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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §39 Abs2Beachte
Rechtssatz
Entscheidet ein VwG mit einem Erkenntnis über Beschwerden gegen mehrere Bescheide verschiedener Behörden, folgt aus Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, dass sich die Revisionslegitimation einer belangten Behörde des Verfahrens vor dem VwG nur auf jenen Teil des in Revision gezogenen Erkenntnisses beschränkt, mit dem über die Rechtmäßigkeit des von dieser belangten Behörde erlassenen Bescheides entschieden wurde. Dagegen wird mit einer Amtsrevision, die sich auch gegen Teile des Erkenntnisses richtet, die andere Beschwerdegegenstände betreffen, die Grenzen der Revisionslegitimation überschritten. Daran vermag weder die Vorgangsweise eines VwG, gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG mehrere Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, noch der Umstand etwas zu ändern, dass Rechtsvorschriften eine Konstellation vorsehen, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage (für die Erlassung) eines anderen Bescheides bildet und beide Bescheide in einem untrennbaren Zusammenhang zueinander stehen, wie dies bei der Bestimmung des § 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000, auf deren Grundlage die Bescheide der Revisionswerber erlassen wurden, der Fall ist (vgl. in diesem Kontext etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, VwSlg. 19.248 A/2015).Entscheidet ein VwG mit einem Erkenntnis über Beschwerden gegen mehrere Bescheide verschiedener Behörden, folgt aus Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG, dass sich die Revisionslegitimation einer belangten Behörde des Verfahrens vor dem VwG nur auf jenen Teil des in Revision gezogenen Erkenntnisses beschränkt, mit dem über die Rechtmäßigkeit des von dieser belangten Behörde erlassenen Bescheides entschieden wurde. Dagegen wird mit einer Amtsrevision, die sich auch gegen Teile des Erkenntnisses richtet, die andere Beschwerdegegenstände betreffen, die Grenzen der Revisionslegitimation überschritten. Daran vermag weder die Vorgangsweise eines VwG, gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG mehrere Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, noch der Umstand etwas zu ändern, dass Rechtsvorschriften eine Konstellation vorsehen, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage (für die Erlassung) eines anderen Bescheides bildet und beide Bescheide in einem untrennbaren Zusammenhang zueinander stehen, wie dies bei der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins und 3 UVP-G 2000, auf deren Grundlage die Bescheide der Revisionswerber erlassen wurden, der Fall ist vergleiche in diesem Kontext etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, VwSlg. 19.248 A/2015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030022.J02Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026