RS Vwgh 2003/6/16 2002/12/0333

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs1;
BLVG 1965 §9 Abs2;
GehG 1956 §59c Abs1;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Aus den im E vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0317, näher dargestellten Gründen vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass es sich bei den Übungskindergarten- und Übungshortgruppen nicht um Klassen im Sinne des § 59c Abs. 1 GehG und des § 9 Abs. 2 BLVG handelt, die Beschwerdeführerin somit nicht die Voraussetzungen der Zuerkennung der Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 GehG erfüllt. Unter die in § 9 BLVG genannten Klassen fallen Übungskindergarten- und Übungshortgruppen nicht. Diese sind daher bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung eines Administrators nach § 9 Abs. 1 BLVG nicht zu berücksichtigen; die Beschwerdeführerin hat daher auch keine Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 Z. 2 GehG erbracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120333.X01

Im RIS seit

30.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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