RS Vwgh 2003/6/13 2003/12/0013

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Veröffentlicht am 13.06.2003
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Index

L26003 Lehrer/innen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2 idF 1996/329;
LDHG NÖ 1976;
Richtlinien schulfeste Leiterstelle LSR NÖ 1993;
Richtlinien schulfeste Leiterstelle LSR NÖ 1996;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine rechtliche Verdichtung dahingehend, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme, kann - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im Beschwerdefall weder aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 6 LDG 1984 noch aus den im vorliegenden Beschluss zitierten Richtlinien (Erlässen) des Landesschulrates für Niederösterreich (kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich Nr. 15/1993 bzw. Nr. 47/1996) abgeleitet werden. All diese Regelungen sehen lediglich ganz allgemeine verwendungsgruppenspezifische Voraussetzungen vor. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarer Weise notwendigen Gesichtspunkte ist in diesem Zusammenhang unterblieben. Die im Beschwerdefall maßgebenden Normen vermögen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht zu begründen. Auch aus dem Hinzutreten des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers nicht ableitbar, insbesondere nicht aus den Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Behörden und über den Instanzenzug, weil diese Bestimmungen einem Bewerber eine mangelnde Parteistellung nicht zu verschaffen vermögen (vgl. den Beschluss vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132, mwN). Schließlich kommt den zitierten Richtlinien des Landesschulrates für Niederösterreich über das Verfahren bei der Bewerbung um eine schulfeste Leiterstelle keine unmittelbare Wirkung im Außenverhältnis (zwischen dem Bewerber einerseits und der Behörde andererseits) zu (vgl. den zitierten Beschluss vom 22. Oktober 1997, mwN).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120013.X04

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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