1
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
2
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 19 Abs. 7 iVm Abs. 4 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, 13 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm EUR 726,-- beträgt.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 4, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von EUR 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, 13 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm EUR 726,-- beträgt.
3
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/02/0131).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/02/0131).
4
Auch die Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vermag nicht die Zulässigkeit der Revision in einer Angelegenheit zu begründen, in der diese kraft gesetzlicher Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2017/02/0270, mwN).Auch die Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vermag nicht die Zulässigkeit der Revision in einer Angelegenheit zu begründen, in der diese kraft gesetzlicher Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist vergleiche , etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2017/02/0270, mwN). 5
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich in Anbetracht der Besonderheiten und des unterschiedlichen Zwecks einer Amtsrevision und einer Parteirevision auch nicht veranlasst, der Anregung, hinsichtlich der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, näher zu treten (vgl. bereits VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058; siehe auch VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0105).Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich in Anbetracht der Besonderheiten und des unterschiedlichen Zwecks einer Amtsrevision und einer Parteirevision auch nicht veranlasst, der Anregung, hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, näher zu treten vergleiche , bereits VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058; siehe auch VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0105). 6
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026