TE Vwgh Erkenntnis 2026/9/9 Ra 2026/02/0104

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Veröffentlicht am 09.09.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des W, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. März 2026, LVwG-607771/12/MK, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. August 2025 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Test mit einem geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l ergeben. Die Zeitdifferenz zwischen dem näher genannten Lenkzeitpunkt und dem Zeitpunkt der Messung der Atemluft habe etwa 4,5 Stunden betragen, sodass „nach Rückrechnung mit einem stündlichen Abbau von 0,05 mg/l ein Alkoholgehalt von 0,65 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,80 mg/l“ vorgelegen sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und er gemäß § 64 Abs. 2 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet wurde.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. August 2025 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Test mit einem geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l ergeben. Die Zeitdifferenz zwischen dem näher genannten Lenkzeitpunkt und dem Zeitpunkt der Messung der Atemluft habe etwa 4,5 Stunden betragen, sodass „nach Rückrechnung mit einem stündlichen Abbau von 0,05 mg/l ein Alkoholgehalt von 0,65 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,80 mg/l“ vorgelegen sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und er gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet wurde.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab, verpflichtete ihn zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
3
In seinen Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber zu einem näher genannten Zeitpunkt ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Blutalkoholgehalt sei - unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes von einer Flasche Rotwein - zum Lenkzeitpunkt mit 0,668 ‰ anzunehmen. Der Ermittlung des Blutalkoholgehalts zum Tatzeitpunkt bzw. der dafür erforderlichen Rückrechnung sei eine mittlere (wahrscheinliche) Abbaurate zu Grunde gelegt worden. Auf Grundlage der Rückrechnung stehe fest, dass der Blutalkoholwert des Revisionswerbers, auch bei einem Nachtrunk von einer Flasche Rotwein nach Ende des Lenkens bis ca. Mitternacht, zum Lenkzeitpunkt über 0,6 ‰ aber weniger als 0,8 ‰ betragen habe, wobei eine Beurteilungsvarianz von zehn Minuten, was den Lenkzeitpunkt betreffe, ohne Bedeutung bleibe. Die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. la StVO sei daher in objektiver Hinsicht begangen worden.In seinen Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber zu einem näher genannten Zeitpunkt ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Blutalkoholgehalt sei - unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes von einer Flasche Rotwein - zum Lenkzeitpunkt mit 0,668 ‰ anzunehmen. Der Ermittlung des Blutalkoholgehalts zum Tatzeitpunkt bzw. der dafür erforderlichen Rückrechnung sei eine mittlere (wahrscheinliche) Abbaurate zu Grunde gelegt worden. Auf Grundlage der Rückrechnung stehe fest, dass der Blutalkoholwert des Revisionswerbers, auch bei einem Nachtrunk von einer Flasche Rotwein nach Ende des Lenkens bis ca. Mitternacht, zum Lenkzeitpunkt über 0,6 ‰ aber weniger als 0,8 ‰ betragen habe, wobei eine Beurteilungsvarianz von zehn Minuten, was den Lenkzeitpunkt betreffe, ohne Bedeutung bleibe. Die Verwaltungsübertretung des Paragraph 99, Abs. la StVO sei daher in objektiver Hinsicht begangen worden.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde, im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahrens, eine Revisionsbeantwortung erstattete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die Revision erweist sich schon aus dem folgenden - in ihrer Zulässigkeitsbegründung aufgezeigten - Grund als zulässig und auch als berechtigt.
6
Gemäß § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.200,-- bis € 4.400,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.200,-- bis € 4.400,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
7
Indem das Verwaltungsgericht beim Revisionswerber einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,668 ‰ im Tatzeitpunkt als gegeben annahm und diesen Sachverhalt unter die Strafnorm des § 99 Abs. 1a StVO subsumierte, obwohl diese als Tatbestandsvoraussetzung einen Mindestalkoholgehalt des Blutes von 1,2 ‰ vorsieht, hat es das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht beim Revisionswerber einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,668 ‰ im Tatzeitpunkt als gegeben annahm und diesen Sachverhalt unter die Strafnorm des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO subsumierte, obwohl diese als Tatbestandsvoraussetzung einen Mindestalkoholgehalt des Blutes von 1,2 ‰ vorsieht, hat es das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
8
Dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung, das Verwaltungsgericht sei tatsächlich von einem Atemluftalkoholgehalt von 0,668 mg/l ausgegangen und es liege insoweit ein offenbarer Schreibfehler (iSd § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG) vor, kann nicht gefolgt werden, zumal das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen wiederholt und ausschließlich auf den Blutalkoholgehalt abstellte und sich dabei auf die von der medizinischen Sachverständigen ermittelten Werte - welche sich ihrerseits auf die Blutalkoholkonzentration bezogen - stützte.Dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung, das Verwaltungsgericht sei tatsächlich von einem Atemluftalkoholgehalt von 0,668 mg/l ausgegangen und es liege insoweit ein offenbarer Schreibfehler (iSd Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 24, VStG und Paragraph 62, Absatz 4, AVG) vor, kann nicht gefolgt werden, zumal das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen wiederholt und ausschließlich auf den Blutalkoholgehalt abstellte und sich dabei auf die von der medizinischen Sachverständigen ermittelten Werte - welche sich ihrerseits auf die Blutalkoholkonzentration bezogen - stützte.
9
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. September 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020104.L00

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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