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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §2 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/15/0051 E 18. Dezember 2025 RS 3 (hier mit dem Zusatz: Der Abgrenzung eines einheitlichen Betriebs kommt damit besondere Bedeutung für die Besteuerung von Körperschaften öffentlichen Rechts z.)Stammrechtssatz
In § 2 Abs. 1 KStG 1988 werden jene Tatbestandsmerkmale angeführt, die erfüllt sein müssen, damit eine Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts (überhaupt) als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist. Im Fall des Zutreffens der erforderlichen Voraussetzungen begründet jede gesonderte wirtschaftliche Tätigkeit (Einrichtung) einer Körperschaft öffentlichen Rechts einen selbständigen Betrieb gewerblicher Art (VwGH 18.12.2014, 2011/15/0144).In Paragraph 2, Absatz eins, KStG 1988 werden jene Tatbestandsmerkmale angeführt, die erfüllt sein müssen, damit eine Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts (überhaupt) als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist. Im Fall des Zutreffens der erforderlichen Voraussetzungen begründet jede gesonderte wirtschaftliche Tätigkeit (Einrichtung) einer Körperschaft öffentlichen Rechts einen selbständigen Betrieb gewerblicher Art (VwGH 18.12.2014, 2011/15/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150030.J02Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026