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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 2010Rechtssatz
Der Verwaltungskostenbeitrag ist gemäß § 198 Abs. 1 BAO mit Abgabenbescheid festzusetzen und gemäß § 118 Abs. 10 BAO "für die Bearbeitung des Antrages [...] zu entrichten". Er findet seine Rechtfertigung in der mit einem Auskunftsbescheid zusätzlich ermöglichten Vorab-Beurteilung eines noch nicht verwirklichten (und abgabenrechtlich insofern noch gar nicht relevanten) Sachverhalts und der dadurch für die Zukunft erreichbaren erhöhten Planungssicherheit für die Antragstellenden sowie einer Abgeltung des diesbezüglichen behördlichen Verwaltungsaufwands (vgl. ErlRV 662 BlgNR 24. GP 8 sowie 18 zum AbgÄG 2010).Der Verwaltungskostenbeitrag ist gemäß Paragraph 198, Absatz eins, BAO mit Abgabenbescheid festzusetzen und gemäß Paragraph 118, Absatz 10, BAO "für die Bearbeitung des Antrages [...] zu entrichten". Er findet seine Rechtfertigung in der mit einem Auskunftsbescheid zusätzlich ermöglichten Vorab-Beurteilung eines noch nicht verwirklichten (und abgabenrechtlich insofern noch gar nicht relevanten) Sachverhalts und der dadurch für die Zukunft erreichbaren erhöhten Planungssicherheit für die Antragstellenden sowie einer Abgeltung des diesbezüglichen behördlichen Verwaltungsaufwands vergleiche ErlRV 662 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 sowie 18 zum AbgÄG 2010).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150020.J04Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026