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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0237 E 16. März 2012 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Eisenbahnanlagen sind Einrichtungen, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder mit dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist. Zu beachten ist allerdings, dass Bauten auch dann Eisenbahnanlagen sind, wenn sie nur teilweise Eisenbahnzwecken dienen. Bauten, die für sich gesehen nicht unverzichtbar für den Eisenbahnbetrieb bzw. -verkehr sind, gelten dann als Teil einer Eisenbahnanlage, wenn sie mit Bauteilen, die nach ihrer Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw. -verkehr notwendig sind, in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden (Hinweis E vom 28. Februar 1996, Zl. 94/03/0314).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J08Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026