonach die Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides und damit die Festsetzung der Kommunalsteuer, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Der Zuteilungsbescheid dient somit gerade nicht dem Zweck der Festsetzung der Kommunalsteuer. Der Zuteilungsbescheid unterliegt daher nicht der Festsetzungsverjährung nach § 207 BAO (vgl. Borns/Hubmann/Raab in Bergmann/Pinetz/Spies, KommStG (2025), § 10 Rz 91).Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, KommStG 1993 hat die Festsetzung der Kommunalsteuer durch einen vom Zuteilungsbescheid abgeleiteten Kommunalsteuerbescheid zu erfolgen. Dies entspricht der Grundregel nach Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 12, KommStG 1993, wonach die Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides und damit die Festsetzung der Kommunalsteuer, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Der Zuteilungsbescheid dient somit gerade nicht dem Zweck der Festsetzung der Kommunalsteuer. Der Zuteilungsbescheid unterliegt daher nicht der Festsetzungsverjährung nach Paragraph 207, BAO vergleiche , Borns/Hubmann/Raab in Bergmann/Pinetz/Spies, KommStG (2025), Paragraph 10, Rz 91).
23
Die Bestimmungen über die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer in § 10 KommStG 1993 haben ihr Vorbild in den Bestimmungen über die Erhebung der Lohnsummensteuer als seinerzeitige Erhebungsform der Gewerbesteuer, an deren Stelle die Kommunalsteuer getreten ist (vgl. VwGH 31.1.2001, 2000/13/0001 und 0002, mwN). Nach § 29 Abs. 1 GewStG 1953 war unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen ein Steuermessbetrag mittels eines Messbescheides nach § 194 BAO festzusetzen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan wurde.Die Bestimmungen über die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer in Paragraph 10, KommStG 1993 haben ihr Vorbild in den Bestimmungen über die Erhebung der Lohnsummensteuer als seinerzeitige Erhebungsform der Gewerbesteuer, an deren Stelle die Kommunalsteuer getreten ist vergleiche , VwGH 31.1.2001, 2000/13/0001 und 0002, mwN). Nach Paragraph 29, Absatz eins, GewStG 1953 war unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen ein Steuermessbetrag mittels eines Messbescheides nach Paragraph 194, BAO festzusetzen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan wurde. 24
Nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 29 Abs. 1 GewStG 1953 immer dann gegeben, wenn über die Höhe der zu entrichtenden Lohnsummensteuer zwischen dem Steuerschuldner und der hebeberechtigten Gemeinde keine Einigung bzw. Streit bestand (vgl. etwa VwGH 22.2.1995, 92/17/0041, 0047 und 0048; 16.12.1994, 92/17/0102, jeweils mwN).Nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war ein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, GewStG 1953 immer dann gegeben, wenn über die Höhe der zu entrichtenden Lohnsummensteuer zwischen dem Steuerschuldner und der hebeberechtigten Gemeinde keine Einigung bzw. Streit bestand vergleiche , etwa VwGH 22.2.1995, 92/17/0041, 0047 und 0048; 16.12.1994, 92/17/0102, jeweils mwN). 25
Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. August 2002, 96/14/0148, in Bezug auf § 10 Abs. 5 KommStG 1993 fortgesetzt. Er führt dazu aus:Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. August 2002, 96/14/0148, in Bezug auf Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 fortgesetzt. Er führt dazu aus: „Trotz mehrmaliger Versuche seitens der Abgabenbehörde konnten sich die Beschwerdeführerin, die O AG und die Gemeinde O nicht auf die Zuteilung einigen. Schon daraus ergibt sich das berechtigte Interesse der Gemeinde O auf Erlassung eines Bescheides nach § 10 Abs 5 KommStG. Die Gemeinde O hat überdies bereits in ihrem am 24. Mai 1995 beim Finanzamt gestellten Antrag dargetan, weshalb sie die von der O AG vorgenommene Zuteilung, auf Grund derer ihr nur 3,4 % zugewiesen worden seien, als rechtswidrig ansehe, ...“„Trotz mehrmaliger Versuche seitens der Abgabenbehörde konnten sich die Beschwerdeführerin, die O AG und die Gemeinde O nicht auf die Zuteilung einigen. Schon daraus ergibt sich das berechtigte Interesse der Gemeinde O auf Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 10, Absatz 5, KommStG. Die Gemeinde O hat überdies bereits in ihrem am 24. Mai 1995 beim Finanzamt gestellten Antrag dargetan, weshalb sie die von der O AG vorgenommene Zuteilung, auf Grund derer ihr nur 3,4 % zugewiesen worden seien, als rechtswidrig ansehe, ...“
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Dementsprechend ist das berechtigte Interesse an der Erlassung eines Zuteilungsbescheides den Anforderungen des § 10 Abs. 5 KommStG 1993 entsprechend dargetan, wenn im Antrag z. B. substantiiert dargelegt wird, dass über die Zuteilung der Bemessungsgrundlagen für die Kommunalsteuer keine Einigung erzielt werden kann. Ermittlungshandlungen, ob dem dargelegten berechtigten Interesse tatsächliche Umstände entgegenstehen, sind vom Finanzamt demnach nicht anzustellen.Dementsprechend ist das berechtigte Interesse an der Erlassung eines Zuteilungsbescheides den Anforderungen des Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 entsprechend dargetan, wenn im Antrag z. B. substantiiert dargelegt wird, dass über die Zuteilung der Bemessungsgrundlagen für die Kommunalsteuer keine Einigung erzielt werden kann. Ermittlungshandlungen, ob dem dargelegten berechtigten Interesse tatsächliche Umstände entgegenstehen, sind vom Finanzamt demnach nicht anzustellen.
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Wie bereits oben ausgeführt wird, fällt die Festsetzung von Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs. 3 iVm § 12 KommStG 1993 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine Ausnahme von dieser Grundregel normiert § 10 Abs. 4 dritter Satz KommStG 1993 in Bezug auf Zerlegungsbescheide. Danach liegt in der Zerlegung der Bemessungsgrundlage auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. Eine entsprechende Regelung fehlt in § 10 Abs. 5 KommStG 1993. Allerdings muss dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung und den logischen, stufenmäßigen Aufbau einer Steuererhebung von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden. § 10 Abs. 5 KommStG 1993 kann somit nur der Sinn beigemessen werden, dass die Zuteilung mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit auch der sachlichen Abgabepflicht einherzugehen hat (vgl. VwGH 31.1.2001, 2000/13/0001 und 0002, mwN).Wie bereits oben ausgeführt wird, fällt die Festsetzung von Kommunalsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 12, KommStG 1993 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine Ausnahme von dieser Grundregel normiert Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz KommStG 1993 in Bezug auf Zerlegungsbescheide. Danach liegt in der Zerlegung der Bemessungsgrundlage auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. Eine entsprechende Regelung fehlt in Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993. Allerdings muss dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung und den logischen, stufenmäßigen Aufbau einer Steuererhebung von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden. Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 kann somit nur der Sinn beigemessen werden, dass die Zuteilung mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit auch der sachlichen Abgabepflicht einherzugehen hat vergleiche , VwGH 31.1.2001, 2000/13/0001 und 0002, mwN). 28
Eine darüber hinausgehende Ausnahme dahingehend, dass das Finanzamt im Zuteilungsverfahren auch über die Festsetzung der Kommunalsteuer abzusprechen habe, oder dies zumindest dürfe, ist im KommStG 1993 nicht normiert. Im Ergebnis würde eine Berücksichtigung der Festsetzungsverjährung im Zuteilungsverfahren im Rahmen der Beurteilung des „berechtigten Interesses“ aber genau dazu führen, weil das Finanzamt bei Vorliegen der Festsetzungsverjährung in Bezug auf die antragstellende Gemeinde, den Antrag auf Erlassung eines Zuteilungsbescheides abweisen müsste und damit eine neuerliche oder erstmalige Festsetzung der Kommunalsteuer durch die Gemeinde unterbinden würde.
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Mangels Zuständigkeit des Finanzamtes zur Festsetzung der Kommunalsteuer, ist daher diese Beurteilung vom Finanzamt nicht vorzunehmen. Wird ein „berechtigtes Interesse“ entsprechend der dargestellten Rechtsprechung dargetan, ist ein Zuteilungsbescheid zu erlassen, unabhängig davon, ob die vom Zuteilungsbescheid abgeleitete Abgabenfestsetzung durch die antragstellende Gemeinde auf Grund eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr zulässig wäre.
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Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 47 Abs. 3 und § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG iVm § 1 Z 3 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das darüberhinausgehende Aufwandersatzbegehren war abzuweisen, weil es in den oben zitierten Rechtsvorschriften keine Deckung findet und der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abdeckt (vgl. etwa VwGH 28.5.2026, Ro 2025/15/0023, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit , Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das darüberhinausgehende Aufwandersatzbegehren war abzuweisen, weil es in den oben zitierten Rechtsvorschriften keine Deckung findet und der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abdeckt vergleiche , etwa VwGH 28.5.2026, Ro 2025/15/0023, mwN). Wien, am 2. September 2026