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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/10/0145 B 23. April 2026 RS 1Stammrechtssatz
Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 VwGG setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. VwGH 27.5.2014, Ro 2014/10/0031 bis 0033, mwN); der Antrag ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen (vgl. VwGH 1.6.2016, Ra 2016/11/0047).Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 46, VwGG setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/10/0031 bis 0033, mwN); der Antrag ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen vergleiche VwGH 1.6.2016, Ra 2016/11/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026220023.L01Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026