RS Vwgh 2026/9/2 Ro 2024/03/0005

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Veröffentlicht am 02.09.2026
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1
BauRallg
EisenbahnG 1957 §42 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/06/0028 B 4. Juni 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse zu beheben (vgl. VwGH 2.7.1998, 97/06/0057, mwN).Es ist Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse zu beheben vergleiche VwGH 2.7.1998, 97/06/0057, mwN).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J25

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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