RS Vwgh 2003/6/13 2002/12/0297

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Veröffentlicht am 13.06.2003
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094
BDG 1979 §176 Abs2 Z3
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2001/I/087

Rechtssatz

Die im § 176 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 festgelegten Voraussetzungen (sachliche Rechtfertigung der Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgelegten Aufgaben ua in der Lehre) sind mit den Definitivstellungserfordernissen der Z. 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 keinesfalls ident. Es ist daher für die Definitivstellung eine weitere Bewährung in der Lehre während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu fordern. Von einer solchen Bewährung in Ansehung der universitären Lehre kann aber im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in den letzten vier Jahren seines provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit keine wie immer geartete universitäre Lehrtätigkeit entfaltet hat, keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120297.X02

Im RIS seit

10.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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