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Der - nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene - Antragsteller beantragte mit undatiertem, am 4. März 2026 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem, Schreiben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ohne auszuführen, auf die Versäumung welcher Frist sich dieser Antrag bezieht. Zeitgleich stellte der Genannte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
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Dem Antragsteller wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. April 2026 - soweit für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand relevant - aufgetragen, bekannt zu geben, auf die Versäumung welcher Frist sich dieser Antrag bezieht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - ausgehend von den vorgelegten Unterlagen - als rechtzeitig zu betrachten sei.
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Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
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Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 VwGG setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. VwGH 23.4.2026, Ra 2025/10/0145; 27.5.2014, Ro 2014/10/0031 bis 0033, mwN); der Antrag ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen (vgl. VwGH 1.6.2016, Ra 2016/11/0047).Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 46, VwGG setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben vergleiche , VwGH 23.4.2026, Ra 2025/10/0145; 27.5.2014, Ro 2014/10/0031 bis 0033, mwN); der Antrag ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen vergleiche , VwGH 1.6.2016, Ra 2016/11/0047). 5
Im vorliegenden Fall kommt in Anbetracht des bisherigen Verfahrensganges allein in Betracht, dass sich der Antragsteller mit seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung jener Frist wendet, innerhalb der er nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 VwGG einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen hatte.Im vorliegenden Fall kommt in Anbetracht des bisherigen Verfahrensganges allein in Betracht, dass sich der Antragsteller mit seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung jener Frist wendet, innerhalb der er nach Paragraph 26, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, VwGG einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen hatte.
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Diese Frist hat er aber ausgehend von den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen (anhand des Datums der Genehmigung des anzufechtenden Beschlusses mit 9. Februar 2026 ergibt sich, dass dieser Beschluss frühestens mit diesem Datum zugestellt worden sein kann, weshalb die oben angeführte Frist frühestens mit Ablauf des 23. März 2026 geendet haben kann, sodass der am 27. Februar 2026 zur Post gegebene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe jedenfalls innerhalb dieser Frist eingebracht wurde) - wie ihm zur Kenntnis gebracht wurde und was von ihm unwidersprochen blieb - nicht versäumt.
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Vor diesem Hintergrund konnte eine Aufforderung zur Behebung des dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden Mangels die gemäß § 24 Abs. 2 VwGG fehlende Abfassung und Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt unterbleiben (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2014/01/0180, mwN).Vor diesem Hintergrund konnte eine Aufforderung zur Behebung des dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden Mangels die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG fehlende Abfassung und Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt unterbleiben vergleiche , VwGH 24.10.2016, Ra 2014/01/0180, mwN). Wien, am 9. September 2026