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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/20/0373 E 21. März 2002 RS 2Stammrechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat festgestellt, in Ghana gebe es keine "besonders" unmenschlichen oder unverhältnismäßigen Strafen, und dieser Feststellung für die Beurteilung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes rechtliche Bedeutung beigemessen. Die darin liegende Verkennung des in § 57 Abs 1 FrG 1997 in Verbindung mit § 8 AsylG 1997 vorgegebenen, nicht auf "besondere" Unmenschlichkeit abstellenden Maßstabes begründet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Ausspruches gemäß § 8 AsylG 1997.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200336.X04Im RIS seit
05.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008