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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/06/0028 B 4. Juni 2021 RS 2Stammrechtssatz
Es ist Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse zu beheben (vgl. VwGH 2.7.1998, 97/06/0057, mwN).Es ist Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse zu beheben vergleiche VwGH 2.7.1998, 97/06/0057, mwN).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J25Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026