TE Vwgh Beschluss 2026/9/15 Ra 2026/06/0202

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Veröffentlicht am 15.09.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag.a Dr.in Lütte-Mersch als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der I S.R.L. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. August 2026, LVwG-S-1588/001-2026, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Beschwerde des M.D.C. gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Juni 2026, mit welchem dieser einer Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) für schuldig erkannt und mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen und M.D.C. zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Beschwerde des M.D.C. gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Juni 2026, mit welchem dieser einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) für schuldig erkannt und mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen und M.D.C. zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis, welches an M.D.C., die belangte Behörde und an die A. GmbH ergangen ist, richtet sich die vorliegende Revision.

Die Revision ist unzulässig:

3
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptetGemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet
4
Wie oben dargestellt, war das angefochtene Erkenntnis nicht an die revisionswerbende Partei - bei welcher es sich nach dem im Verfahren erstatteten Vorbringen des M.D.C. um dessen Arbeitgeberin handelt - gerichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Da das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der revisionswerbenden Partei erlassen worden war, zumal dieses eine Beschwerde des M.D.C. erledigte, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. etwa VwGH 8.1.2020, Ra 2019/06/0260; VwGH 26.3.2019, Ra 2018/06/0307 und 0308, jeweils mwN).Wie oben dargestellt, war das angefochtene Erkenntnis nicht an die revisionswerbende Partei - bei welcher es sich nach dem im Verfahren erstatteten Vorbringen des M.D.C. um dessen Arbeitgeberin handelt - gerichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Da das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der revisionswerbenden Partei erlassen worden war, zumal dieses eine Beschwerde des M.D.C. erledigte, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision vergleiche , etwa VwGH 8.1.2020, Ra 2019/06/0260; VwGH 26.3.2019, Ra 2018/06/0307 und 0308, jeweils mwN).
5
Da der revisionswerbenden Partei somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, womit sich auch die Erteilung eines Auftrages zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel erübrigt.Da der revisionswerbenden Partei somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, womit sich auch die Erteilung eines Auftrages zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel erübrigt.

Wien, am 15. September 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060202.L00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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