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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22Rechtssatz
Mietet die steuerpflichtige GmbH eine Wohnung von ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin, die die Wohnung sowohl privat als auch als Büroräumlichkeit und Archiv betrieblich verwendet, so ist die Vermietung der Wohnung der Gesellschafter-Geschäftsführerin an die GmbH, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH, wonach Aufwendungen für eine betriebliche Mitnutzung einer auch für Wohnzwecke genutzten Wohnung, steuerlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068, mwN), unter dem Gesichtspunkt eines Gestaltungsmissbrauches zu würdigen (vgl. VwGH 13.10.1999, 96/13/0113).Mietet die steuerpflichtige GmbH eine Wohnung von ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin, die die Wohnung sowohl privat als auch als Büroräumlichkeit und Archiv betrieblich verwendet, so ist die Vermietung der Wohnung der Gesellschafter-Geschäftsführerin an die GmbH, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH, wonach Aufwendungen für eine betriebliche Mitnutzung einer auch für Wohnzwecke genutzten Wohnung, steuerlich nicht zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068, mwN), unter dem Gesichtspunkt eines Gestaltungsmissbrauches zu würdigen vergleiche VwGH 13.10.1999, 96/13/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150023.L01Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026