Index
L50005 Pflichtschule allgemeinbildend SalzburgNorm
KStG 1988 §2 Abs1Rechtssatz
Die Regelung des § 8d Abs. 3 SchOG stellt einerseits auf die Nachfrage durch die Eltern ab, was für eine privatwirtschaftliche Überlegung spricht, und andererseits ausdrücklich auf das bestehende regionale Betreuungsangebot, womit bereits die gesetzliche Grundlage von vergleichbaren privaten Angeboten ausgeht. Wenn weniger als 15 Anmeldungen vorliegen, an der Schule die räumlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder andere regionale Betreuungsangebote bereits vorhanden sind, werden die Eltern im Umkehrschluss auch für die nachschulische Betreuung und Verpflegung ihrer Kinder genau auf diesen privaten Markt verwiesen. Dies kommt auch in § 14 Abs. 2 Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 zum Ausdruck. Damit gehen bereits die Schul-Materiengesetze selbst nicht - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zur Abgrenzung hoheitlicher Tätigkeiten - von einer Aufgabe der Körperschaft öffentlichen Rechts aus, die ihr in ihrer Eigenschaft als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist, womit auch keine hoheitliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 5 KStG 1988 angenommen werden kann (vgl. zur Einstufung einer schulischen Nachmittagsbetreuung als Betrieb gewerblicher Art auch bereits VwGH 29.1.2014, 2010/13/0006 sowie 2009/13/0139).Die Regelung des Paragraph 8 d, Absatz 3, SchOG stellt einerseits auf die Nachfrage durch die Eltern ab, was für eine privatwirtschaftliche Überlegung spricht, und andererseits ausdrücklich auf das bestehende regionale Betreuungsangebot, womit bereits die gesetzliche Grundlage von vergleichbaren privaten Angeboten ausgeht. Wenn weniger als 15 Anmeldungen vorliegen, an der Schule die räumlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder andere regionale Betreuungsangebote bereits vorhanden sind, werden die Eltern im Umkehrschluss auch für die nachschulische Betreuung und Verpflegung ihrer Kinder genau auf diesen privaten Markt verwiesen. Dies kommt auch in Paragraph 14, Absatz 2, Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 zum Ausdruck. Damit gehen bereits die Schul-Materiengesetze selbst nicht - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zur Abgrenzung hoheitlicher Tätigkeiten - von einer Aufgabe der Körperschaft öffentlichen Rechts aus, die ihr in ihrer Eigenschaft als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist, womit auch keine hoheitliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 5, KStG 1988 angenommen werden kann vergleiche zur Einstufung einer schulischen Nachmittagsbetreuung als Betrieb gewerblicher Art auch bereits VwGH 29.1.2014, 2010/13/0006 sowie 2009/13/0139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150019.J05Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026