RS Vwgh 2026/9/2 Ro 2024/15/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2026
beobachten
merken

Index

L50005 Pflichtschule allgemeinbildend Salzburg
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
70/02 Schulorganisation

Norm

KStG 1988 §2 Abs1
KStG 1988 §2 Abs5
SchOG Slbg 1995 §14 Abs2
SchOG 1962 §8d
SchOG 1962 §8d Abs3
UStG 1994 §2 Abs3
  1. KStG 1988 § 2 heute
  2. KStG 1988 § 2 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. KStG 1988 § 2 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. KStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. KStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. KStG 1988 § 2 heute
  2. KStG 1988 § 2 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. KStG 1988 § 2 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. KStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. KStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Rechtssatz

Die Regelung des § 8d Abs. 3 SchOG stellt einerseits auf die Nachfrage durch die Eltern ab, was für eine privatwirtschaftliche Überlegung spricht, und andererseits ausdrücklich auf das bestehende regionale Betreuungsangebot, womit bereits die gesetzliche Grundlage von vergleichbaren privaten Angeboten ausgeht. Wenn weniger als 15 Anmeldungen vorliegen, an der Schule die räumlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder andere regionale Betreuungsangebote bereits vorhanden sind, werden die Eltern im Umkehrschluss auch für die nachschulische Betreuung und Verpflegung ihrer Kinder genau auf diesen privaten Markt verwiesen. Dies kommt auch in § 14 Abs. 2 Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 zum Ausdruck. Damit gehen bereits die Schul-Materiengesetze selbst nicht - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zur Abgrenzung hoheitlicher Tätigkeiten - von einer Aufgabe der Körperschaft öffentlichen Rechts aus, die ihr in ihrer Eigenschaft als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist, womit auch keine hoheitliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 5 KStG 1988 angenommen werden kann (vgl. zur Einstufung einer schulischen Nachmittagsbetreuung als Betrieb gewerblicher Art auch bereits VwGH 29.1.2014, 2010/13/0006 sowie 2009/13/0139).Die Regelung des Paragraph 8 d, Absatz 3, SchOG stellt einerseits auf die Nachfrage durch die Eltern ab, was für eine privatwirtschaftliche Überlegung spricht, und andererseits ausdrücklich auf das bestehende regionale Betreuungsangebot, womit bereits die gesetzliche Grundlage von vergleichbaren privaten Angeboten ausgeht. Wenn weniger als 15 Anmeldungen vorliegen, an der Schule die räumlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder andere regionale Betreuungsangebote bereits vorhanden sind, werden die Eltern im Umkehrschluss auch für die nachschulische Betreuung und Verpflegung ihrer Kinder genau auf diesen privaten Markt verwiesen. Dies kommt auch in Paragraph 14, Absatz 2, Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 zum Ausdruck. Damit gehen bereits die Schul-Materiengesetze selbst nicht - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zur Abgrenzung hoheitlicher Tätigkeiten - von einer Aufgabe der Körperschaft öffentlichen Rechts aus, die ihr in ihrer Eigenschaft als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist, womit auch keine hoheitliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 5, KStG 1988 angenommen werden kann vergleiche zur Einstufung einer schulischen Nachmittagsbetreuung als Betrieb gewerblicher Art auch bereits VwGH 29.1.2014, 2010/13/0006 sowie 2009/13/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150019.J05

Im RIS seit

08.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten