RS Vwgh 2026/9/2 Ro 2024/03/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0046 E 15. Dezember 2011 RS 6 (hier: ohne Bezugnahme auf § 35 Abs. 3 EisbG)

Stammrechtssatz

Eigentümer von Liegenschaften, die durch das genehmigte Eisenbahnbauvorhaben in Anspruch genommen werden sollen, können im Verwaltungsverfahren geltend machen, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit nicht größer ist als der ihnen durch die Genehmigung des Bauvorhabens entstehende Nachteil (§ 35 Abs 3 EisenbahnG 1957; Hinweis E vom 26. April 1995, 93/03/0191), und sie können ebenso die Vorschreibung entsprechender dem Schutz ihres Eigentums dienender Auflagen verlangen, durch die der ihnen entstehende Nachteil auf das unbedingt notwendige Maß herabgesetzt wird (Hinweis E vom 24. Mai 1989, 88/03/0135).Eigentümer von Liegenschaften, die durch das genehmigte Eisenbahnbauvorhaben in Anspruch genommen werden sollen, können im Verwaltungsverfahren geltend machen, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit nicht größer ist als der ihnen durch die Genehmigung des Bauvorhabens entstehende Nachteil (Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG 1957; Hinweis E vom 26. April 1995, 93/03/0191), und sie können ebenso die Vorschreibung entsprechender dem Schutz ihres Eigentums dienender Auflagen verlangen, durch die der ihnen entstehende Nachteil auf das unbedingt notwendige Maß herabgesetzt wird (Hinweis E vom 24. Mai 1989, 88/03/0135).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J17

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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