RS Vwgh 2003/6/12 2000/20/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §4;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Nichtbefolgung der in einem Schreiben enthaltenen Aufforderung zur Vorlage des "erforderlichen Schulungsnachweises" binnen Monatsfrist durfte die belangte Behörde noch nicht auf die mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers schließen. Der diesem Schluss zugrundeliegende Vorwurf der mangelnden Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte nämlich zunächst eine der maßgeblichen Rechtslage entsprechende Aufforderung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht vorausgesetzt (vgl. im Zusammenhang mit § 4 der 2. WaffV das E vom 26. April 2001, Zl. 2000/20/0387 mwN; siehe zur Notwendigkeit der "klaren Umschreibung des Begutachtungsthemas" in Bezug auf ein vorzulegendes Gutachten auch das E vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0269). Dem wird aber die Aufforderung im genannten Schreiben nicht gerecht, weil sie sich ausdrücklich nur auf die in § 5 Abs. 2 der 2. WaffV bloß beispielsweise angeführte Erbringung eines "Schulungsnachweises" bezieht, ohne auf die in dieser Bestimmung jedenfalls auch erwähnte Möglichkeit zur Berufung auf bestimmte andere Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen (Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe) hinzuweisen. Unter diesen Umständen kann schon von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht die Rede sein, sodass es keiner weiteren Erörterung bedarf, unter welchen Voraussetzungen ihr Vorliegen die Anwendung des § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG 1996 rechtfertigen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200191.X01

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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