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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs. 5 BauPolG ist Partei in einem Verfahren gemäß § 16 leg. cit. der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrags. Gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG ist der Beseitigungsauftrag "dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser" aufzutragen; gemäß § 16 Abs. 4 leg. cit. ist ein Auftrag "an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage" zu richten. Für die Auffassung, dass (Mit-) Nutzungsberechtigte Parteien im baupolizeilichen Auftragsverfahren seien, besteht daher kein Raum.Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, BauPolG ist Partei in einem Verfahren gemäß Paragraph 16, leg. cit. der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrags. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG ist der Beseitigungsauftrag "dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser" aufzutragen; gemäß Paragraph 16, Absatz 4, leg. cit. ist ein Auftrag "an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage" zu richten. Für die Auffassung, dass (Mit-) Nutzungsberechtigte Parteien im baupolizeilichen Auftragsverfahren seien, besteht daher kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L07Im RIS seit
02.10.2026Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026