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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §2 Abs1Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 5 KStG 1988 liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Die Rechtsprechung des VwGH hat die Abgrenzung zur grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegenden hoheitlichen Tätigkeit der Körperschaften öffentlichen Rechts dahingehend gefunden, dass unter hoheitlichen Tätigkeiten solche zu verstehen sind, durch welche die Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind (vgl. VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192, sowie ausführlich WU-KStG § 2 Rz 113 ff, mwN).Nach Paragraph 2, Absatz 5, KStG 1988 liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Die Rechtsprechung des VwGH hat die Abgrenzung zur grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegenden hoheitlichen Tätigkeit der Körperschaften öffentlichen Rechts dahingehend gefunden, dass unter hoheitlichen Tätigkeiten solche zu verstehen sind, durch welche die Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind vergleiche VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192, sowie ausführlich WU-KStG Paragraph 2, Rz 113 ff, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150019.J02Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026