RS Vwgh 2026/9/9 Ra 2025/06/0309

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Veröffentlicht am 09.09.2026
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §7a
BauRallg

Rechtssatz

Mit einem Vorbringen, welches sich auf ein "Baugrubensicherungsprojekt" bezieht, macht der Nachbar keine Einwendungen iSd § 7a BauPolG geltend; diesbezüglich besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2018/06/0218, mwN).Mit einem Vorbringen, welches sich auf ein "Baugrubensicherungsprojekt" bezieht, macht der Nachbar keine Einwendungen iSd Paragraph 7 a, BauPolG geltend; diesbezüglich besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vergleiche VwGH 14.9.2020, Ra 2018/06/0218, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060309.L02

Im RIS seit

02.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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