RS Vwgh 2026/9/9 Ra 2025/06/0309

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Veröffentlicht am 09.09.2026
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z1
BauPolG Slbg 1997 §7a Z1
BauPolG Slbg 1997 §7a Z3
BauTG Slbg 2015 §40 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0086 E 29. September 2016 RS 6 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen (Hinweis E vom 13. November 2012, 2009/05/0153). Der VwGH hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0045, (unter Bezugnahme auf Vorjudikatur) u.a. darauf hingewiesen, dass (etwa) das Abstellen auf Pflichtstellplätze in Bezug auf die Zulässigkeit von Immissionen im Zusammenhang mit Stellplätzen wohl als Richtschnur geeignet sein kann, aber nicht das alleinige Abgrenzungskriterium sein kann, und die Annahme für gerechtfertigt erachtet, dass eine mit einem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen eine schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lässt, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060309.L01

Im RIS seit

02.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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