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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §2Rechtssatz
Eine getrennte nach-schulische Tagesbetreuung, die nicht mit dem Unterricht selbst verschränkt und deren Besuch nicht verpflichtend ist (kein Annahmezwang), stellt prima facie keine der öffentlichen Hand allein vorbehaltene Tätigkeit dar, was für das Vorliegen einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 3 UStG 1994 iVm § 2 KStG 1988 spricht.Eine getrennte nach-schulische Tagesbetreuung, die nicht mit dem Unterricht selbst verschränkt und deren Besuch nicht verpflichtend ist (kein Annahmezwang), stellt prima facie keine der öffentlichen Hand allein vorbehaltene Tätigkeit dar, was für das Vorliegen einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, KStG 1988 spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150019.J04Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026