RS Vwgh 2003/6/13 2002/12/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2001/I/087
MTDG 1992 §13

Rechtssatz

Allenfalls könnte es sich bei einer Lehrtätigkeit an Akademien nach dem MTDG 1992 um eine "facheinschlägige außeruniversitäre Praxis" im Verständnis des zweiten Satzes der Z. 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 handeln. Die Unterrichtstätigkeit an Akademien nach dem MTDG 1992 ist aber nicht nur in organisatorischer Hinsicht als "außeruniversitär" zu qualifizieren, sondern auch von ihrer wissenschaftlichen Anforderung her - jedenfalls bei typisierender Betrachtung - qualitativ nicht mit dem universitären Lehrbetrieb vergleichbar. Deshalb fallen in diesem Kontext zusätzlich erbrachte Leistungen, mögen sie auch hohes Niveau aufgewiesen haben, jedenfalls nicht so entscheidend ins Gewicht, als dass sie eine über vierjährige durchgehende Untätigkeit im universitären Lehrbetrieb aufwiegen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120297.X06

Im RIS seit

10.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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