TE Vwgh Beschluss 2026/9/3 Ro 2024/03/0013

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Veröffentlicht am 03.09.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202050
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AMD-G 2001 §38 Abs2
AMD-G 2001 §38 Abs2 Z4
AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
EURallg
VwGG §25a Abs1
32010L0013 audiovisuelle Mediendienste Art11 Abs3 litd
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der T GmbH, vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2024, Zl. W157 2269671-1/6E, betreffend Feststellung von Verletzungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria; weitere Partei: [nunmehr] Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht im Wege der Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2023 gemäß § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 55/2022, fest, dass die Revisionswerberin am 28. Februar 2022 in ihrem Fernsehprogramm „TIROL TV“ 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht im Wege der Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2023 gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2022,, fest, dass die Revisionswerberin am 28. Februar 2022 in ihrem Fernsehprogramm „TIROL TV“
a.
gegen § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G verstoßen habe, indem sie bei Fortsetzung der Sendung „Tirol Today“ nach einer Werbeunterbrechung um ca. 18:29:27, ca. 18:55:59, ca. 19:22:31 und ca. 19:49:04 Uhr keinen Hinweis auf die in der Sendung enthaltene Produktplatzierung ausgestrahlt habe;gegen Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, AMD-G verstoßen habe, indem sie bei Fortsetzung der Sendung „Tirol Today“ nach einer Werbeunterbrechung um ca. 18:29:27, ca. 18:55:59, ca. 19:22:31 und ca. 19:49:04 Uhr keinen Hinweis auf die in der Sendung enthaltene Produktplatzierung ausgestrahlt habe;
b.
gegen § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen habe, indem sie um ca. 18:04:31, ca. 18:05:08, ca. 18:19:21, ca. 18:19:56, ca. 18:45:53, ca. 18:46:27, ca. 19:12:26, ca. 19:13:00, ca. 19:38:58 und ca. 19:39:33 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt habe.gegen Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G verstoßen habe, indem sie um ca. 18:04:31, ca. 18:05:08, ca. 18:19:21, ca. 18:19:56, ca. 18:45:53, ca. 18:46:27, ca. 19:12:26, ca. 19:13:00, ca. 19:38:58 und ca. 19:39:33 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt habe.
2
Der Revisionswerberin wurde gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G die Veröffentlichung dieser Entscheidung und gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G die Übermittlung von Nachweisen darüber in Form von Aufzeichnungen aufgetragen.Der Revisionswerberin wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G die Veröffentlichung dieser Entscheidung und gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G die Übermittlung von Nachweisen darüber in Form von Aufzeichnungen aufgetragen.
3
Das Verwaltungsgericht sprach weiters nach § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchteil a. (und die davon abhängigen Absprüche) nicht zulässig, hinsichtlich Spruchteil b. (und die davon abhängigen Absprüche) hingegen zulässig sei.Das Verwaltungsgericht sprach weiters nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchteil a. (und die davon abhängigen Absprüche) nicht zulässig, hinsichtlich Spruchteil b. (und die davon abhängigen Absprüche) hingegen zulässig sei.
4
Dem legte das Verwaltungsgericht in Übernahme der Feststellungen der belangten Behörde zusammengefasst folgenden Sachverhalt zu Grunde:
5
Im Fernsehprogramm der Revisionswerberin sei am 28. Februar 2022 um ca. 18:03 Uhr ein Werbetrenner ausgestrahlt worden, auf den ein Werbeblock gefolgt sei. Innerhalb dieses Werbeblocks sei nach einem Werbespot ab ca. 18:04 Uhr ein näher dargestellter Hinweis gesendet worden, in dem eine Kinderstimme Tipps zum sicheren Skifahren gegeben und erwähnt habe, dass man alle Regeln rund ums Skifahren auch „im Buch vom Verein ‚S‘“ nachlesen könne. Im Bild zeige ein Kind die beschriebenen Aktivitäten und bekomme eine Broschüre zum Thema „Skifahren“ ausgehändigt. Der Hinweis ende mit der Einblendung „Verein S“. Es seien weitere Werbespots und um ca. 18:06 ein Werbetrenner gefolgt.
6
Um ca. 18:18 Uhr sei die (unten näher behandelte) Sendung „Tirol Today“ durch einen Werbetrenner und anschließenden Werbeblock unterbrochen worden. In diesem sei um ca. 18:19 Uhr ein weiterer Hinweis gesendet worden, der sich in gleicher Gestaltungsweise mit dem sicheren Rodeln befasse. An dessen Ende um ca. 18:19 Uhr seien mit der Einblendung „Verein S“ auch Sponsorhinweise in der Form des Textes „Mit freundlicher Unterstützung von“ und einer Reihe von Logos gesendet worden. Dieser Hinweis sei ab ca. 18:45 Uhr, 19:12 Uhr und 19:38 Uhr in gleicher Form innerhalb der Wiederholungen des betreffenden Werbeblocks erneut ausgestrahlt worden.
7
Die Broschüre „Skifahren“ werde auf der Website des Vereins „S“ kostenlos zum Download angeboten.
8
Die Sendung „Tirol Today“ sei ab ca. 18:07 Uhr ausgestrahlt worden, wobei zu Beginn - während der Begrüßung durch die Studiomoderatorin - der Hinweis „Unterstützt durch Produktplatzierungen“ eingeblendet worden sei. Der erste Beitrag in dieser Sendung habe den Neubau eines Gebäudes einer Versicherung betroffen, wobei das Logo dieser Versicherung in näher beschriebener Weise (am Gebäude, auf Roll-Ups, Wimpeln und Aufstellern) mehrfach zu sehen gewesen sei. An diesen Beitrag habe ein „News Flash“ angeschlossen, der mit eigener Signation und anderer Moderatorin über die vortägigen Gemeinderatswahlen berichtet habe.
9
Danach sei um ca. 18:18 Uhr ein Werbetrenner und dann der bereits oben behandelte Werbeblock gefolgt, der bis ca. 18:20 Uhr angedauert habe. Abschließend sei die Signation „Tirol im Gespräch“ und ein Studiogespräch zwischen einem weiteren Moderator und dem Funktionär einer Wirtschaftskammer gesendet worden, welches um ca. 18:29 Uhr mit einer weiteren Signation geendet habe.
10
Daran unmittelbar anschließend habe die Moderatorin von „Tirol Today“ einen Beitrag über eine Augenlasermethode angekündigt. Ein Hinweis auf die in der Sendung enthaltene Produktplatzierung sei an dieser Stelle nicht eingeblendet worden.
11
Nach diesem Beitrag sowie dem Wetterbericht habe die Sendung „Tirol Today“ mit einer Verabschiedung durch die Studiomoderatorin um ca. 18:33 Uhr geendet, während derer wiederum ein Hinweis auf die in der Sendung enthaltene Produktplatzierung eingeblendet worden sei.
12
Auf Grund der mehrfachen Wiederholung der Sendung „Tirol Today“ sei die oben dargestellte Fortsetzung der Sendung ohne Kennzeichnung der Produktplatzierung auch um ca. 18:55 Uhr, 19:22 Uhr und 19:49 Uhr ausgestrahlt worden.
13
In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zunächst zum Thema der fehlenden Kennzeichnung der Produktplatzierung nach einer Werbeunterbrechung (Verletzung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G, Spruchteil a.) mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass es sich bei den Einblendungen des Logos der Versicherung im Bericht der Sendung „Tirol Today“ um Produktplatzierungen im Sinne des § 2 Z 27 AMD-G gehandelt habe, welche nach § 38 Abs. 1 AMD-G erlaubt gewesen seien. Die Sendung „Tirol Today“ sei auch an ihrem Anfang und Ende mit der nach § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G erforderlichen Kennzeichnung versehen gewesen.In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zunächst zum Thema der fehlenden Kennzeichnung der Produktplatzierung nach einer Werbeunterbrechung (Verletzung des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, AMD-G, Spruchteil a.) mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass es sich bei den Einblendungen des Logos der Versicherung im Bericht der Sendung „Tirol Today“ um Produktplatzierungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G gehandelt habe, welche nach Paragraph 38, Absatz eins, AMD-G erlaubt gewesen seien. Die Sendung „Tirol Today“ sei auch an ihrem Anfang und Ende mit der nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, AMD-G erforderlichen Kennzeichnung versehen gewesen.
14
Hingegen sei nach Wiederbeginn der Sendung nach der Unterbrechung durch den von ca. 18:18 bis 18:20 Uhr ausgestrahlten Werbeblock sowie die anschließende Sendung „Tirol im Gespräch“ um ca. 18:29 Uhr kein Hinweis auf die Produktplatzierung ausgestrahlt worden. Die Revisionswerberin bestreite, dass ein solcher erforderlich gewesen sei.
15
Dabei stelle § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G ausdrücklich auf die Sendung als Ganzes und nicht, wie von der Revisionswerberin vertreten, auf die einzelnen Sendungsteile ab, seien es auch in sich abgeschlossene Reportageteile. Für eine (teleologisch reduzierende) Interpretation, wonach nur jene Sendungsteile zu kennzeichnen seien, die tatsächlich Produktplatzierung enthalten, lasse der Gesetzeswortlaut keinen Raum. Angesichts dessen führe auch das Vorbringen, das Unterbleiben der Kennzeichnung nach der Werbeunterbrechung habe im konkreten Fall gerade dazu gedient, eine Irreführung des Publikums zu vermeiden, weil danach keine Produktplatzierung mehr stattgefunden habe, nicht zum Erfolg. Diese Ansicht würde zu einem „gänzlich anderen System der Produktplatzierung“ führen, wobei im vorliegenden Fall dann auch der Hinweis am Ende der Sendung unzutreffend gewesen wäre, hingegen ein solcher am Ende des betreffenden (ersten) Sendungsteils gefehlt hätte.Dabei stelle Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, AMD-G ausdrücklich auf die Sendung als Ganzes und nicht, wie von der Revisionswerberin vertreten, auf die einzelnen Sendungsteile ab, seien es auch in sich abgeschlossene Reportageteile. Für eine (teleologisch reduzierende) Interpretation, wonach nur jene Sendungsteile zu kennzeichnen seien, die tatsächlich Produktplatzierung enthalten, lasse der Gesetzeswortlaut keinen Raum. Angesichts dessen führe auch das Vorbringen, das Unterbleiben der Kennzeichnung nach der Werbeunterbrechung habe im konkreten Fall gerade dazu gedient, eine Irreführung des Publikums zu vermeiden, weil danach keine Produktplatzierung mehr stattgefunden habe, nicht zum Erfolg. Diese Ansicht würde zu einem „gänzlich anderen System der Produktplatzierung“ führen, wobei im vorliegenden Fall dann auch der Hinweis am Ende der Sendung unzutreffend gewesen wäre, hingegen ein solcher am Ende des betreffenden (ersten) Sendungsteils gefehlt hätte.
16
Es sei im vorliegenden Fall auch unerheblich, dass die zu kennzeichnende Sendung „Tirol Today“ nicht unmittelbar nach der Werbeunterbrechung, sondern nach einer weiteren Sendung („Tirol im Gespräch“) fortgesetzt worden sei. Auch dazu sei auf den Wortlaut von § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G hinzuweisen, dessen bezweckter Irreführungsschutz sich auf die Sendung beziehe, in der die Produktplatzierung enthalten sei. Überdies wäre die Kennzeichnungsverpflichtung nach § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G ansonsten einfach dadurch zu umgehen, dass nach einem Werbeblock kurze redaktionelle Beiträge wie Programm- oder Veranstaltungshinweise ausgestrahlt würden.Es sei im vorliegenden Fall auch unerheblich, dass die zu kennzeichnende Sendung „Tirol Today“ nicht unmittelbar nach der Werbeunterbrechung, sondern nach einer weiteren Sendung („Tirol im Gespräch“) fortgesetzt worden sei. Auch dazu sei auf den Wortlaut von Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, AMD-G hinzuweisen, dessen bezweckter Irreführungsschutz sich auf die Sendung beziehe, in der die Produktplatzierung enthalten sei. Überdies wäre die Kennzeichnungsverpflichtung nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, AMD-G ansonsten einfach dadurch zu umgehen, dass nach einem Werbeblock kurze redaktionelle Beiträge wie Programm- oder Veranstaltungshinweise ausgestrahlt würden.
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Weil die Ausstrahlung eines Hinweises auf die enthaltene Produktplatzierung bei Wiederbeginn der Sendung „Tirol Today“ nach einem Werbeblock sowie der anschließenden Sendung „Tirol im Gespräch“ um ca. 18:29 Uhr, 18:55 Uhr, 19:22 Uhr und 19:49 Uhr unterblieben sei, sei die belangte Behörde somit zu Recht von einer Verletzung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G, wonach Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, bei Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis über das Vorhandensein einer Produktplatzierung zu kennzeichnen sind, ausgegangen.Weil die Ausstrahlung eines Hinweises auf die enthaltene Produktplatzierung bei Wiederbeginn der Sendung „Tirol Today“ nach einem Werbeblock sowie der anschließenden Sendung „Tirol im Gespräch“ um ca. 18:29 Uhr, 18:55 Uhr, 19:22 Uhr und 19:49 Uhr unterblieben sei, sei die belangte Behörde somit zu Recht von einer Verletzung des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, AMD-G, wonach Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, bei Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis über das Vorhandensein einer Produktplatzierung zu kennzeichnen sind, ausgegangen.
18
Zur fehlenden Trennung der Werbung von den Hinweisen des Vereins „S“ (Verletzung von § 43 Abs. 2 AMD-G, Spruchteil b.) führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, dass die Qualifikation dieser Hinweise strittig sei: Die belangte Behörde qualifiziere die Einschaltungen als „Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit“, die von Werbung zu trennen seien. Die Revisionswerberin hingegen qualifiziere die Einschaltungen selbst auch als Werbung und sei darüber hinaus der Ansicht, dass sie auch im Falle ihrer Einordnung als Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit nicht von der Werbung getrennt werden hätten müssen.Zur fehlenden Trennung der Werbung von den Hinweisen des Vereins „S“ (Verletzung von Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G, Spruchteil b.) führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, dass die Qualifikation dieser Hinweise strittig sei: Die belangte Behörde qualifiziere die Einschaltungen als „Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit“, die von Werbung zu trennen seien. Die Revisionswerberin hingegen qualifiziere die Einschaltungen selbst auch als Werbung und sei darüber hinaus der Ansicht, dass sie auch im Falle ihrer Einordnung als Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit nicht von der Werbung getrennt werden hätten müssen.
19
Diese Hinweise seien jedoch keine Werbung im Sinne des § 2 Z 40 AMD-G gewesen. So dienten die von einer Kinderstimme erteilten Hinweise inklusive des Verweises auf die auf der Website des Vereins „S“ erhältliche Broschüre der Schaffung von Bewusstsein für sicheres Skifahren und Rodeln bzw. ganz generell für sicheres Verhalten auf der Piste. Derartige Informationen zielten darauf ab, schwere Unfälle auf der Piste und dadurch verursachte Verletzungen zu verhindern. Eine Absatzförderungsabsicht sei nicht zu erkennen gewesen, zumal auch die in der Einschaltung gezeigte Broschüre „Skifahren“ über die Website (erkennbar gemeint:) des Vereins gratis zum Download zur Verfügung gestanden sei.Diese Hinweise seien jedoch keine Werbung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G gewesen. So dienten die von einer Kinderstimme erteilten Hinweise inklusive des Verweises auf die auf der Website des Vereins „S“ erhältliche Broschüre der Schaffung von Bewusstsein für sicheres Skifahren und Rodeln bzw. ganz generell für sicheres Verhalten auf der Piste. Derartige Informationen zielten darauf ab, schwere Unfälle auf der Piste und dadurch verursachte Verletzungen zu verhindern. Eine Absatzförderungsabsicht sei nicht zu erkennen gewesen, zumal auch die in der Einschaltung gezeigte Broschüre „Skifahren“ über die Website (erkennbar gemeint:) des Vereins gratis zum Download zur Verfügung gestanden sei.
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Ebensowenig sei eine für die Qualifikation als ideelle Werbung im Sinne des § 2 Z 40 zweiter Satz AMD-G notwendige Unterstützung einer Sache oder Idee zu erkennen, weil die gegenständlichen Einschaltungen ganz konkret über für Pistenbenutzer wissenswerte Verhaltensweisen informieren sollten (und damit über die Unterstützung einer Sache oder Idee hinausgingen). Im Vordergrund der Beiträge stehe die Informationsvermittlung bzw. ein aufklärerischer Charakter, nämlich die Art und Weise, eine Skipiste sicher zu betreten, die Prüfung der Ausrüstung, richtiges Helmaufsetzen und -verschließen. Die Hinweise hätten damit nicht die Unterstützung der Idee eines „sicheren Miteinanders“ zum Gegenstand, sondern informierten über konkrete Verhaltensmaßnahmen.Ebensowenig sei eine für die Qualifikation als ideelle Werbung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 40, zweiter Satz AMD-G notwendige Unterstützung einer Sache oder Idee zu erkennen, weil die gegenständlichen Einschaltungen ganz konkret über für Pistenbenutzer wissenswerte Verhaltensweisen informieren sollten (und damit über die Unterstützung einer Sache oder Idee hinausgingen). Im Vordergrund der Beiträge stehe die Informationsvermittlung bzw. ein aufklärerischer Charakter, nämlich die Art und Weise, eine Skipiste sicher zu betreten, die Prüfung der Ausrüstung, richtiges Helmaufsetzen und -verschließen. Die Hinweise hätten damit nicht die Unterstützung der Idee eines „sicheren Miteinanders“ zum Gegenstand, sondern informierten über konkrete Verhaltensmaßnahmen.
21
„Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit“ würden in der Regel gemeinnützige bzw. ideelle Zwecke verfolgen. Die Grenze zur kommerziellen Werbung sei dort zu ziehen, wo ein bestimmter Konkretisierungsgrad bei einer allfälligen mittelbaren Absatzförderung überschritten wird. Die Grenze zur ideellen Werbung bestimme sich nach der Frage, ob eine Individualisierbarkeit hinsichtlich einer „Idee“ eines bestimmten Anbieters gegeben sei. Nach der näher dargestellten Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates handle es sich dabei um Beiträge, mit denen Sachinformationen bereitgestellt würden, aus denen die Allgemeinheit oder eine anhand genereller Kriterien bestimmbare Personengruppe einen gewissen persönlichen Nutzen ziehen könne, indem auf ein gemeinnütziges Angebot hingewiesen oder Verhaltensweisen nahegelegt würden, deren Einhaltung der Allgemeinheit oder den beschriebenen Personengruppen in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichten. Derartigen Beiträgen liege schon begrifflich keinerlei Absatzförderungsabsicht zu Grunde, sondern es stehe eine bestimmte Form der „Gemeinnützigkeit“ im Vordergrund. Beispiele dafür seien etwa Beiträge, die der Verkehrssicherheit dienten.
22
Die Hinweise des Vereins „S“ seien als solche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit zu qualifizieren, weil in den Einschaltungen Informationen zum Thema sicheres Skifahren und Rodeln bzw. ganz generell für sicheres Verhalten auf der Piste mit dem Ziel vermittelt würden, eine entsprechende Bewusstseinsbildung zu erreichen und schwere Unfälle sowie dadurch verursachte Verletzungen zu verhindern. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass teilweise am Ende der Einschaltungen Sponsorhinweise bzw. Hinweise auf Fördergeber im Sinne des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G ausgestrahlt worden seien, weil daraus nichts anderes hervorgehe, als dass die Produktion oder Ausstrahlung der Einschaltungen von den ausgewiesenen Unternehmen und dem Land Tirol finanziell unterstützt bzw. gefördert worden sei.Die Hinweise des Vereins „S“ seien als solche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit zu qualifizieren, weil in den Einschaltungen Informationen zum Thema sicheres Skifahren und Rodeln bzw. ganz generell für sicheres Verhalten auf der Piste mit dem Ziel vermittelt würden, eine entsprechende Bewusstseinsbildung zu erreichen und schwere Unfälle sowie dadurch verursachte Verletzungen zu verhindern. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass teilweise am Ende der Einschaltungen Sponsorhinweise bzw. Hinweise auf Fördergeber im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, AMD-G ausgestrahlt worden seien, weil daraus nichts anderes hervorgehe, als dass die Produktion oder Ausstrahlung der Einschaltungen von den ausgewiesenen Unternehmen und dem Land Tirol finanziell unterstützt bzw. gefördert worden sei.
23
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 43 Abs. 2 AMD-G sei Werbung von „anderen Programm- bzw. Sendungsteilen“ zu trennen. Da es sich bei den gegenständlichen Hinweisen weder um kommerzielle noch um ideelle Werbung handle, sei die vorhergehende und nachfolgende Werbung von diesen zu trennen gewesen. Als „andere Programm- bzw. Sendungsteile“ im Sinne dieser Bestimmung kämen auch bestimmte Formen der kommerziellen Kommunikation in Betracht, worunter auch entgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit fielen. Dass die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G vor allem für die Abgrenzung von Werbung vom redaktionellen Programm von praktischer Bedeutung sei, ändere daran nichts, sei sie doch vom Wortlaut her nicht darauf beschränkt.Nach dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G sei Werbung von „anderen Programm- bzw. Sendungsteilen“ zu trennen. Da es sich bei den gegenständlichen Hinweisen weder um kommerzielle noch um ideelle Werbung handle, sei die vorhergehende und nachfolgende Werbung von diesen zu trennen gewesen. Als „andere Programm- bzw. Sendungsteile“ im Sinne dieser Bestimmung kämen auch bestimmte Formen der kommerziellen Kommunikation in Betracht, worunter auch entgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit fielen. Dass die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G vor allem für die Abgrenzung von Werbung vom redaktionellen Programm von praktischer Bedeutung sei, ändere daran nichts, sei sie doch vom Wortlaut her nicht darauf beschränkt.
24
Unerheblich sei auch, dass dem AMD-G eine Bestimmung fehle, die dem § 14 Abs. 9 ORF-G entspreche, wonach auch Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit von anderen Programmteilen zu trennen seien. Die genannte Bestimmung sehe nämlich keine Trennungsverpflichtung für Werbung vor, sondern eine eigene Trennungsverpflichtung für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit. Sie bewirke damit vor allem, dass in den ORF-Programmen Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit vom redaktionellen Programm zu trennen seien, während eine solche Verpflichtung für private Fernsehanbieter nicht bestehe. Für die (hier zu beurteilende) Trennung von Werbung von Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit sei in den ORF-Programmen hingegen das Trennungsgebot des § 14 Abs. 1 Z 2 ORF-G einschlägig.Unerheblich sei auch, dass dem AMD-G eine Bestimmung fehle, die dem Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G entspreche, wonach auch Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit von anderen Programmteilen zu trennen seien. Die genannte Bestimmung sehe nämlich keine Trennungsverpflichtung für Werbung vor, sondern eine eigene Trennungsverpflichtung für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit. Sie bewirke damit vor allem, dass in den ORF-Programmen Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit vom redaktionellen Programm zu trennen seien, während eine solche Verpflichtung für private Fernsehanbieter nicht bestehe. Für die (hier zu beurteilende) Trennung von Werbung von Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit sei in den ORF-Programmen hingegen das Trennungsgebot des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G einschlägig.
25
Die gegenständlichen Einschaltungen des Vereins „S“ hätten daher als Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit gemäß § 43 Abs. 2 AMD-G von der vorhergehenden und nachfolgenden Werbung getrennt werden müssen.Die gegenständlichen Einschaltungen des Vereins „S“ hätten daher als Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G von der vorhergehenden und nachfolgenden Werbung getrennt werden müssen.
26
Die Revision sei hinsichtlich des Spruchteils b. zulässig, weil Rechtsprechung zu § 43 Abs. 2 AMD-G und insbesondere zur Frage fehle, ob (entgeltliche) Einschaltungen, wie die verfahrensgegenständlichen des Vereins „S“, als (entgeltliche) Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit von der vorhergehenden und nachfolgenden Werbung gemäß § 43 Abs. 2 AMD-G zu trennen seien. Hingegen liege in Bezug auf Spruchteil a. keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.Die Revision sei hinsichtlich des Spruchteils b. zulässig, weil Rechtsprechung zu Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G und insbesondere zur Frage fehle, ob (entgeltliche) Einschaltungen, wie die verfahrensgegenständlichen des Vereins „S“, als (entgeltliche) Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit von der vorhergehenden und nachfolgenden Werbung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G zu trennen seien. Hingegen liege in Bezug auf Spruchteil a. keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
27
1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die offenbar aufgrund des geteilten Zulässigkeitsausspruchs des Verwaltungsgerichtes als „außerordentliche und ordentliche Revision“ bezeichnet wurde.
28
1.3. Die belangte Behörde teilte mit, von einer Revisionsbeantwortung abzusehen.
29
2. Im Hinblick auf den geteilten Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichtes ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut des Art. 133 B-VG ergibt, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts - und nicht gegen eine vom Verwaltungsgericht gelöste Rechtsfrage - nur eine (einheitliche) Revision (arg.: „die Revision“) erhoben werden kann. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision. Aus dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 VwGG ergibt sich korrespondierend, dass durch das Verwaltungsgericht nur die Revision (an sich) für zulässig erklärt werden kann (vgl. zum Ganzen VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002, mwN). Die Revision ist daher - ungeachtet der Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes - insgesamt als ordentliche Revision zu behandeln.2. Im Hinblick auf den geteilten Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichtes ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut des Artikel 133, B-VG ergibt, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts - und nicht gegen eine vom Verwaltungsgericht gelöste Rechtsfrage - nur eine (einheitliche) Revision (arg.: „die Revision“) erhoben werden kann. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision. Aus dem Wortlaut des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ergibt sich korrespondierend, dass durch das Verwaltungsgericht nur die Revision (an sich) für zulässig erklärt werden kann vergleiche , zum Ganzen VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002, mwN). Die Revision ist daher - ungeachtet der Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes - insgesamt als ordentliche Revision zu behandeln.
30
3. Sie ist jedoch im Ergebnis weder zu Spruchteil a. noch zu Spruchteil b. zulässig.

3.1. Allgemeines

31
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
32
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
33
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
34
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0030, mwN).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0030, mwN).

3.2. Zu Spruchteil a. (Fehlender Hinweis über das Vorhandensein einer Produktplatzierung bei Fortsetzung der Sendung „Tirol Today“)

35
Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Spruchteil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert.
36
Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein neuerlicher Produktplatzierungshinweis bei Fortsetzung einer Sendung auch dann anzubringen sei, wenn die Sendung nicht nur durch eine Werbeunterbrechung, sondern auch noch daran anschließend zusätzlich durch eine eigenständige Sendung („Sendung in der Sendung“) unterbrochen ist.
37
Damit wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich dann, wenn die Rechtslage eindeutig ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 7.2.2025, Ra 2025/03/0007, mwN).Damit wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich dann, wenn die Rechtslage eindeutig ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 7.2.2025, Ra 2025/03/0007, mwN).
38
Nach Art. 11 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 (im Folgenden: AVMD-RL) müssen Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, folgende Anforderung erfüllen:Nach Artikel 11, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808, (im Folgenden: AVMD-RL) müssen Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, folgende Anforderung erfüllen:

„[D]ie Zuschauer müssen zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung durch eine angemessene Kennzeichnung eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden, damit jede Irreführung des Zuschauers verhindert wird.“

39
In Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung bestimmt § 38 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. I Nr. 150/2020 auszugsweise wörtlich:In Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung bestimmt Paragraph 38, Absatz 2, AMD-G in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, auszugsweise wörtlich:

„(2) Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen:

...

4.
Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis über das Vorhandensein einer Produktplatzierung zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern.“
40
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin stellen weder die AVMD-RL noch das AMD-G für die Verpflichtung zur neuerlichen Kennzeichnung darauf ab, dass die betreffende Sendung „unmittelbar“ nach der Ausstrahlung von Werbung fortgesetzt wird. Auf Grund des ausdrücklich genannten Zwecks der Kennzeichnung, jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern, ist die Regelung auch nicht einschränkend auszulegen. Damit besteht nach der eindeutigen Rechtslage die Verpflichtung, eine Sendung durch einen Hinweis über das Vorhandensein einer Produktplatzierung zu kennzeichnen, bei jeder Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung, auch wenn nach der Werbung und vor der Fortsetzung andere Sendungs- oder Programmteile, insbesondere gesonderte Sendungen ausgestrahlt werden.
41
Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes steht damit auch im Einklang: Diese ist - von der Revisionswerberin unbestritten - davon ausgegangen, dass die Sendung „Tirol Today“ eine Produktplatzierung enthalten hat und durch Werbung sowie andere Sendungen unterbrochen wurde. Dass vor der Fortsetzung der Sendung „Tirol Today“ ein - wiederum unbestritten - als eigene Sendung „Tirol im Gespräch“ qualifiziertes Studiogespräch ausgestrahlt wurde, ändert nach der dargestellten eindeutigen Rechtslage nichts daran, dass bei der anschließenden Fortsetzung der Sendung „Tirol Today“ eine Kennzeichnung nach § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G erfolgen hätte müssen.Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes steht damit auch im Einklang: Diese ist - von der Revisionswerberin unbestritten - davon ausgegangen, dass die Sendung „Tirol Today“ eine Produktplatzierung enthalten hat und durch Werbung sowie andere Sendungen unterbrochen wurde. Dass vor der Fortsetzung der Sendung „Tirol Today“ ein - wiederum unbestritten - als eigene Sendung „Tirol im Gespräch“ qualifiziertes Studiogespräch ausgestrahlt wurde, ändert nach der dargestellten eindeutigen Rechtslage nichts daran, dass bei der anschließenden Fortsetzung der Sendung „Tirol Today“ eine Kennzeichnung nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, AMD-G erfolgen hätte müssen.
42
Im Hinblick auf die dargestellte klare unionsrechtliche und nationale Rechtslage liegt weder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, noch sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der in der Revision angeregten Antragstellung an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV veranlasst.Im Hinblick auf die dargestellte klare unionsrechtliche und nationale Rechtslage liegt weder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, noch sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der in der Revision angeregten Antragstellung an den Europäischen Gerichtshof nach Artikel 267, AEUV veranlasst.

3.3. Zu Spruchteil b. (Fehlende Trennung der Hinweise des Vereins „S“ von Werbung)

43
Zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich Spruchpunkt b. schließt sich die Revisionswerberin der Begründung des Verwaltungsgerichtes an, wonach Rechtsprechung zu § 43 Abs. 2 AMD-G und insbesondere zur Frage fehle, ob (entgeltliche) Einschaltungen, wie die verfahrensgegenständlichen des Vereins „S“, als (entgeltliche) Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit von der vorhergehenden und nachfolgenden Werbung gemäß § 43 Abs. 2 AMD-G zu trennen seien. Dazu ergänzt sie, dass bis dato noch nicht ausgesprochen worden sei, ob „Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit“ als andere Sendungs- und Programmteile, von denen Werbung abzutrennen ist, anzusehen seien oder ob sie als „Werbung im weiteren Sinn“ einzustufen seien, wodurch sich keine Trennungsverpflichtung bei deren Unterbringung in einem Werbeblock ergäbe.Zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich Spruchpunkt b. schließt sich die Revisionswerberin der Begründung des Verwaltungsgerichtes an, wonach Rechtsprechung zu Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G und insbesondere zur Frage fehle, ob (entgeltliche) Einschaltungen, wie die verfahrensgegenständlichen des Vereins „S“, als (entgeltliche) Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit von der vorhergehenden und nachfolgenden Werbung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G zu trennen seien. Dazu ergänzt sie, dass bis dato noch nicht ausgesprochen worden sei, ob „Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit“ als andere Sendungs- und Programmteile, von denen Werbung abzutrennen ist, anzusehen seien oder ob sie als „Werbung im weiteren Sinn“ einzustufen seien, wodurch sich keine Trennungsverpflichtung bei deren Unterbringung in einem Werbeblock ergäbe.
44
Auch damit wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, von der die Revision abhinge:
45
Das Verwaltungsgericht ist nach entsprechenden Erwägungen ausdrücklich zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei den Hinweisen des Vereins „S“ nicht um Werbung - und damit auch nicht um Fernsehwerbung - im Sinn der Begriffsdefinition des § 2 Z 40 AMD-G handelt, insbesondere auch nicht um ideelle Werbung nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung.Das Verwaltungsgericht ist nach entsprechenden Erwägungen ausdrücklich zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei den Hinweisen des Vereins „S“ nicht um Werbung - und damit auch nicht um Fernsehwerbung - im Sinn der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G handelt, insbesondere auch nicht um ideelle Werbung nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung.
46
Weder vom Verwaltungsgericht noch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, dass in dieser Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären wäre.
47
Ausgehend davon ist die Rechtslage für den vorliegenden Fall jedoch eindeutig: Nach § 43 Abs. 2 AMD-G müssen Fernsehwerbung und Teleshopping durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein. Unbestritten wurde jeweils vor und nach den Hinweisen des Vereins „S“ Fernsehwerbung gesendet. Diese Hinweise wiederum waren klar - weil es sich dabei nicht um Fernsehwerbung handelte - als „andere Sendungs- oder Programmteile“ zu qualifizieren. Mit ihrer Ausstrahlung im Werbeblock und damit der unstrittig unterbliebenen eindeutigen Trennung von der Fernsehwerbung durch optische, akustische oder räumliche Mittel wurde daher die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt.Ausgehend davon ist die Rechtslage für den vorliegenden Fall jedoch eindeutig: Nach Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G müssen Fernsehwerbung und Teleshopping durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein. Unbestritten wurde jeweils vor und nach den Hinweisen des Vereins „S“ Fernsehwerbung gesendet. Diese Hinweise wiederum waren klar - weil es sich dabei nicht um Fernsehwerbung handelte - als „andere Sendungs- oder Programmteile“ zu qualifizieren. Mit ihrer Ausstrahlung im Werbeblock und damit der unstrittig unterbliebenen eindeutigen Trennung von der Fernsehwerbung durch optische, akustische oder räumliche Mittel wurde daher die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G verletzt.
48
Dafür, dass der Bestimmung § 43 Abs. 2 AMD-G ein anderes Verständnis des Begriffs der Fernsehwerbung zu Grunde läge als jenes der ausdrücklichen Legaldefinition in § 2 Z 40 AMD-G (etwa im Sinne der von der Revisionswerberin herangezogenen „Werbung im weiteren Sinn“), besteht angesichts des klaren Wortlautes und der Gesetzessystematik kein Raum.Dafür, dass der Bestimmung Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G ein anderes Verständnis des Begriffs der Fernsehwerbung zu Grunde läge als jenes der ausdrücklichen Legaldefinition in Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G (etwa im Sinne der von der Revisionswerberin herangezogenen „Werbung im weiteren Sinn“), besteht angesichts des klaren Wortlautes und der Gesetzessystematik kein Raum.
49
Damit muss im vorliegenden Fall auch nicht geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen Programmteile als „Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit“ (wie sie im AMD-G - ohne nähere Begriffsbestimmung - ausschließlich in dessen § 45 Abs. 2 Z 2 betreffend die Nichteinrechnung in die höchstzulässige Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots angesprochen werden) zu qualifizieren sind sowie ob und allenfalls wann solche Beiträge zugleich auch (ideelle) Werbung iSd § 2 Z 40 AMD-G oder audiovisuelle kommerzielle Kommunikation iSd § 2 Z 2 AMD-G darstellen können (vgl. allerdings Erwägungsgrund 31 zur AVMD-RL, wonach der in der Richtlinie festgelegte umfassende Begriff der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation nicht Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlos gesendete Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken umfassen sollte, und VfSlg. 19.586/2011, Pkt. 6.2., wonach dort die Frage des Verhältnisses von Beiträgen im Dienst der Allgemeinheit zur Werbung - allerdings zur Rechtslage nach dem ORF-G vor der Umsetzung der AVMD-RL - vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich nicht zu klären war).Damit muss im vorliegenden Fall auch nicht geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen Programmteile als „Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit“ (wie sie im AMD-G - ohne nähere Begriffsbestimmung - ausschließlich in dessen Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, betreffend die Nichteinrechnung in die höchstzulässige Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots angesprochen werden) zu qualifizieren sind sowie ob und allenfalls wann solche Beiträge zugleich auch (ideelle) Werbung iSd Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G oder audiovisuelle kommerzielle Kommunikation iSd Paragraph 2, Ziffer 2, AMD-G darstellen können vergleiche , allerdings Erwägungsgrund 31 zur AVMD-RL, wonach der in der Richtlinie festgelegte umfassende Begriff der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation nicht Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlos gesendete Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken umfassen sollte, und VfSlg. 19.586 aus 2011,, Pkt. 6.2., wonach dort die Frage des Verhältnisses von Beiträgen im Dienst der Allgemeinheit zur Werbung - allerdings zur Rechtslage nach dem ORF-G vor der Umsetzung der AVMD-RL - vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich nicht zu klären war).
50
4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2026

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030013.J00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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