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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §118Rechtssatz
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 118 Abs. 10 BAO entsteht der Abgabenanspruch "mit Einlangen des Antrages". Auf die Erlassung und den Inhalt des jeweiligen Auskunftsbescheides kommt es für die Entstehung und die Höhe des Abgabenanspruches nicht an. Allfällige Unzulänglichkeiten des Auskunftsbescheids - wie eine unzureichende Beantwortung der gemäß § 118 Abs. 4 BAO formulierten konkreten Rechtsfragen zum Rechtsproblem des angefragten "noch nicht verwirklichten Sachverhalts" - sind im Beschwerdeweg gegen diesen geltend zu machen. § 118 Abs. 11 BAO definiert demgegenüber lediglich bestimmte Fälle nicht meritorischer Erledigungen, bei denen der Verwaltungskostenbeitrag entgegen den in § 118 Abs. 10 vorgesehenen Beträgen nur 500 Euro beträgt, etwa wenn der Antrag - durch Bescheid - zurückgewiesen wird. Damit determiniert § 118 Abs. 11 BAO aber auch abschließend, unter welchen Umständen ein von § 118 Abs. 10 abweichender Verwaltungskostenbeitrag zu leisten ist. Der Verwaltungskostenbeitrag differenziert nicht nach dem Inhalt, der Rechtsrichtigkeit oder der konkret entfalteten Bindungswirkung der erteilten Auskunft, sondern es wird allein zwischen meritorischen und nicht-meritorischen Bearbeitungen der Anfrage unterschieden. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes kann in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden.Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 118, Absatz 10, BAO entsteht der Abgabenanspruch "mit Einlangen des Antrages". Auf die Erlassung und den Inhalt des jeweiligen Auskunftsbescheides kommt es für die Entstehung und die Höhe des Abgabenanspruches nicht an. Allfällige Unzulänglichkeiten des Auskunftsbescheids - wie eine unzureichende Beantwortung der gemäß Paragraph 118, Absatz 4, BAO formulierten konkreten Rechtsfragen zum Rechtsproblem des angefragten "noch nicht verwirklichten Sachverhalts" - sind im Beschwerdeweg gegen diesen geltend zu machen. Paragraph 118, Absatz 11, BAO definiert demgegenüber lediglich bestimmte Fälle nicht meritorischer Erledigungen, bei denen der Verwaltungskostenbeitrag entgegen den in Paragraph 118, Absatz 10, vorgesehenen Beträgen nur 500 Euro beträgt, etwa wenn der Antrag - durch Bescheid - zurückgewiesen wird. Damit determiniert Paragraph 118, Absatz 11, BAO aber auch abschließend, unter welchen Umständen ein von Paragraph 118, Absatz 10, abweichender Verwaltungskostenbeitrag zu leisten ist. Der Verwaltungskostenbeitrag differenziert nicht nach dem Inhalt, der Rechtsrichtigkeit oder der konkret entfalteten Bindungswirkung der erteilten Auskunft, sondern es wird allein zwischen meritorischen und nicht-meritorischen Bearbeitungen der Anfrage unterschieden. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes kann in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150020.J05Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026