RS Vwgh 2003/6/16 2002/12/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

AVG §59 Abs1;
BLVG 1965 §9 Abs2 idF 1994/016;
GehG 1956 §59c Abs1 idF 2000/I/142;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0153 E 30. Mai 2001 RS 1 (hier betreffend § 59c GehG und § 9 BLVG)

Stammrechtssatz

Der Hinweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung "in der geltenden Fassung" wird der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG zu einer ausreichenden Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen insbesondere dann nicht gerecht, wenn die Rechtslage - wie vorliegendenfalls beim § 61 Abs. 1 GehG 1956 - vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird (Hinweis E 21.2.2001, 98/12/0415 mwN).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120317.X01

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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