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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben oder im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) versendet wird oder bei dieser einlangt (vgl. VwGH 10.4.2026, Ra 2025/14/0385 bis 0388; betreffend Weiterleitung im Weg des ERV vgl. VwGH 22.12.2025, Ra 2025/08/0101, jeweils mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben oder im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) versendet wird oder bei dieser einlangt vergleiche VwGH 10.4.2026, Ra 2025/14/0385 bis 0388; betreffend Weiterleitung im Weg des ERV vergleiche VwGH 22.12.2025, Ra 2025/08/0101, jeweils mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200357.L01Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026