1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. August 2025 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Test mit einem geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l ergeben. Die Zeitdifferenz zwischen dem näher genannten Lenkzeitpunkt und dem Zeitpunkt der Messung der Atemluft habe etwa 4,5 Stunden betragen, sodass „nach Rückrechnung mit einem stündlichen Abbau von 0,05 mg/l ein Alkoholgehalt von 0,65 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,80 mg/l“ vorgelegen sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und er gemäß § 64 Abs. 2 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet wurde.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. August 2025 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Test mit einem geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l ergeben. Die Zeitdifferenz zwischen dem näher genannten Lenkzeitpunkt und dem Zeitpunkt der Messung der Atemluft habe etwa 4,5 Stunden betragen, sodass „nach Rückrechnung mit einem stündlichen Abbau von 0,05 mg/l ein Alkoholgehalt von 0,65 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,80 mg/l“ vorgelegen sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und er gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet wurde.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab, verpflichtete ihn zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
3
In seinen Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber zu einem näher genannten Zeitpunkt ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Blutalkoholgehalt sei - unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes von einer Flasche Rotwein - zum Lenkzeitpunkt mit 0,668 ‰ anzunehmen. Der Ermittlung des Blutalkoholgehalts zum Tatzeitpunkt bzw. der dafür erforderlichen Rückrechnung sei eine mittlere (wahrscheinliche) Abbaurate zu Grunde gelegt worden. Auf Grundlage der Rückrechnung stehe fest, dass der Blutalkoholwert des Revisionswerbers, auch bei einem Nachtrunk von einer Flasche Rotwein nach Ende des Lenkens bis ca. Mitternacht, zum Lenkzeitpunkt über 0,6 ‰ aber weniger als 0,8 ‰ betragen habe, wobei eine Beurteilungsvarianz von zehn Minuten, was den Lenkzeitpunkt betreffe, ohne Bedeutung bleibe. Die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. la StVO sei daher in objektiver Hinsicht begangen worden.In seinen Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber zu einem näher genannten Zeitpunkt ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Blutalkoholgehalt sei - unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes von einer Flasche Rotwein - zum Lenkzeitpunkt mit 0,668 ‰ anzunehmen. Der Ermittlung des Blutalkoholgehalts zum Tatzeitpunkt bzw. der dafür erforderlichen Rückrechnung sei eine mittlere (wahrscheinliche) Abbaurate zu Grunde gelegt worden. Auf Grundlage der Rückrechnung stehe fest, dass der Blutalkoholwert des Revisionswerbers, auch bei einem Nachtrunk von einer Flasche Rotwein nach Ende des Lenkens bis ca. Mitternacht, zum Lenkzeitpunkt über 0,6 ‰ aber weniger als 0,8 ‰ betragen habe, wobei eine Beurteilungsvarianz von zehn Minuten, was den Lenkzeitpunkt betreffe, ohne Bedeutung bleibe. Die Verwaltungsübertretung des Paragraph 99, Abs. la StVO sei daher in objektiver Hinsicht begangen worden.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde, im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahrens, eine Revisionsbeantwortung erstattete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5
Die Revision erweist sich schon aus dem folgenden - in ihrer Zulässigkeitsbegründung aufgezeigten - Grund als zulässig und auch als berechtigt.
6
Gemäß § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.200,-- bis € 4.400,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.200,-- bis € 4.400,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
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Indem das Verwaltungsgericht beim Revisionswerber einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,668 ‰ im Tatzeitpunkt als gegeben annahm und diesen Sachverhalt unter die Strafnorm des § 99 Abs. 1a StVO subsumierte, obwohl diese als Tatbestandsvoraussetzung einen Mindestalkoholgehalt des Blutes von 1,2 ‰ vorsieht, hat es das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht beim Revisionswerber einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,668 ‰ im Tatzeitpunkt als gegeben annahm und diesen Sachverhalt unter die Strafnorm des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO subsumierte, obwohl diese als Tatbestandsvoraussetzung einen Mindestalkoholgehalt des Blutes von 1,2 ‰ vorsieht, hat es das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
8
Dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung, das Verwaltungsgericht sei tatsächlich von einem Atemluftalkoholgehalt von 0,668 mg/l ausgegangen und es liege insoweit ein offenbarer Schreibfehler (iSd § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG) vor, kann nicht gefolgt werden, zumal das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen wiederholt und ausschließlich auf den Blutalkoholgehalt abstellte und sich dabei auf die von der medizinischen Sachverständigen ermittelten Werte - welche sich ihrerseits auf die Blutalkoholkonzentration bezogen - stützte.Dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung, das Verwaltungsgericht sei tatsächlich von einem Atemluftalkoholgehalt von 0,668 mg/l ausgegangen und es liege insoweit ein offenbarer Schreibfehler (iSd Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 24, VStG und Paragraph 62, Absatz 4, AVG) vor, kann nicht gefolgt werden, zumal das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen wiederholt und ausschließlich auf den Blutalkoholgehalt abstellte und sich dabei auf die von der medizinischen Sachverständigen ermittelten Werte - welche sich ihrerseits auf die Blutalkoholkonzentration bezogen - stützte.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. September 2026