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Die Revisionswerberin ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - bei einem Unternehmen in Deutschland beschäftigt und hat seit dem Jahr 2020 ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Im Oktober 2019, als sie noch in Deutschland lebte, leaste sie einen Audi A6, welcher im selben Monat auf sie zugelassen wurde und einen Kilometerstand von 26.000 km aufwies. Das Fahrzeug wurde am 8. November 2021 mit einem Kilometerstand von rund 92.000 km abgemeldet und am 3. Oktober 2022 an das Leasingunternehmen zurückgegeben.
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In Bezug auf den gegenständlichen Pkw wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Ehemann der Revisionswerberin wegen Verstoß gegen § 82 Abs. 8 KFG geführt. Dieses Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht (LVwG) mit stattgebendem Erkenntnis vom 12. November 2021 eingestellt. Zur Begründung führte das LVwG in seiner Beweiswürdigung aus, der Ehemann habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch seine glaubhafte Aussage den Umkehrbeweis erbringen können, dass „er das Fahrzeug nicht mehr als einmal in Österreich verwendet hat“.In Bezug auf den gegenständlichen Pkw wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Ehemann der Revisionswerberin wegen Verstoß gegen Paragraph 82, Absatz 8, KFG geführt. Dieses Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht (LVwG) mit stattgebendem Erkenntnis vom 12. November 2021 eingestellt. Zur Begründung führte das LVwG in seiner Beweiswürdigung aus, der Ehemann habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch seine glaubhafte Aussage den Umkehrbeweis erbringen können, dass „er das Fahrzeug nicht mehr als einmal in Österreich verwendet hat“.
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Das Finanzamt setzte in der Folge mit Bescheiden vom 30. Juli 2021 unter anderem die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 02/2021 in Höhe von 2.468,45 € fest. Gegen diese Bescheide erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde. Daraufhin stellte sie einen Vorlageantrag.Das Finanzamt setzte in der Folge mit Bescheiden vom 30. Juli 2021 unter anderem die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 02 aus 2021, in Höhe von 2.468,45 € fest. Gegen diese Bescheide erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde. Daraufhin stellte sie einen Vorlageantrag.
4
Vom BFG wurde der Akt des LVwG eingeholt. Die Eltern der Revisionswerberin wurden am 4. Dezember 2024, ihr Ehemann im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. Jänner 2025 als Zeugen einvernommen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es aus, seit Wohnsitzbegründung der Revisionswerberin in Österreich liege der dauernde Standort iSd § 82 Abs. 8 KFG des Audi A6 in Österreich. Dies ergebe sich insbesondere aus der Differenz zwischen dem Kilometerstand bei Abschluss des Leasingvertrages und dem bei Rückgabe des Fahrzeuges mit einer Laufleistung von 66.000 km. Die erst in der mündlichen Verhandlung angestellte Behauptung, nahezu die gesamte vereinbarte Kilometerleistung laut Leasingvertrag (20.000 km pro Jahr) sei bereits im elfmonatigen Zeitraum zwischen der Anmeldung des Fahrzeuges und dem Umzug der Revisionswerberin nach Österreich verbraucht worden, sei nicht glaubhaft, zumal die in einer dafür beantragten Verhandlungspause erstellte Aufstellung von Fahrten der Revisionswerberin „offensichtliche Unschlüssigkeiten“ aufgewiesen habe. Eine derart hohe Kilometerzahl in weniger als einem Jahr entspreche nicht der Lebenserfahrung und würde dazu führen, dass jede weitere Nutzung laut Leasingvertrag zu Mehrzahlungen führen oder unterlassen werden müsse. Es erscheine vor diesem Hintergrund auch widersprüchlich, dass das Fahrzeug vorbringlich den Eltern der Revisionswerberin ab einem Zeitpunkt ohne Beschränkung oder Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt worden sei, zu dem die Laufleistung bereits (nahezu) ausgereizt gewesen sei. Überdies hätten die Eltern selbst über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Das BFG gehe vielmehr davon aus, dass die Revisionswerberin das Fahrzeug auch noch nach ihrem Umzug nach Österreich verwendet habe. Die Zeugenaussagen von nahestehenden Personen der Revisionswerberin seien als Gefälligkeitsaussagen zu werten und nicht geeignet, die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG zu widerlegen. Dem ab Einbringung der Beschwerde erstatteten Vorbringen, der Standort des Fahrzeuges sei in Deutschland bei den Eltern der Revisionswerberin und das Fahrzeug sei nur für einen Arzttermin am 22. Februar 2021 nach Österreich gebracht und zu diesem Zweck einmalig in Österreich verwendet worden, könne damit kein Glauben geschenkt werden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es aus, seit Wohnsitzbegründung der Revisionswerberin in Österreich liege der dauernde Standort iSd Paragraph 82, Absatz 8, KFG des Audi A6 in Österreich. Dies ergebe sich insbesondere aus der Differenz zwischen dem Kilometerstand bei Abschluss des Leasingvertrages und dem bei Rückgabe des Fahrzeuges mit einer Laufleistung von 66.000 km. Die erst in der mündlichen Verhandlung angestellte Behauptung, nahezu die gesamte vereinbarte Kilometerleistung laut Leasingvertrag (20.000 km pro Jahr) sei bereits im elfmonatigen Zeitraum zwischen der Anmeldung des Fahrzeuges und dem Umzug der Revisionswerberin nach Österreich verbraucht worden, sei nicht glaubhaft, zumal die in einer dafür beantragten Verhandlungspause erstellte Aufstellung von Fahrten der Revisionswerberin „offensichtliche Unschlüssigkeiten“ aufgewiesen habe. Eine derart hohe Kilometerzahl in weniger als einem Jahr entspreche nicht der Lebenserfahrung und würde dazu führen, dass jede weitere Nutzung laut Leasingvertrag zu Mehrzahlungen führen oder unterlassen werden müsse. Es erscheine vor diesem Hintergrund auch widersprüchlich, dass das Fahrzeug vorbringlich den Eltern der Revisionswerberin ab einem Zeitpunkt ohne Beschränkung oder Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt worden sei, zu dem die Laufleistung bereits (nahezu) ausgereizt gewesen sei. Überdies hätten die Eltern selbst über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Das BFG gehe vielmehr davon aus, dass die Revisionswerberin das Fahrzeug auch noch nach ihrem Umzug nach Österreich verwendet habe. Die Zeugenaussagen von nahestehenden Personen der Revisionswerberin seien als Gefälligkeitsaussagen zu werten und nicht geeignet, die Standortvermutung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG zu widerlegen. Dem ab Einbringung der Beschwerde erstatteten Vorbringen, der Standort des Fahrzeuges sei in Deutschland bei den Eltern der Revisionswerberin und das Fahrzeug sei nur für einen Arzttermin am 22. Februar 2021 nach Österreich gebracht und zu diesem Zweck einmalig in Österreich verwendet worden, könne damit kein Glauben geschenkt werden. 6
Im Revisionsfall sei ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoß gegen § 82 Abs. 8 KFG nicht gegen die Revisionswerberin, sondern gegen deren Ehemann geführt worden, der bei einer Polizeikontrolle am 22. Februar 2021 im Fahrzeug angetroffen worden sei. Dieses Verfahren sei mit dem der Beschwerde gegen das Straferkenntnis stattgebenden Erkenntnis des LVwG eingestellt worden. Begründend sei darauf verwiesen worden, dass der Ehemann den Umkehrbeweis habe erbringen können, dass er das Fahrzeug nicht mehr als einmal in Österreich verwendet habe. Eine Bindungswirkung ergebe sich daraus mangels Parteiidentität nicht. Die seitens der Revisionswerberin zitierten BFG-Entscheidungen hätten allesamt über eine Bindungswirkung von Entscheidungen abgesprochen, welche an die jeweiligen Revisionswerber gerichtet gewesen wären. Zudem seien diese auch die „Verwender“ der dort gegenständlichen Fahrzeuge und damit Steuerschuldner iSd § 4 NoVAG gewesen. Dies treffe auf den Ehemann der Revisionswerberin nicht zu.Im Revisionsfall sei ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoß gegen Paragraph 82, Absatz 8, KFG nicht gegen die Revisionswerberin, sondern gegen deren Ehemann geführt worden, der bei einer Polizeikontrolle am 22. Februar 2021 im Fahrzeug angetroffen worden sei. Dieses Verfahren sei mit dem der Beschwerde gegen das Straferkenntnis stattgebenden Erkenntnis des LVwG eingestellt worden. Begründend sei darauf verwiesen worden, dass der Ehemann den Umkehrbeweis habe erbringen können, dass er das Fahrzeug nicht mehr als einmal in Österreich verwendet habe. Eine Bindungswirkung ergebe sich daraus mangels Parteiidentität nicht. Die seitens der Revisionswerberin zitierten BFG-Entscheidungen hätten allesamt über eine Bindungswirkung von Entscheidungen abgesprochen, welche an die jeweiligen Revisionswerber gerichtet gewesen wären. Zudem seien diese auch die „Verwender“ der dort gegenständlichen Fahrzeuge und damit Steuerschuldner iSd Paragraph 4, NoVAG gewesen. Dies treffe auf den Ehemann der Revisionswerberin nicht zu.
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Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob der Entscheidung der für das Administrativ- und Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG zuständigen Bezirksverwaltungs- und Verwaltungsstrafbehörden respektive in weiterer Folge des LVwG, ob eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges vorliege, auch dann als Vorfrage Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und in weiterer Folge das BFG zukomme, wenn es zwar den selben Zeitraum, das selbe Fahrzeug, aber nicht dieselbe Partei (Verwender oder Halter) betreffe. Weiters bringt die Revision in ihrer Zulässigkeit vor, es liege auch insofern eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, als das BFG eine präjudizielle Vorfrage, nämlich ob ein widerrechtliches Verwenden eines Fahrzeuges im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG vorliege oder nicht, selbst und abweichend beurteilt habe, weshalb es gegen die Bindungswirkung von präjudiziellen Entscheidungen verstoßen habe und daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob der Entscheidung der für das Administrativ- und Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG zuständigen Bezirksverwaltungs- und Verwaltungsstrafbehörden respektive in weiterer Folge des LVwG, ob eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges vorliege, auch dann als Vorfrage Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und in weiterer Folge das BFG zukomme, wenn es zwar den selben Zeitraum, das selbe Fahrzeug, aber nicht dieselbe Partei (Verwender oder Halter) betreffe. Weiters bringt die Revision in ihrer Zulässigkeit vor, es liege auch insofern eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, als das BFG eine präjudizielle Vorfrage, nämlich ob ein widerrechtliches Verwenden eines Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 82, Absatz 8, KFG vorliege oder nicht, selbst und abweichend beurteilt habe, weshalb es gegen die Bindungswirkung von präjudiziellen Entscheidungen verstoßen habe und daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG 1991 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. auch die Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Paragraph eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, NoVAG 1991 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, NoVAG 1991 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. auch die Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. 13
Bei Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, entsteht die Steuerschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.Bei Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, entsteht die Steuerschuld gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NoVAG 1991 mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. 14
Gemäß § 79 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.Gemäß Paragraph 79, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der Paragraphen 62,, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.
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Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.Gemäß Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. 16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Die diesbezügliche Beweislast trifft den Verwender. Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215, mwN). Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend (vgl. VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Die diesbezügliche Beweislast trifft den Verwender. Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten vergleiche , VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215, mwN). Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend vergleiche , VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055). 17
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Inland hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (vgl. neuerlich VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des Paragraph 82, Absatz 8, erster Satz KFG 1967 nicht im Inland hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist vergleiche , neuerlich VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055, mwN). 18
Gegenständlich setzte sich das BFG insbesondere mit den Kilometerstandunterschieden zwischen Abschluss des Leasingvertrages betreffend den Audi A6 und der Rückgabe des Fahrzeuges zum Ende des Leasings sowie den verschiedenen Zeugenaussagen auseinander. Unter Würdigung dieser Umstände kam das BFG vertretbar zum Schluss, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich liege.
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Dagegen wendet die Zulässigkeitsbegründung der Revision ein, dass das BFG eine solche Standortvermutung annehme, obwohl es an das verwaltungsstrafrechtliche Einstellungserkenntnis des LVwG in Bezug auf ihren Ehemann gebunden sei.
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Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Abgabenverfahren - schon wegen der anders gearteten Beweisregeln - weder eine Bindung an ein freisprechendes Strafurteil noch an einen Einstellungsbeschluss besteht (vgl. VwGH 28.12.2022, Ra 2020/13/0014, mwN), weswegen das BFG schon deshalb nicht an die Entscheidung des LVwG gebunden war.Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Abgabenverfahren - schon wegen der anders gearteten Beweisregeln - weder eine Bindung an ein freisprechendes Strafurteil noch an einen Einstellungsbeschluss besteht vergleiche , VwGH 28.12.2022, Ra 2020/13/0014, mwN), weswegen das BFG schon deshalb nicht an die Entscheidung des LVwG gebunden war. 21
Die Annahme des LVwG, dass der Ehemann das Fahrzeug nicht mehr als einmal in Österreich verwendet habe, sagt im Übrigen nichts über die Verwendung des Fahrzeuges durch die Revisionswerberin aus.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026