RS Vwgh 2003/6/16 2002/02/0299

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §8 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Pronaygasse, eine Sackgasse, mündet in rechtem Winkel in die Hetzendorfer Straße ("T-Kreuzung"). Entlang der Hetzendorfer Straße und um die Ecke entlang der Pronaygasse befindet sich ein baulich durch Randsteine von den Fahrbahnen getrennter Gehsteig. An der Einmündung der Pronaygasse in die Hetzendorfer Straße ist die geradlinige Fortsetzung der Fahrbahn der Pronaygasse (etwa in Verlängerung des die Hetzendorfer Straße begleitenden Gehsteiges) baulich erhöht, beiderseits der Erhöhung befinden sich (jeweils auf der Fahrbahn der Pronaygasse) flache Auframpungen. Die Erhöhung ist ihrerseits durch Randsteine deutlich erkennbar wenige (laut angefochtenem Bescheid "3 bis 5") Zentimeter tiefer als der Gehsteig ausgebildet. Das gegenständliche Fahrzeug war auf dieser Erhöhung parallel zu den letztgenannten Randsteinen abgestellt. Ausgehend davon kann kein Zweifel daran bestehen, dass die erwähnte "bauliche Erhöhung", auf welcher der Beschwerdeführer das Fahrzeug abgestellt hatte, als Fahrbahn im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO 1960 (und nicht als Gehsteig) anzusehen und der beschriebene Gehsteig durch diese Fahrbahn unterbrochen - von dieser abgegrenzt - ist. Der Beschwerdeführer hat sohin keine Übertretung gemäß § 8 Abs. 4 StVO 1960 begangen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020299.X01

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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