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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §271Rechtssatz
Für die Zeit vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist vom Verwaltungsgericht(shof) oder der Behörde erforderlichenfalls selbst zu prüfen, ob der Betroffene schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080080.L03Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026