RS Vwgh 2003/6/16 2003/02/0115

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Liegen voneinander getrennte Fahrten vor, deren Antritt (nach Beendigung der vorherigen Fahrt und Verstreichen einer wenn auch relativ kurzen Zeitspanne) jedesmal einen neuen Willensentschluss voraussetzte (Hinweis E 29.1.1992, 92/02/0016) und wurden bei diesen Fahrten jeweils die im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen Taten gesetzt, so wurde jede dieser Taten einzeln, also drei Taten begangen. § 22 VStG bietet keinen Raum, trotz dreier selbstständiger Taten nur eine Strafe zu verhängen.

Schlagworte

Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020115.X02

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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