RS Vwgh 2003/6/12 2002/20/0336

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d Abs1 idF 2001/I/137;
AVG §67d idF 2001/I/137;
B-VG Art130 Abs2;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG die Bestimmung des § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Diese Bestimmung ist durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1998 mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten und stellte vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich bestehenden Verhandlungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates (§ 67d AVG in der damals geltenden Fassung) eine auf den unabhängigen Bundesasylsenat zugeschnittene Einschränkung der Verhandlungspflicht dar (AB 976 BlgNR XX. GP 1). Durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl I Nr. 137/2001, blieb Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG, anders als die Bestimmung des § 67d AVG, unverändert. Daraus folgt, dass sich das ursprüngliche Verhältnis der beiden letztgenannten Bestimmungen zueinander verändert hat. Hat der Gesetzgeber somit einerseits die in § 67d AVG zunächst vorgesehene grundsätzliche Verhandlungspflicht für die Fälle eines fehlenden Parteienantrages mit der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 in eine Ermessensentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates abgeändert, sieht er aber andererseits einen Entfall der Verhandlung für den unabhängigen Bundesasylsenat nach Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG weiterhin nur bei geklärtem Sachverhalt vor, so kommt bei dieser Rechtslage dem letztgenannten Kriterium (Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes) nunmehr für die Fälle, in denen keine Verhandlung beantragt wurde, die Bedeutung eines Maßstabes für die Ausübung des Ermessens des unabhängigen Bundesasylsenates bei Anwendung des § 67d Abs. 1 AVG idF der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 zu.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200336.X02

Im RIS seit

05.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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