RS Vwgh 2003/6/13 2003/12/0031

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Veröffentlicht am 13.06.2003
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50 Abs3;

Rechtssatz

§ 50 Abs. 3 BDG 1979 ist nicht zu entnehmen, bei der Anordnung von Überstunden seien Kostenüberlegungen ein maßgebliches Kriterium. Es kann im Beschwerdefall auch dahinstehen, ob eine Argumentation des Inhaltes, die Rufbereitschaft sei deshalb zwingend anzuordnen, weil sie bei den gegebenen Relationen die "kostengünstigste Variante" ist, allein tragfähig wäre. Die belangte Behörde hat nämlich nicht nur Kostenüberlegungen angestellt, sondern auch die geringe Häufigkeit der Notwendigkeit von Einsätzen im Beobachtungszeitraum in ihre Überlegungen miteinbezogen und aus der Kombination dieser beiden Faktoren den Schluss gezogen, dass dem Erfordernis der Aufrechterhaltung des Fernsprech- und Funkverkehrs nur durch die angeordnete Rufbereitschaft Rechnung getragen werden könne, weil andernfalls ein unverhältnismäßiger Mehraufwand verursacht würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120031.X01

Im RIS seit

27.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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