RS Vwgh 2003/6/12 2002/20/0336

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/20/0373 E 21. März 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat festgestellt, in Ghana gebe es keine "besonders" unmenschlichen oder unverhältnismäßigen Strafen, und dieser Feststellung für die Beurteilung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes rechtliche Bedeutung beigemessen. Die darin liegende Verkennung des in § 57 Abs 1 FrG 1997 in Verbindung mit § 8 AsylG 1997 vorgegebenen, nicht auf "besondere" Unmenschlichkeit abstellenden Maßstabes begründet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Ausspruches gemäß § 8 AsylG 1997.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200336.X04

Im RIS seit

05.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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