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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/05/0086 E 29. September 2016 RS 6 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen (Hinweis E vom 13. November 2012, 2009/05/0153). Der VwGH hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0045, (unter Bezugnahme auf Vorjudikatur) u.a. darauf hingewiesen, dass (etwa) das Abstellen auf Pflichtstellplätze in Bezug auf die Zulässigkeit von Immissionen im Zusammenhang mit Stellplätzen wohl als Richtschnur geeignet sein kann, aber nicht das alleinige Abgrenzungskriterium sein kann, und die Annahme für gerechtfertigt erachtet, dass eine mit einem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen eine schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lässt, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060309.L01Im RIS seit
02.10.2026Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026