Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Anordnung einer Ergänzung vonDaten des Beschwerdeführers iZm einem Strafverfahren wegengleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäßeiner mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des StGB in einer Karteider Bundespolizeidirektion Wien; Verkennung der Rechtslage durchZuordnung von Steckzettelindex und Protokolleintragung zum innerenDienst; Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes über dieVerwendung personenbezogener Daten anzuwenden; Unterlassung dergebotenen Interessenabwägung für eine allfällige Löschung der Daten;rechtmäßige Abweisung des Löschungsbegehrens hinsichtlich eines nichtpersonenbezogen strukturierten KopienaktesRechtssatz
Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids zwar zutreffend Steckzettelindex und Protokolleintragungen als manuelle Dateien beurteilt, hinsichtlich derer dem Betroffenen grundsätzlich das Recht auf Richtigstellung und Löschung zukommt. Sie hat jedoch vermeint, Steckzettelindex und Protokolleintragung seien manuelle Dateien, die lediglich dem inneren Dienst zuzuordnen seien. Damit kämen nicht die Bestimmungen des §51 ff SicherheitspolizeiG (Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei), sondern §13 leg cit (Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie) und die Bestimmungen des DSG 2000 zur Anwendung. Sie stützt sich in der Folge auf §27 Abs3 DSG 2000 und sieht unter Berufung auf den in dessen Regelung genannten Dokumentationszweck ein Hindernis für die Löschung. In analoger Anwendung der Aussagen in VfSlg 16150/2001 zum SicherheitspolizeiG ordnet sie Ergänzungen der Eintragungen an.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, auf die sich sicherheitspolizeiliche Maßnahmen beziehen, kann jedoch nicht dem inneren Dienst zugerechnet werden, soweit damit deren Rechtsposition gestaltet wird (vgl B1158/03, E v 30.11.05). Es sind damit die Regelungen des SicherheitspolizeiG über das Verwenden personenbezogener Daten anzuwenden. Die Behörde hat aber nicht nur insoweit die Rechtslage verkannt, sondern hat auch die in diesen Fällen gebotene Interessenabwägung nicht ausreichend vorgenommen. Sie hat nicht dargelegt, inwieweit für eine rechtsstaatliche Kontrolle - sie führt vor allem Schadenersatzforderungen nach Art23 B-VG und die Gebarungskontrolle an - nicht auch eine nicht personenbezogene Aktenevidenz möglich wäre. Schließlich hat sie mit der von ihr als Richtigstellung gedachten Anordnung zur Ergänzung von Steckzettel und Protokoll gezeigt, dass sie den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen hat: Indem sie dem Beschwerdeführer mit der angeordneten, den Tatsachen widersprechenden Anmerkung bescheinigt, dass die Staatsanwaltschaft Wien die Strafanzeige zurückgelegt hat und kein gerichtliches Strafverfahren durchgeführt wurde, ist nicht auszuschließen, dass für Personen, die von der Verurteilung des Beschwerdeführers wissen, gleichsam prima vista eine zweite Anzeige dokumentiert wird.
In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde von der Datenschutzkommission "im Übrigen" abgewiesen. Damit wird dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich des so genannten Kopienaktes keine Folge gegeben. Die Datenschutzkommission ist damit im Recht. Unter einer Datei ist nach §4 Z6 DSG 2000 nur eine "strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind", zu verstehen. Dem genügt ein - vgl §4 Z1 DSG 2000 - nicht personenbezogen strukturierter Papierakt nicht. Die Datenschutzkommission weist zutreffend darauf hin, dass dieser Dateibegriff des §4 Z6 DSG auch mit dem der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG (vgl Erwägungsgrund 27) übereinstimmt.
Siehe auch B1581/03, E v 26.01.06, sowie B200/04 vom selben Tag (letzter allerdings mit Verweis auf E v 30.11.05, B1158/03 - Entscheidungstext bei B1158/03); weiters E v 27.06.06, B482/05.
E 07.03.07, B3517/05: Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Löschungsbegehrens iZm mit einer Anzeige wg Verdachts eines Vergehens nach §209 StGB; kein Ausschluss der Löschung personenbezogener Daten durch den Dokumentationszweck bei verfassungskonformer Auslegung des durch BGBl I 151/2004 neu eingeführten §13 Abs2 SicherheitspolizeiG betr die Verwendung bestimmter Daten durch die Polizeibehörden und des §27 Abs3 DSG 2000; keine Prüfung der Frage, ob die Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden Daten im Protokollier-, Anzeige- und Datensystem (PAD), nämlich seine Stammdaten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort bzw -bezirk, Geburtsbundesland bzw -staat) und seine "Personen-Rolle" als Verdächtiger in Verbindung mit einem "Kopienakt", der sich auf die Strafanzeige bzw Erhebungen wegen des Verdachtes des Vergehens nach §209 StGB bezieht, geboten gewesen wäre (angesichts VfSlg 16565/2002 und der Verurteilung Österreichs durch den EGMR, Urteil vom 09.01.03 SL gg Österreich).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheid Trennbarkeit, Datenschutz, EU-Recht Richtlinie, Polizei,Sicherheitspolizei, HomosexualitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1590.2003Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009