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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 9. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
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Mit Bescheid vom 6. Oktober 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers im Weg des elektronischen Rechtsverkehres übersendet und langte am 4. Mai 2026 in dessen elektronischen Verfügungsbereich ein. Es galt daher gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG als am 5. Mai 2026 zugestellt.Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers im Weg des elektronischen Rechtsverkehres übersendet und langte am 4. Mai 2026 in dessen elektronischen Verfügungsbereich ein. Es galt daher gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG als am 5. Mai 2026 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2026 erhob der Revisionswerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter außerordentliche Revision und brachte diese am selben Tag - im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs - direkt beim Verwaltungsgerichtshof ein.
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Die Revision wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2026 im Hinblick auf § 24 Abs. 1 erster Satz und § 25a Abs. 5 VwGG an das Bundesverwaltungsgericht (elektronisch) weitergeleitet, wo diese am selben Tag einlangte.Die Revision wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2026 im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG an das Bundesverwaltungsgericht (elektronisch) weitergeleitet, wo diese am selben Tag einlangte.
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Die Revision wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2026 in Vorlage gebracht und langte am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof ein.
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Vom Verwaltungsgerichtshof wurde dem Revisionswerber in der Folge zur Kenntnis gebracht, dass ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 5. Mai 2026 die vorliegende Revision als verspätet erhoben erscheint.
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Der Revisionswerber nahm dazu dahin Stellung, dass die Revision am letzten Tag der Revisionsfrist irrtümlich beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei. Die Revision sei innerhalb der Frist erstellt und eingebracht worden. „Eine verspätete Rechtsverfolgung“ sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Fristversäumnis beruhe ausschließlich auf einem Versehen bei der Auswahl der zuständigen Einbringungsstelle sowie auf der erst nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgten Weiterleitung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht. Überdies merkte der Revisionswerber „ergänzend“ - bloß als Information - an, „am gestrigen Tag“ beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht zu haben und schloss seiner Stellungnahme eine Abschrift des an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Schreibens an.
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
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Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben oder im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) versendet wird oder bei dieser einlangt (vgl. VwGH 10.4.2026, Ra 2025/14/0385 bis 0388; betreffend Weiterleitung im Weg des ERV vgl. VwGH 22.12.2025, Ra 2025/08/0101, jeweils mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben oder im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) versendet wird oder bei dieser einlangt vergleiche , VwGH 10.4.2026, Ra 2025/14/0385 bis 0388; betreffend Weiterleitung im Weg des ERV vergleiche , VwGH 22.12.2025, Ra 2025/08/0101, jeweils mwN). 12
Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung unstrittig am 5. Mai 2026 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 16. Juni 2026.
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Die am 16. Juni 2026 um 23:32 Uhr - entgegen § 24 Abs. 1 erster Satz und § 25a Abs. 5 VwGG - direkt beim Verwaltungsgerichtshof und somit bei der unzuständigen Stelle eingebrachte Revision, die am 18. Juni 2026 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und an diesem Tag - sohin nach Ablauf der Revisionsfrist - dort einlangte, erweist sich daher als verspätet. Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die am 16. Juni 2026 um 23:32 Uhr - entgegen Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG - direkt beim Verwaltungsgerichtshof und somit bei der unzuständigen Stelle eingebrachte Revision, die am 18. Juni 2026 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und an diesem Tag - sohin nach Ablauf der Revisionsfrist - dort einlangte, erweist sich daher als verspätet. Sie war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Soweit der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 2026 bloß als Information darauf hinweist, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht zu haben, ist anzumerken, dass in den Fällen des § 46 Abs. 1 VwGG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den der Verwaltungsgerichtshof abzusprechen hätte, liegt - worauf hier lediglich der Vollständigkeit halber hingewiesen wird - dem Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht vor.Soweit der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 2026 bloß als Information darauf hinweist, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht zu haben, ist anzumerken, dass in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz 3, leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den der Verwaltungsgerichtshof abzusprechen hätte, liegt - worauf hier lediglich der Vollständigkeit halber hingewiesen wird - dem Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht vor.
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Im Übrigen darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden (vgl. VwGH 6.7.2026, Ra 2025/11/0060; 24.9.2024, Ra 2024/20/0191 bis 0194 unter Verweis auf VwGH verst. Sen. 23.10.1986, 85/02/0251).Im Übrigen darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden vergleiche , VwGH 6.7.2026, Ra 2025/11/0060; 24.9.2024, Ra 2024/20/0191 bis 0194 unter Verweis auf VwGH verst. Sen. 23.10.1986, 85/02/0251). Wien, am 2. September 2026